Freispruch wegen Notwehr bei tödlicher Schussabgabe (2 StR 311/72)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/72
- Datum
- 15.11.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der zur Notwehr Berechtigte darf das Verteidigungsmittel wählen, das nach den Umständen die sofortige Beendigung des Angriffs mit Aussicht auf Erfolg erwarten lässt; er muss nicht zuerst weniger gefährliche Mittel erproben, wenn von ihnen kein ausreichender Erfolg zu erwarten ist.
Taten, die im Rahmen rechtfertigender Notwehr erfolgen, begründen keine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit; Erlaubtes kann nicht zugleich als pflichtwidriges fahrlässiges Handeln gewertet werden.
Kann nicht festgestellt werden, welcher von mehreren Handlungen den tatbestandsmäßigen Erfolg (z.B. Tod) verursacht hat, und ist möglich, dass eine gerechtfertigte Handlung ursächlich war, so steht dies einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts entgegen (in dubio pro reo).
Das Mitführen oder Bereithalten einer Waffe zur Abwehr eines konkreten, zuvor angekündigten und andauernden Angriffs ist nicht schon deshalb als schuldhaftes Herbeiführen der Notwehrlage oder als fahrlässig zu beurteilen, wenn unter den gegebenen Umständen mildere Mittel als untauglich erscheinen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 26. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 311/72
in der Strafsache gegen ██ aus ██, den Schüler Michael █, geboren ███████████ 1955 in █, wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 15. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████ als Urkundsbeamter der
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. Januar 1972 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Angeklagten ist Entschädigung aus der Staatskasse zu leisten, soweit er einen Schaden durch die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO und Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls vom 8. Juni 1971 ausgesetzt hat, erlitten hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Zwischen dem Angeklagten, der zur Tatzeit 15 Jahre alt war, und seiner Mutter, Frau ███████ einerseits und dem Maurer ████, dem späteren Opfer, andererseits kam es häufiger zu Streitigkeiten. ████, der Frau ███ beim Ausbau ihrer Gastwirtschaft geholfen hatte, versuchte Einfluss auf das Familienleben von Frau ███████ und dem Angeklagten zu nehmen und beanstandete häufig dessen Verhalten. Im Sommer 1970 konnte sich der Angeklagte, als ████ dem Ruf „Den mache ich kaputt!“ in das im Obergeschoss liegende Zimmer des Angeklagten eindrang, nur dadurch retten, dass er durch das Fenster aufs Dach floh und sich mittels eines Seiles an der Hauswand herabließ. Da ████ insbesondere, wenn er getrunken hatte, jeden, der sich ihm entgegenstellte, in brutaler Weise misshandelte und bedrohte, zitterte der Angeklagte schon vor Angst, sobald er die Stimme des ████ hörte. Als ████ wieder einmal des Stehlens bezichtigte und mit einem Aschenbecher nach ihm warf, bedrohte ihn der Angeklagte mit einem ungeladenen Kleinkalibergewehr, das er im Herbst 1970 erworben hatte. Ein anderer Angriff des ████ wurde durch das Eingreifen eines in demselben Hause wohnenden Mieters abgewehrt; bei einem weiteren Vorfall alarmierte Frau ██████████ die Polizei, die aber erst nach einer Dreiviertelstunde erschien.
Am 7. Juni 1971 gegen 23 Uhr kündigte ████ der, zu dieser Zeit einen Blutalkoholgehalt von 1,67 ‰ hatte, Frau ███████ fernmündlich an, er werde sofort mit dem Taxi kommen und sie „kaputt“ machen. Etwa gegen Mitternacht erschien er auch mit einem Taxi vor dem Hause und versuchte, durch das Badezimmerfenster in die im ersten Obergeschoss gelegene Wohnung einzudringen, was ihm jedoch misslang. Nach Ankunft des ████ weckte Frau ██████████ den bereits schlafenden Angeklagten und unterrichtete ihn über das Geschehene. Dieser zitterte daraufhin vor Aufregung und klagte über Magenschmerzen. Nachdem er das Kleinkalibergewehr mit sechs Patronen geladen und zunächst der Mutter auf deren Drängen gegeben hatte, nahm er es ihr kurz darauf aus der Hand mit den Worten: „Mach keinen Mist, in Deiner Aufregung triffst Du den noch.“ Frau ██ begab sich an das von ihr bei der Ankunft des Taxis geöffnete Fenster ihres Schlafzimmers, in das ████ bereits mehrere Steine geworfen hatte. Sie versuchte, ████ zu beruhigen, und forderte ihn auf, nach Hause zu fahren. Dieser fuhr fort, Steine in das Schlafzimmer zu werfen, und drohte, den Angeklagten und seine Mutter „kaputt zu machen“; er komme durch jede Tür und heute seien Frau ███ und ihr Sohn „fällig“. Daraufhin rief der Angeklagte aus dem Fenster des neben dem Schlafzimmer liegenden Wohnzimmers dem etwa 10 m entfernt stehenden ████ zu, er solle nach Hause gehen. ████ beantwortete die Aufforderung mit einem Steinwurf, der den Angeklagten nur knapp verfehlte. Der Angeklagte erhob nunmehr das Gewehr, das er ins Wohnzimmer mitgenommen hatte, und gab einen Warnschuss in die Luft ab. Als ████ sich jetzt bückte, als wenn er weitere Steine aufheben und damit werfen wollte, zielte der Angeklagte voller Angst und Schrecken auf die nur schemenhaft erkennbare Silhouette des ████ und schoss fünfmal auf ihn. Daran, dass die Schüsse tödlich sein könnten, dachte er nicht. Zwei Schüsse trafen ████; der infolge dieser Verletzungen eingetretene Blutverlust führte seinen Tod herbei.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Totschlag verneint sie, weil ein Tötungsvorsatz nicht gegeben sei. Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) scheidet nach Ansicht der Jugendkammer aus, da der Angeklagte zwar in einer Notwehrlage über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen, dies jedoch in Furcht und Schrecken geschehen sei. Dagegen bejaht das Landgericht eine fahrlässige Tötung, weil der Angeklagte das geladene Gewehr nicht hätte an das Fenster mitnehmen dürfen: Er hätte zu diesem Zeitpunkt voraussehen können, dass er in eine Affektsituation geraten und dann schießen werde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Sie ist begründet.
1. Zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, dass der Angeklagte sich in einer unverschuldeten Notwehrlage befand. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen sie ihre Annahme begründet, der Angeklagte habe nicht schießen dürfen. Dabei hat sie nicht beachtet, dass der zur Notwehr Berechtigte stets das Verteidigungsmittel anwenden darf, welches die sofortige Beendigung des Angriffs sicher erwarten lässt, und dass er nicht zu versuchen braucht, den Angriff zunächst mit weniger gefährlichen Mitteln abzuwehren, wenn er nach den Umständen befürchten muss, dass diese Mittel nicht ausreichen könnten (BGH GA 1968, 183; 1969, 23 jeweils mit weiteren Nachweisen; BGHSt 24, 356, 358). Deshalb wird im Urteil auch nicht dargetan, dass andere Mittel den Angriff des █████████████ beendet haben würden, dass insbesondere der Mieter, der früher einmal eingegriffen hatte, oder die Polizei rechtzeitig hätte herbeigeholt werden können. Soweit die Jugendkammer der Überzeugung Ausdruck gibt, dem Angeklagten wäre es trotz seiner körperlichen Unterlegenheit möglich gewesen, ████ zurückzustoßen, falls dieser tatsächlich Anstalten gemacht hätte, durch das Badezimmerfenster einzudringen, wird damit noch nicht ausgeschlossen, dass er zuvor den Beschwerdeführer erheblich hätte verletzen können, worauf zumindest seine Absicht gerichtet war. Zudem erörtert die Jugendkammer in diesem Zusammenhang nicht, dass der Angeklagte zunächst erfolglos mildere Maßnahmen angewendet hat. Er hat nach den Feststellungen zuerst ████ aufgefordert, nach Hause zu gehen, und dann einen Warnschuss abgegeben. Da diese Maßnahmen nichts nutzten, vielmehr der Angriff von ████ fortgesetzt wurde, durfte er ein wirksameres Mittel zur Verteidigung anwenden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der Tat weitere Angriffe des ████ durch den fünfzehnjährigen Angeklagten nur dadurch endgültig abgewehrt werden konnten, dass dieser ihn durch einen Schuss kampfunfähig machte. Mehr wollte der Angeklagte aber auch nicht. Dann wäre mindestens der erste Schuss auf ████ durch Notwehr gerechtfertigt. Ob dies auch für die folgenden Schüsse noch zutrifft oder insoweit Notwehrexzess anzunehmen wäre, kann dahinstehen. Denn es kann nicht festgestellt werden, welcher von den fünf Schüssen den Tod herbeigeführt hat. Weil der erste Schuss möglicherweise bereits tödlich gewesen ist, könnte der Beschwerdeführer wegen eines Tötungsdeliktes keinesfalls bestraft werden.
2. Nicht haltbar ist auch die Ansicht der Jugendkammer, der Angeklagte habe den Tod des Opfers dadurch fahrlässig herbeigeführt, dass er das Gewehr mit an das geöffnete Fenster genommen habe, wobei angesichts seiner Aufregung nicht habe ausgeschlossen werden können, dass er vom Gewehr Gebrauch machen werde (UA Bl. 19).
Angesichts des Verhaltens des ████, der seinen Angriff einige Zeit vorher angekündigt hatte, bereits mit Steinen warf und sich durch die Aufforderung, nach Hause zu gehen, nicht von seinen Vorhaben abhalten ließ, und im Hinblick darauf, dass ein rechtzeitiges Eintreffen der Polizei unter Berücksichtigung des früheren Vorfalls kaum erwartet werden konnte, war ein Drohen mit dem Gewehr oder ein Warnschuss eines der von der Jugendkammer verlangten weniger gefährlichen Abwehrmittel. Nach Lage der Dinge mussten diese beiden Maßnahmen dem Angeklagten, als er mit dem Gewehr zum Fenster ging, nach dem Scheitern des Versuchs, ████ durch Zureden zum Weggehen zu veranlassen, sogar als die einzig wirksamen unter den ihm noch zur Verfügung stehenden milderen Abwehrmitteln erscheinen, während in Wirklichkeit nicht einmal die Abgabe des Warnschusses den von dem Angeklagten erhofften Erfolg hatte. Deshalb durfte der Beschwerdeführer auf jeden Fall versuchen, ████ durch einen Warnschuss zu vertreiben, so dass ihm das Mitnehmen der Waffe zum Fenster nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Was im Rahmen der Notwehr erlaubt ist, kann nicht als pflichtwidrig im Sinne eines fahrlässigen Tuns angesehen werden, unabhängig davon, ob das zur Abwehr des Angriffs verwandte Mittel Erfolg hatte oder nicht. Dafür, dass der Angeklagte die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Andere Tatsachen, aus denen eine Fahrlässigkeit des Angeklagten hergeleitet werden könnte, sind nicht festgestellt.
Da es ausgeschlossen ist, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Angeklagten freigesprochen. Der Ausspruch über die Entschädigungspflicht ergeht gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 8 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157).
Kirchhof Schumacher Müller Baumgarten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben
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