Treffer
BGH Beschluss

Revisionen zu fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB) teilweise verworfen und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/66
Datum
04.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte legten Revision gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ein. Der BGH verwirft Teile der Revisionen, ändert den Schuldspruch eines Angeklagten ab und hebt die Gesamtstrafen mehrerer Angeklagter wegen Fehlern bei der Bildung nach § 79 StGB auf. Die Sache wird insoweit zur neuerrichtung der Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückverwiesen; damit entfallen auch damit verknüpfte Entscheidungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist erforderlich, wenn frühere Richterstrafen in zeitlicher Nähe zu neuen Taten stehen und in die Strafzumessung einzubeziehen sind.

2

Liegt bei der Bildung der Gesamtstrafe ein Rechtsirrtum vor, sind die hierauf gestützten Einzelentscheidungen (z.B. Anrechnung von Untersuchungshaft, Aufrechterhaltung von Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis) aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Der Revisionsgerichtshof kann den Urteilsspruch insoweit selbst abändern und die einzelne Strafe festsetzen, sofern dies zur abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel möglich und zulässig ist.

4

Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittel richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO, wobei bei teilweiser Stattgabe oder Abänderung Gebührenminderungen möglich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 311/66 in der Strafsache gegen █ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 4. Oktober 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. September 1965 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 10. September 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt ist. Der Gesamtstrafausspruch und die Entscheidungen unter III Abs. 3, IV und V Abs. 2 des Urteilsspruchs entfallen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen; jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Viertel ermäßigt.

III. Auf die Revisionen der Angeklagten Sm█████ und ██████████ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, in den Gesamtstrafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ██ und █████████ ergeben. Dasselbe gilt für die Angeklagten Sm█████, K██████ und ███████, soweit sich deren Rechtsmittel gegen die Schuldspruche und die erkannten Einzelstrafen richten. Die gegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafen können hingegen nicht bestehen bleiben.

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte Sm█████ durch zwei Urteile des Amtsgerichts in Köln vom 20. Juli 1965 (103 De 80/65 und 103 Ds 90/65) wegen Verkehrsvergehen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden (UA S. 17). Mit den dort erkannten Gefängnisstrafen hat die Strafkammer jedoch bei dem Angeklagten gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe gebildet. Dieser Irrtum führt dazu, bei beiden Angeklagten die Gesamtstrafen, bei Sm█████ ferner die mit ihrer Bildung zusammenhängenden Entscheidungen über die Anrechnung von Untersuchungs- und Strafhaft sowie über die Aufrechterhaltung der Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins (III Abs. 3, IV und V Abs. 2 des Urteilsspruchs) aufzuheben (vgl. BGHSt 12, 1). Bei ████████ kann der Senat selbst abschließend entscheiden, indem er den Urteilsspruch dahin ändert, dass der Angeklagte wegen des von ihm begangenen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu der in den Urteilsgründen dafür festgesetzten Strafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ergibt sich insoweit aus § 473 Abs. 1 StPO. Bezüglich Sm█████ muss die Sache hingegen zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an den Tatrichter zurückverwiesen werden.

████ ist nach den Urteilsfeststellungen am 25. November 1964 vom Schöffengericht in Köln (10 Ls 46/64) wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden, das er zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht voll verbüßt hatte (UA S. 20). Da er die jetzt abgeurteilten Taten (drei schwere Diebstähle im Rückfall) in der Zeit vom 18. Mai bis 11. Juli 1964 begangen hat, sind auch bei ihm die Voraussetzungen des § 79 StGB gegeben. Die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe muss daher ebenfalls aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 4, 366 und 15, 66, 71 hingewiesen.

kieyer

WillmsMiller
BaldusHenning
Revisionen zu fehlerhafter Bildung der Gesamtstrafe (§ 79 StGB) teilweise verworfen und zurückverwiesen — Themis