Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/64
- Datum
- 05.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,5 ‰ oder mehr legt grundsätzlich die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahe.
Die Erinnerung des Täters an Einzelheiten des Tatgeschehens schließt eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht aus und ist für sich allein nicht entscheidend.
Zeugenaussagen über den äußeren Eindruck des Zustands eines Angeklagten vor, während oder nach der Tat haben für die Beurteilung des Hemmungsvermögens regelmäßig nur eingeschränkten Beweiswert.
Hat die Strafkammer die Frage der erheblichen verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht unter Würdigung aller relevanten Umstände (insbesondere Alkoholwirkung und Persönlichkeit des Täters) geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann August S ███, geboren am ███ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Setiarpensel als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. März 1964 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Was der Revisionsführer im Einzelnen zur Sachrüge vorbringt, ist unbegründet. Er versucht nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine andere zu ersetzen. Das ist unbeachtlich. Jene Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht bloß nach § 223 StGB, sondern insbesondere auch nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Bedenkenfrei hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB – Zurechnungsunfähigkeit beim Angeklagten zur Tatzeit – nicht für gegeben erachtet. Hingegen hat sie die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB – erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund alkoholischer Beeinflussung – möglicherweise rechtsirrtümlich verneint.
Dabei geht sie von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 2,15‰ aus. Diese Alkoholkonzentration legt im Allgemeinen die Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nahe; diese kann schon ab 1,5‰ eintreten. Obwohl die Strafkammer selbst von einer erheblichen Alkoholbeeinflussung spricht und in den Strafzumessungsgründen den Angeklagten infolgedessen als weitgehend enthemmt ansieht, schließt sie eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit aus. Sie begründet ihre Ansicht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen vor allem damit, dass sich der Angeklagte an die Einzelheiten des Tatgeschehens genau erinnert habe. Darauf kommt es indessen für die Beurteilung der hier allein maßgeblichen Frage, ob nämlich das Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt gewesen sei, nicht entscheidend an. Wie die Strafkammer zutreffend selbst ausführt, kann der erwähnte Blutalkoholgehalt Erinnerungsstörungen zur Folge haben, braucht es aber nicht. Das Bestehen der Erinnerung kann demnach die Bewusstheit des Erlebens für sich allein nicht beweisen und umgekehrt die Möglichkeit einer Bewusstseinsstörung nicht ausschließen (Hille JZ 1952, 296, 237 a. E.). Diese Erfahrungstatsache ist in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen ausgesprochen und anerkannt worden (vgl. RG HRR 1939 Nr. 532; BGH bei Dallinger in MDR 1955, 596, in GA 1955, 269, 271).
Zeugenbekundungen über den Eindruck vom Zustand des Angeklagten vor, während und nach der Tat kann für die Beurteilung des Hemmungsvermögens in der Regel kein entscheidender Beweiswert zukommen.
Nach allem wird die Strafkammer die Frage, ob der Angeklagte in der Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt war, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch seiner Persönlichkeit, erneut zu prüfen haben.
| Scharpenseel | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |