Versuchte Verführung nach §175a Nr.3 StGB: Aufhebung wegen unklarer innerer Tatseite
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 311/60
- Datum
- 07.09.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen dem Versuch eines Vergehens und dem Versuch eines Verbrechens richtet sich nach der Vorstellung des Täters bei Beginn der Handlung; maßgeblich ist, ob der Täter von einer Einwirkung auf den Willen des Opfers ausgeht.
Ob ein Rücktritt vom Versuch freiwillig oder unfreiwillig ist, bemisst sich nicht nach der objektiven Durchführbarkeit des Plans, sondern nach der subjektiven Vorstellung des Täters; unfreiwillig ist der Rücktritt, wenn äußere Umstände den Willensentschluss so beeinflussen, dass er nicht mehr als frei anzusehen ist.
Eine Revisionsrüge, die in Wirklichkeit die Beweiswürdigung angreift, ist unzulässig; die Revision darf nicht an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung treten.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zum inneren Tatbestand oder zum Rücktritt, hat das Revisionsgericht die Sache zur ergänzenden Feststellungserhebung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11. März 1960
Rubrum
2 StR 311/60
In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Studenten Heinz ██ ██ ██ in ████, ████████ geboren, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1960 in der Sitzung vom 9. September 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 11. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensrügen und macht geltend, dass das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei.
1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte vor Eröffnung des Hauptverfahrens außer anderen Beweisanträgen die Einholung einer Auskunft über die Raumverhältnisse in der Jugendherberge in ██ beantragt. Aus dem Eröffnungsbeschluss ersah er, dass zwar dem Antrag auf Untersuchung des Zeugen ████ durch einen Psychologen, nicht aber dem weiteren Beweisantrag stattgegeben worden war. Eines Hinweises darauf, dass dieser Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt werden könne, bedurfte es nicht. Tatsächlich hat der Angeklagte in dieser Richtung weder einen Haupt- noch einen Hilfsbeweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt. Die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme brauchte sich dem Landgericht auch nicht aufzudrängen.
2. Der Angriff der Revision, der eine Verletzung des § 267 StPO zum Gegenstand hat, richtet sich in Wahrheit in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
3. Der behauptete Widerspruch ist im Urteil nicht enthalten. Es ergibt sich klar, dass der Angeklagte einmal den nackten Oberschenkel des █████ betastet, sodann über der Bettdecke seine Hand gegen den Oberschenkel des jungen Mannes gedrückt hat. Dieser festgestellte Sachverhalt rechtfertigt aber zur inneren Tatseite noch nicht die Annahme, dass der Angeklagte mit der Verführung ████ zur Unzucht begonnen hatte. Ob das der Fall war, hängt von der Vorstellung des Angeklagten ab, die er sich bei Beginn seines Tuns vom Geschehensablauf gemacht hat. Wollte er sich nur vergewissern, wie ███ auf seinen Annäherungsversuch reagieren würde, hoffte er, dass █████ zur Unzucht bereit sei, ohne dass es einer Verführung bedurfte, und wollte er, falls dieser sich ablehnend verhielt, von einer Einwirkung auf seinen Willen absehen, so beging er allenfalls einen straflosen Versuch des Vergehens nach § 175 StGB. Glaubte er allerdings, dass es einer Einwirkung auf den Willen des █████ bedurfte und dass die Berührung diesen geschlechtlich so erregen würde, dass er danach zur Unzucht bereit wäre, so würde er den Versuch des Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB begangen haben. Ob er von diesem Versuch freiwillig oder unfreiwillig zurückgetreten ist, entscheidet sich nicht nach der objektiven Durchführbarkeit seines Planes, sondern nach seiner Vorstellung (BGHSt 4, 180, 181). Unfreiwillig ist der Rücktritt in erster Linie dann, wenn der Täter die Fortführung der Tat oder die Erreichung des verfolgten Plans unter der Einwirkung eines wirklichen oder vermeintlichen äußeren Umstandes als unmöglich ansieht; dabei genügen Umstände, die dem Täter die Ausführung zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf seinen Willen einwirken, dass der Entschluss zum Rücktritt nicht mehr als frei angesehen werden kann (BGHSt 7, 296; 9, 48). Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch dementsprechend dann, wenn der Täter Herr seiner Entschlüsse ist oder trotz äußerer Einwirkungen bleibt und kraft dessen, aus selbstgesetztem Beweggrunde, sein ihm noch erreichbar erscheinendes Vorhaben nicht mehr erreichen will (BGH Urt. 1 StR 624/59 vom 19. Januar 1960). Die bisherigen Feststellungen, wonach der Angeklagte das Ziel verfolgte, während der Italienreise mit ████ zu gleichgeschlechtlichem Verkehr zu kommen, nach der vom Landgericht als nicht massiv beurteilten Annäherung in der ersten Nacht aber während der ganzen weiteren Reise nichts mehr zur Verwirklichung seines Plans unternahm, lassen die Möglichkeit offen, dass er nach Erkennen der abweisenden Haltung █████ sein Vorhaben nicht mehr verfolgen wollte, obwohl sich ihm weitere Gelegenheiten hätten bieten können.
Es bedarf demgemäß weiterer Feststellungen zum inneren Tatbestand.
Der Senat hat von der ihm durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
| Baldus | Dr. Schalscha | Kirchhof | |||
| Scharpenseel | Menges |