Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls mangels Gesamtvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/59
Datum
09.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidiert die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall. Der BGH hebt diese Verurteilung und den Gesamtstrafenbestandteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Problem war, ob ein Gesamtvorsatz (Fortsetzungszusammenhang) vorlag. Der BGH entscheidet, dass ein allgemeiner Entschluss, ‚so lange zu stehlen, bis ein großer Coup gelingt‘ hierfür nicht ausreicht; der Gesamtvorsatz muss die wesentlichen Grundzüge der geplanten Folgeakte vor oder bei der ersten Tat umfassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist neben Gleichartigkeit, engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang und der Verletzung desselben Rechtsguts ein besonderer Gesamtvorsatz erforderlich, der die wesentlichen Grundzüge der geplanten Handlungsreihe vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes umfasst.

2

Ein allgemeiner, im Voraus gefasster Entschluss, wiederholt gleichartige Taten zu begehen (z. B. ‚so lange zu stehlen, bis ein großer Coup gelingt‘), reicht für einen Gesamtvorsatz nicht aus.

3

Ein Gesamtvorsatz kann aber auch erst nach dem ursprünglichen Tatentschluss und vor Vollendung des ersten Teilaktes entstehen; wird er dann gebildet, begründet er einen Fortsetzungszusammenhang.

4

Fehlen in den Urteilsfeststellungen konkrete Aussagen zur Ausgestaltung eines Gesamtvorsatzes, sind einzelne Diebstähle als rechtlich selbständige Taten zu werten; darauf gestützte Verurteilungen wegen fortgesetzter Tat sind nicht haltbar.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. März 1959

Rubrum

2 StR 311/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Manfred Karl Heinrich ██████ aus ████ ███, geboren am ██████████████ 1935 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotherg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges und wegen gefährlicher Körperverletzung, tateinheitlich begangen mit Nötigung, in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision.

1.) Das Rechtsmittel ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin keine dahingehende Beschränkung in der Revisionseinlegungsschrift zum Ausdruck gebracht. Sie hat darin sogar auf Aufhebung des Urteils schlechthin angetragen und die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Nach Zustellung des Urteils hat sie jedoch in der Revisionsrechtfertigungsschrift die „auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision“ allein dahin begründet, dass „die Einlassung des Angeklagten, er habe so lange stehlen wollen, bis ihm 'ein großer Coup' gelinge, die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Diebstählen, die der Angeklagte begangen habe, nicht rechtfertige“. Nur hierzu hat die Beschwerdeführerin auch in den ergänzenden Ausführungen Stellung genommen. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin trotz des weitergehenden Antrages in der Revisionseinlegungsschrift und der dort gegebenen Begründung das Urteil mit der Revision nur – oder zumindest nur noch insoweit angreift, als der Angeklagte des fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig befunden worden ist.

2.) In diesem Umfange hat das Rechtsmittel Erfolg.

Mit Recht macht die Revision geltend, dass die Darlegungen des Urteils zur Bejahung eines fortgesetzten schweren Diebstahls nicht ausreichen. Wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht haben, ist zur Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen wie Verwirklichung desselben Straftatbestandes, Gleichartigkeit, enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, Verletzung desselben Rechtsgutes – ein bestimmter Gesamtvorsatz erforderlich, der so beschaffen sein muss, dass er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst (BGHSt 1, 313, 315).

Hierauf hat unter Anführung dieser und einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1957, 1933) der 2. Strafsenat noch in seinem Urteil vom 17. November 1958 – 2 StR 376/58 – hingewiesen, das in einem bei dem Landgericht in Saarbrücken anhängigen Verfahren – 25 Ks 4/58 Hw – ergangen ist, und hat dabei auch hervorgehoben, dass ein allgemeiner, im Voraus gefasster Entschluss des Täters, eine Reihe gleichartiger Taten zu begehen, nicht genügt.

Der hier von dem Landgericht als erwiesen erachtete Plan des Angeklagten, „so lange Diebstähle auszuführen, bis es ihm gelungen sei, einen großen Coup zu landen“, enthält aber nur einen solchen allgemeinen, die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht rechtfertigenden Entschluss: Der Angeklagte wollte zwar nacheinander eine Reihe von Diebstählen begehen, aber sein Wissen und sein Wille begriffen weder die zu verletzenden Rechtsgüter und deren Träger in sich noch Ort, Zeit und die ungefähre Art der

Tatausführung. Der Vorsatz war also nicht so geartet, dass er den späteren Gesamterfolg in seinen Umrissen erfasste.

Sonach wird die Auffassung des Landgerichts, die festgestellten einzelnen Diebstahlshandlungen bildeten eine fortgesetzte Tat, von den Darlegungen des Urteils nicht getragen. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall nicht aufrechterhalten werden, was auch die Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch zur Folge hat.

Für die neue Verhandlung sei bemerkt, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen die von dem Angeklagten begangenen Diebstähle als rechtlich selbständige Taten zu werten sind. Nur die in dem Abschnitt II 3 der Urteilsgründe geschilderten Wegnahmen der Rechenmaschine und des Personenkraftwagens können insoweit eine andere rechtliche Beurteilung erfahren. Bei ihnen dürfte die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges gerechtfertigt sein. Hierzu wird auf das nicht veröffentlichte Urteil des 1. Strafsenats vom 17. Februar 1959 – 1 StR 685/58 – verwiesen. Darin ist u. a. ausgeführt, dass ein Gesamtvorsatz nicht schon bei dem ersten Tatentschluss gefasst sein muss, dass ein solcher Vorsatz vielmehr auch dann vorliegt, wenn der Täter anfangs nur eine einzige Straftat begehen will, seinen Vorsatz aber später dahin ausdehnt, durch die Begehung weiterer in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung vorgestellten Einzeltaten einen größeren als den bisher erstrebten Erfolg zu erzielen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter seinen Vorsatz erweitert, bevor er den ersten Teilakt der nunmehr geplanten Handlungsreihe vollendet hat.

ScharpenseelWernerMartin
RothergHübner
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