Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 311/54
Datum
24.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem zwölfjährigen Mädchen verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war die Glaubwürdigkeit der kindlichen Aussage und ob weitere Aufklärung (Lehrer, Psychiater) erforderlich gewesen wäre. Der BGH verwirft die Revision: die tatrichterliche Glaubwürdigkeitsprüfung und Beweiswürdigung sind nachvollziehbar, zusätzliche Vernehmungen oder Gutachten waren nicht geboten; auch Strafzumessung und Versagung der Aussetzung zur Bewährung sind rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Überzeugungsbildung kann sich auf die glaubwürdige, in sich stimmige und durch äußere Umstände gestützte Aussage eines reifen Kindes stützen; dies erfordert nicht zwingend die Hinzuziehung weiterer Zeugen oder Sachverständiger.

2

Eine ausdrückliche Pflicht des Tatrichters, frühere Lehrer oder einen psychiatrischen/jugendpsychologischen Sachverständigen zu vernehmen, besteht nicht, wenn die Umstände eine tragfähige eigene Glaubwürdigkeitsprüfung erlauben.

3

Angriffe, die sich im Revisionsverfahren auf die freie tatrichterliche Beweiswürdigung beschränken, sind grundsätzlich unzulässig.

4

Zur Annahme des Tatbestands nach § 176 Abs. 3 StGB müssen äußere und innere Tatbestandsmerkmale überzeugend dargelegt sein; glaubhafte Opferangaben in Verbindung mit Indizien können hierfür genügen.

5

Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung, etwa wegen Häufung entsprechender Taten, überwiegt.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 9. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwaltungsangestellten Wilhelm W. aus █████████, geboren am ████ 1920 in ███, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. April 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Nach dem Urteil gab der Angeklagte am 27. Juli 1953 der zwölf Jahre alten Rosemarie W. in der Wohnung ihrer Eltern Nachhilfeunterricht. Hierbei nahm er sie auf den Schoß, küsste sie, wobei er seine Zungenspitze in ihren Mund steckte, fasste mit seiner rechten Hand unter ihrem Rock durch das Schlüpferbein an ihren Geschlechtsteil und rieb daran. Am 29. Juli 1953 gab er ihr in seiner Wohnung Unterricht. Am Schluss der Stunde nahm er sie wieder auf den Schoß, fasste ihr durch den Schlüpfer an den Geschlechtsteil und rieb daran. Hierauf gab er ihr 30 Pfennige und sagte, sie solle zu Hause nichts erzählen. Ein oder zwei Tage später wiederholte er die unzüchtige Handlung bei einer nochmaligen Nachhilfestunde in seiner Wohnung. Als die Mutter Rosemarie wieder zu dem Angeklagten schicken wollte, weigerte diese sich mit der Begründung, der Angeklagte mache immer „Dummheiten“ mit ihr und „fummle ihr immer an den Beinen herum“. Sie erzählte auch, dass er ihr 30 Pfennig gegeben und gesagt habe, sie dürfe ihren Eltern von dem Vorkommnis nichts mitteilen. Die Eheleute ███ nahmen hierauf von einem weiteren Unterricht durch den Angeklagten Abstand.

Anzeige gegen den Angeklagten wurde Anfang Dezember 1953 wegen Unzucht mit einem Kinde erstattet, nachdem der Vater von den sittlichen Verfehlungen seiner Tochter Edeltraut in ████ erfahren hatte.

Der Angeklagte bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Die Strafkammer ist jedoch von seiner Schuld überzeugt. Sie stützt sich hierbei vor allem auf die Aussage der Rosemarie, die sie für glaubwürdig hält. Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätte zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens auch seine früheren Lehrer hören und einen Psychiater als Sachverständigen heranziehen müssen. Diese Rüge ist unbegründet.

Ersichtlich war die Strafkammer sich bewusst, dass Bekundungen von Kindern in der Reifezeit über geschlechtliche Vorgänge mit besonderer Vorsicht zu bewerten sind. Sie hält jedoch auf Grund eingehender, keinen Rechtsfehler zeigender Würdigung die Aussagen der Rosemarie für glaubwürdig. Sie führt hierzu an, das Mädchen habe ihre Erlebnisse mit dem Angeklagten ihrer Mutter, Frau █████, der Polizeibeamtin Stollenwerk und schließlich auch in der Hauptverhandlung stets gleichbleibend geschildert. Ihre Aussage vor Gericht sei sicher, bestimmt und überzeugend gewesen. Die Polizeibeamtin habe Äußerlichkeiten und Kleinigkeiten der Darstellung überprüft und ihre Richtigkeit festgestellt. Auch ihr Lehrer, Frau ██████, und ihre Eltern hätten bekundet, dass Rosemarie nicht zur Lüge neige und sich bisher als wahrhaftig und ehrlich erwiesen habe. Die Strafkammer verneint auch, dass Rosemarie von anderer Seite beeinflusst gewesen sei. Sie habe von den sittlichen Verfehlungen ihres Vaters an ihrer Schwester keine Kenntnis gehabt, als sie sich im Sommer 1953 weigerte, weiter zu dem Angeklagten zu gehen.

Zu Recht hat die Strafkammer als wesentliche Stütze für die Richtigkeit der Aussage des Mädchens erachtet, dass der Angeklagte ihr 30 Pfennig schenkte mit der Aufforderung, zu Hause hiervon nichts zu sagen, obwohl er vorher der Schwester im Beisein des Vaters etwas geschenkt hatte, und dass er keine Erklärung für seine Aufforderung zu geben weiß. Die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens deshalb bestehen könnten, dass es den dritten Fall erst in der Hauptverhandlung erzählte, räumt die Strafkammer aus. Ihre Erklärung hierzu ist denkbar und möglich. Auch wenn das schriftliche Gutachten der Schule kein so günstiges Bild über Rosemarie gab, war die Strafkammer nicht gehindert, sich auf die Bekundung des als Sachverständigen gehörten Lehrers in der Hauptverhandlung zu stützen.

Die Strafkammer hat demnach zu Recht die Glaubwürdigkeit des Mädchens aus eigener Sachkunde geprüft. Die Umstände drängten sie nicht zur Vernehmung anderer Lehrer oder zur Heranziehung eines Psychiaters oder Jugendpsychologen.

Soweit im Übrigen die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig.

Die rechtliche Würdigung begegnet keinen Bedenken.

Zu Recht hat die Strafkammer die äußere und innere Tatseite eines Verbrechens nach § 176 Abs. 3 StGB bejaht. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs trifft auf den Angeklagten nicht zu.

Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht zu beanstanden. Den, wenn auch kurzen, Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Strafkammer nicht grundsätzlich, was unzulässig wäre, bei Sittlichkeitsverbrechen eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Sie bejaht das Interesse der Öffentlichkeit an der Vollstreckung, weil die besondere Häufigkeit von solchen Taten in der letzten Zeit sie gebiete, auch unter Berücksichtigung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände.

Dr. DotterweichWernerHoepner
MoerickeDr. Arndt
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