Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch wegen Waffendelikt aufgehoben – Doppelverwertung bei Notwehr unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/90
Datum
26.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt; er hatte in einer Notwehrsituation mit einer zuvor mitgebrachten Pistole Warnschüsse abgegeben und einen Angreifer getötet. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, weil das Mitführen und die Verwendung der Waffe, soweit sie unmittelbar der Notwehr dienten, nicht als strafschärfender Umstand verwertet werden dürfen. Eine Doppelverwertung strafbegründender Umstände ist unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr rechtfertigt nicht nur die zur Abwehr eingesetzten Verteidigungshandlungen, sondern insoweit auch das Führen einer Schusswaffe, wenn letzteres unmittelbar mit den Verteidigungshandlungen zusammenfällt.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die die Tat rechtfertigen oder durch sie mitbedingt sind (z. B. das Mitführen einer Waffe zur Verteidigung), nicht erneut als strafschärfender Umstand verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung).

3

Das Mitführen einer Waffe kann nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn eine besondere Verwerflichkeit vorliegt, die unabhängig von einem rechtfertigenden Verteidigungswillen festgestellt werden kann.

4

Bei der Bewertung von Gefährdungen Unbeteiligter (z. B. durch Warnschüsse) ist zwar auf die konkrete Gefährlichkeit abzustellen; dies rechtfertigt jedoch nicht die Strafschärfung wegen des Mitführens, wenn das Mitführen ursächlich von einem berechtigten Verteidigungsinteresse getragen war.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft,, 24. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 310/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ████ geboren am ██ ██ Zoran 1959 in ███ (Jugoslawien), wegen Vergehens gegen das Waffengesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit es ihn betrifft, vom 24. Januar 1990, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision, die allein dem Strafausspruch gilt, rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach dem festgestellten Sachverhalt steckte der Angeklagte, als er mit seinem Bruder ein Lokal im Frankfurter Westend aufsuchte, eine großkalibrige Pistole ein, die er mindestens zwei Monate vorher im Bahnhofsviertel erworben hatte. Der Besuch diente der Beilegung eines Streits mit einem Bekannten, der bei früherer Gelegenheit gedroht hatte, er werde den Bruder des Angeklagten umbringen. Dieser Streit wurde im Lokal beigelegt. Beim Verlassen des Lokals wurden der Angeklagte und sein Bruder jedoch von dritten Personen unvermutet angegriffen. Sie wehrten sich. Der Angeklagte versetzte einem der Angreifer mit dem Knauf der Pistole zwei Schläge auf den Kopf. Als ein zweiter Angreifer mit einem Messer gegen seinen Bruder vorging, drohte er, dass er schießen werde, und gab, als dies nichts nutzte, zwei Warnschüsse ab. Sodann sah er eine Pistole in der Hand eines der Angreifer. Diesen tötete er daraufhin mit einem Schuss in den Hals.

Die Strafkammer, die dem Angeklagten für das Körperverletzungs- und das Tötungsdelikt Notwehr zugutehält, hat bei Bemessung der Strafe für das Waffendelikt strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte von vornherein bewaffnet zu dem Treffen gegangen sei, die Waffe in einem gut besuchten Lokal benutzt habe und die Warnschüsse für Unbeteiligte gefährlich gewesen seien. Der Angeklagte habe sie nicht, was ihm zuzumuten gewesen wäre, in die Decke gerichtet; außerdem habe die große Gefahr von Verletzung Unbeteiligter durch Querschläger bestanden.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Die strafschärfende Berücksichtigung der vorgenannten Umstände ist rechtlich fehlerhaft. Durch Notwehr waren nicht nur die gefährliche Körperverletzung und das Tötungsdelikt gerechtfertigt, sondern auch das Führen der Schusswaffe, soweit dieses mit den Tötungs- und Verletzungshandlungen unmittelbar zusammenfiel. Aus einem zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlichen und deshalb gerechtfertigten Verhalten kann ein Strafschärfungsgrund jedoch nicht abgeleitet werden. Da der Einsatz der Waffe zur Verteidigung wegen der Rechtfertigung nicht strafbar war, lag das neben dem Erwerb (und der Ausübung der tatsächlichen Gewalt) der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Führen der Waffe nach den Feststellungen allein darin, dass sie der Angeklagte zu dem Treffen mitgenommen hat. Dann aber kann wegen des Verbots der Doppelverwertung strafbegründender Umstände die Tatsache, dass der Angeklagte schon bewaffnet zum Treffen gegangen ist, für sich allein nicht zur Strafschärfung herangezogen werden. Da sie wegen einer vorangegangenen Drohung und der daraus erwachsenden Befürchtung eines Angriffs auf das Leben des Bruders mitgenommen wurde, also allenfalls zur Verteidigung eingesetzt werden sollte, kann auch keine eine Strafschärfung unter Umständen rechtfertigende – besondere Verwerflichkeit dieses Akts des Führens angenommen werden."

Auf die weiteren Rügen, insbesondere die Beanstandung der generalpräventiven Erwägungen und ihrer Begründung, kommt es hiernach nicht mehr an.

HerdegenNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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