Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen nicht gestützter Einschränkung des § 31 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/87
Datum
10.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte formelle und materielle Rechtsfehler in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hielt die vom Landgericht vorgenommene Einschränkung des Strafmilderungsgrundes nach § 31 BtMG für in den Feststellungen nicht begründet und sah daher einen auf die Strafzumessung wirkenden Rechtsfehler. Deshalb hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung und die Gewichtung eines Strafmilderungsgrundes nach § 31 BtMG müssen durch tragfähige tatsächliche Feststellungen des Tatrichters gestützt werden.

2

Eine einschränkende Würdigung eines mildernden Umstands, die in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt ist, kann die Strafzumessung beeinträchtigen und zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt eine Einziehungsanordnung nur, wenn diese ebenfalls rechtsfehlerhaft ist; ist die Einziehungsentscheidung nicht beanstandet, bleibt sie unberührt.

4

Hat die Revision mit einer Sachrüge substantiiert Fehler in der Strafzumessung aufgezeigt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 310/87

in der Strafsache gegen ███████████, geboren 1957 in Alemdar (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und zur Einziehungsanordnung unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1987 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

„Die Strafkammer hat im Hinblick auf die Angaben des Angeklagten zur Beteiligung des eigentlichen Geschäftsherrn [REDACTED] die Voraussetzungen des § 31 BtMG bejaht (UA S. 9). Sie hat jedoch den daraus sich ergebenden Strafmilderungsgrund in einer sehr gewichtigen und entscheidungserheblichen Weise mit der Begründung eingeschränkt, dass das Geschäft von Anfang an unter polizeilicher Beobachtung gestanden habe und dass die Angaben des auf frischer Tat gefassten Angeklagten lediglich die bei der Polizei vorhandenen Kenntnisse über den Gesamtablauf abgerundet hätten (UA S. 10). Das war – u. a. weitere Gründe sind jedoch nicht mitgeteilt – maßgebend dafür, dass der Tatrichter von der Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat (UA S. 10).

Die vorgenommene Einschränkung findet in den Feststellungen keine Grundlage. Das besondere Gewicht des Strafmilderungsgrunds lag hier in der Benennung des im Hintergrund gebliebenen eigentlichen Geschäftsherrn. Dafür, dass die Polizei schon vor dieser Offenbarung, beispielsweise durch die Verhandlungen über das Geschäft oder durch die Observationen irgendwelche Hinweise auf die Beteiligung und die Person des Hintermannes erlangt hatte, fehlt es im Urteil an jeglichen Anhaltspunkten. Nach den Feststellungen zur Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts und zu den in diesem Rahmen vorgenommenen Observationen erscheint das auch keineswegs naheliegend.

Im Hinblick auf das Gewicht, das gerade und vor allem dem erstmaligen Hinweis auf den eigentlichen Geschäftsherrn als dem Hintermann der Tat und dessen Benennung hätte beigemessen werden können und müssen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unberechtigte, weil durch die Feststellungen nicht gedeckte Einschränkung nicht nur für die Ablehnung der Strafmilderung nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB bestimmend war, sondern auch die Strafzumessung im Übrigen beeinflusst hat.

Die Einziehung des sichergestellten Heroins bleibt durch die Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.“

HerdegenMeyerGollwitzer
MüllerTheune
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