Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu Vorsatz bei Weinlieferungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/78
Datum
17.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt ein wegen Betrugs verurteiltes Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung. Streitfrage war, ob betriebliche Unordnung beim Verkäufer den bedingten Vorsatz für Betrug begründet. Der Senat stellt klar, dass Unübersichtlichkeit nicht automatisch Täuschungs- und Vermögensschädigungsvorsatz beweist und dass statt Vorsatz auch Fahrlässigkeit in Betracht kommen kann. Zudem fehlen Feststellungen, ob nach Kenntnis der Verkehrsunfähigkeit die Empfängerin durch Umetikettierung tatsächlich getäuscht und dadurch vermögensrechtlich benachteiligt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz beim Betrug setzt voraus, dass der Täter die Wahrscheinlichkeit der Täuschung und der daraus folgenden Vermögensschädigung bewusst in Kauf nimmt; bloße betriebliche Unordnung begründet diesen Vorsatz nicht ohne weitere Feststellungen.

2

Wenn aus der Organisationslage des Betriebs auch die Möglichkeit höherwertiger Lieferungen nicht ausgeschlossen ist, kann nicht ohne Weiteres auf bedingten Vorsatz geschlossen werden; es kommt dann allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht.

3

Kenntnis von der Verkehrsunfähigkeit eines Produkts führt nicht rückwirkend zur Zurechnung von Vorsatz für frühere Lieferungen; für spätere Erklärungen kann jedoch Vorsatz vorliegen, wenn die Erklärung bewusst unwahr ist und auf Täuschung gerichtet ist.

4

Für die Verwirklichung des Betrugs gemäß § 263 StGB ist neben einer Täuschung durch eine unrichtige oder schlüssige Erklärung außerdem erforderlich, dass der Getäuschte infolge der Täuschung eine vermögensrechtliche Verfügung getroffen oder eine Schädigung erlitten hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 4. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Weinkaufmann Arnold ██████ aus ██████ ███, geboren am ███ 1933 in ███, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Dr. Dr. Meyer, Rafle, Dr. als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt ██████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 4. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und 15.703 Flaschen Wein eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I. In den Jahren 1974/75 war der Angeklagte persönlich haftender Gesellschafter und verantwortlicher Leiter des Weinhandelsunternehmens ██████ KG in █████. Die Firma ██████ verkaufte und lieferte in dieser Zeit an drei verschiedene Kunden (Firmen ███, ███ und █████) mehrere tausend Flaschen Wein, auf deren Etiketten der Wein jeweils als „Spätlese“ oder „Auslese“ bezeichnet war, obwohl den Erzeugnissen weder ein Prädikat zuerkannt noch eine Prüfungsnummer zugeteilt worden war. Die Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte durch die Weinlieferungen des Betrugs in drei Fällen schuldig gemacht habe, begegnet wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Wie im Urteil im Einzelnen ausgeführt ist, herrschte zur Zeit der genannten Weinlieferungen im Betrieb der Firma ███ eine derartige Unordnung und Übersichtlichkeit, dass der Angeklagte den Überblick verloren hatte und die einzelnen Betriebsabläufe keiner wirksamen Kontrolle mehr unterlagen. Die Kammer meint, dass bei dieser – dem Angeklagten bekannten – Sachlage die „Lieferung anderer als der bestellten Weine naheliegend“ gewesen sei. Wenn der Angeklagte dennoch geliefert habe, habe er „die Lieferung anderer als der bestellten Weine billigend in Kauf“ genommen und auf diese Weise die Inhaber der Firmen ███, ███ und █████ mit bedingtem Vorsatz getäuscht und an ihrem Vermögen geschädigt.

Hierbei übersieht die Strafkammer, dass die Unordnung in dem vom Angeklagten geleiteten Betrieb nicht nur dazu geführt haben kann, dass, abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen, an Kunden schlechtere als die verkauften Weine geliefert wurden, sondern dass Gleiches auch mit höherwertigem Wein geschehen sein kann. Keiner Stelle des Urteils kann entnommen werden, dass eine solche Möglichkeit auszuschließen ist. So spricht die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch nicht von der Lieferung minderwertiger, sondern „anderer“ als der bestellten Erzeugnisse. Unter diesen Umständen kann nicht, wie die Kammer meint, ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Täuschung und Schädigung seiner Kunden billigend in Kauf genommen habe. Ebenso kann er darauf vertraut und fest damit gerechnet haben, „es werde schon alles gut gehen“ und die Kunden würden trotz der allgemeinen Unordnung im Betrieb Weine mit den vertraglich zugesicherten Eigenschaften erhalten. Dann aber wäre dem Vorwurf des bedingten Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes die Grundlage entzogen und käme allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht. Das hätte zur Folge, dass der Angeklagte nicht wegen Betrugs verurteilt werden kann.

Die Strafkammer setzt sich mit dieser Möglichkeit nicht auseinander. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils in den Fällen B I 1 bis 3 der Urteilsgründe führt.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 26, 284 hingewiesen.

II. Am 9. Juli 1974 lieferte die Firma ██████ 24.000 Flaschen Wein unter der Bezeichnung „1973er Rust Neusiedlersee, St. Georgener, Auslese, Wachstum Ried Felsenkeller“ an die Firma ███ in ███. Am 21. Januar und 5. März 1975 folgte die Lieferung weiterer 6.900 Flaschen aus Österreich importierten Weins mit derselben Bezeichnung. Von diesem Wein wurden am 9. Februar 1975 im Betrieb der Firma ███ Proben entnommen. Die Analyse ergab, dass dem Wein in Österreich Zucker, Trockenbeerenauslese oder Traubendicksaftkonzentrat zugesetzt worden war. Hiervon erhielt der Angeklagte am 25. April 1975 Kenntnis. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass der Wein nach dem österreichischen Weingesetz nicht verkehrsfähig sei.

Inzwischen waren im Betrieb der Firma ██████ von den insgesamt gelieferten 30.900 Flaschen Wein Proben entnommen worden. Das Chemische Untersuchungsamt beanstandete auf Grund der Analyse den Gehalt an Sorbinsäure und ferner die Bezeichnung „Wachstum“. Der Prokurist der Firma ███ erklärte sich bereit, alle Weinflaschen mit einem neuen Etikett versehen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde der Wein in den Betrieb der Firma █████ zurückgebracht. Nach dem Aufkleben der neuen Etiketten wurden am 28. Mai und 16. Juni 1975 insgesamt 17.424 Flaschen Wein wieder an die Firma ███ geliefert. Darunter befanden sich auch die 6.900 Flaschen nicht verkehrsfähigen Weins.

Die Strafkammer sieht Betrug darin, dass der Angeklagte an die Firma ██ ███ 6.900 Flaschen wegen unerlaubten Zusatzes nicht verkehrsfähigen Weins geliefert hat. Dem kann nach den bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden.

Zunächst scheidet Betrug aus, soweit der Angeklagte den Vertrag über den Verkauf der 6.900 Flaschen abgeschlossen und in Erfüllung dieses Vertrags den Wein am 21. Januar und 5. März 1975 geliefert hat. Denn dabei handelte er jeweils in gutem Glauben. Von der Verkehrsunfähigkeit des Weins erhielt er erst am 25. April 1975 Kenntnis.

Betrug oder doch Betrugsversuch kommt allerdings insoweit in Betracht, als der Angeklagte die 6.900 Flaschen Wein, nunmehr in Kenntnis ihrer Verkehrsunfähigkeit, mit den Lieferungen vom 28. Mai und 16. Juni 1975 wieder an die Firma ██████ zurückgesandt hat. In der Rücksendung lag die bewusst wahrheitswidrige schlüssige Erklärung des Angeklagten, der Wein sei nach der Umetikettierung uneingeschränkt verkehrsfähig, entspreche insbesondere der angegebenen Bezeichnung.

Dem Urteil kann indessen nicht bedenkenfrei entnommen werden, dass die Firma ██████ durch diese unrichtige Erklärung des Angeklagten auch getäuscht worden ist und vor allem, dass sie auf Grund dieser Täuschung eine ihr Vermögen schädigende Verfügung getroffen, etwa auf Gewährleistungsansprüche verzichtet hat. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Feststellungen noch nachgeholt werden können, musste auch im Fall B II der Urteilsgründe das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

SchumacherMüllerRafle
WillmsMeyer
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