Treffer
BGH Beschluss

Fehlerhafte Schöffenbesetzung: Hilfsschöffe statt Ergänzungsschöffe – Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/74
Datum
09.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten rügten die Vorschriftswidrigkeit der Schöffenbesetzung, weil anstelle der bestellten Ergänzungsschöffin ein Hilfsschöffe mitgewirkt habe. Der BGH stellte fest, dass gemäß § 49 GVG bei Wegfall eines Hauptschöffen vor Beginn der Hauptverhandlung die Ergänzungsschöffin heranzuziehen gewesen wäre. Das Urteil wurde nach § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben und zur neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt ein Hauptschöffe vor Beginn der Hauptverhandlung weg, ist nach § 49 GVG der bestellte Ergänzungsschöffe zur Mitwirkung heranzuziehen.

2

Die Mitwirkung eines Hilfsschöffen anstelle eines heranzuziehenden Ergänzungsschöffen erfüllt eine vorschriftswidrige Besetzung des Schöffengerichts.

3

Verletzt die Besetzung des Gerichts die gesetzlichen Vorschriften, ist das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben.

4

Die rechtzeitige Bestellung und Heranziehung der Ergänzungsschöffen ist entscheidungsrelevant und kann die Notwendigkeit einer Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 310/74

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Wilhelm S███ aus ███, dort geboren am ██████ 1920, 2. den Kraftfahrer Ernst Michael ██ aus ████████, geboren am ██ ██ 1943 in Köln,

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1975 gem. § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. Februar 1973, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt nimmt zu den beiden Revisionen Stellung wie folgt:

„Die Revisionen bringen vor, einer der Ergänzungsschöffen hätte für den von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffen ████ in das Quorum eintreten müssen. Das Gericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen, weil anstelle des Hauptschöffen der Hilfsschöffe ███ mitgewirkt habe.

Die Rügen sind begründet. Es entspricht dem Sinn der Regelung des § 49 GVG, dass der Ergänzungsschöffe für einen vor Beginn der Hauptverhandlung wegfallenden Hauptschöffen heranzuziehen ist (BGHSt 18, 349, 351; 22, 289, 293; BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 2 StR 77/74 –). Danach wäre für den am 13. November 1972 befreiten Hauptschöffen ███ nicht der Hilfsschöffe ███████, sondern die am 31. Oktober 1972 bestellte Ergänzungsschöffin Riese zur Mitwirkung berufen gewesen.“

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Urteil gegen die beiden Angeklagten muss deshalb gem. § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden.

MüllerSchumacherMeyer
WillmsBaumgarten
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