Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Kein Betrug bei falscher Weinbezeichnung (Weingesetz)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/73
Datum
05.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten kauften Wein und verkauften ihn unter vorsätzlich falscher Herkunftsbezeichnung. Zentral war, ob dadurch Betrug und die Einziehung der Ware nach Weinrecht begründet wurden. Der BGH verwirft die Revisionen: Es fehlt ein Vermögensschaden für Betrug; bloße Falschbezeichnung ohne Gesundheitsgefährdung rechtfertigt keine Einziehung. Auch das Weglassen einer nicht gesetzlich vorgesehenen Zusatzbezeichnung ist nicht strafbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Verwirklichung des Betrugs ist ein Vermögensschaden erforderlich; liegt keine wertmindernde Einziehungspflicht oder sonstiger Nachteil des Erwerbers vor, fehlt das Betrugselement.

2

Die Einziehung nach dem Weinrecht (Weingesetz/LMG) ist bei Gegenständen, die einem tatunbeteiligten Dritten gehören, nur aus Sicherheitsgründen, insbesondere bei Gesundheitsgefährdung, gerechtfertigt; eine bloße Falschbezeichnung der Herkunft rechtfertigt sie regelmäßig nicht.

3

Das Unterlassen einer im Gesetz nicht vorgesehenen Zusatzbezeichnung begründet keinen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Verkäufer.

4

Tatrichterliche Feststellungen der Beschaffenheit von Waren und die Auswertung chemischer Analysen sind auf der Revision nur angreifbar, wenn konkrete Rechtsfehler oder substantielle Rügen vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 310/73

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich H. ████ aus ███, geboren am ███ ███ 1932 in █████████████, — den Kaufmann Jürgen Hans ███ aus ███, geboren am ███ ██ 1939 in Bad ██ ███, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Februar 1973 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, einschließlich der den Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagten kauften im März 1967 von dem Weinkommissionär ███ 79.086 l Pfälzer Rotwein, und zwar „1966er ████ ███████████ verbessert“ mit der Zusatzbezeichnung „Industriewein“, und verkauften ihn unter Verschnitt mit anderen Weinen im Juli 1967 unter der vorsätzlich falschen Bezeichnung „1966er █████████ Rotwein, verbessert“ ohne Zusatzbezeichnung an den Weinkommissionär Sch[REDACTED], der die Lieferung seinerseits über die Firma ████ an die Firma ███ in ███████ ██████ weiterleitete. Die Strafkammer verurteilte die Angeklagten deshalb wegen Vergehens nach §§ 46, 67 Abs. 5 Nr. 2 WeinG 1971 zu je [REDACTED] DM Geldstrafe. Inverkehrbringen verdorbenen Weines und Betrug wurden nicht als erwiesen angesehen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bleiben erfolglos.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie ist der Ansicht, dass die Angeklagten auch wegen Betruges hätten verurteilt werden müssen. Das ist unzutreffend. Nach den Feststellungen fehlt es an dem Betrugsmerkmal des Vermögensschadens.

1. Die Winzergenossenschaft ████ ██████, von der die Lieferung ursprünglich stammte, hatte einem der vier oder fünf Gebinde eine Probe entnommen und analysiert. Sie war dabei auf einen Gehalt des Weines an flüchtiger Säure von 1,9 g/l gekommen. Der Normalgehalt beträgt bei Rotwein 1,2 g/l. Bei mehr als 1,6 g/l gilt der Wein als verdorben (essigstichig). Wegen des überdurchschnittlichen Gehalts an flüchtiger Säure bezeichnete die Winzergenossenschaft die Ware als „Industriewein“ und gab sie zu einem niedrigeren Preis ab. Die Firma █████ erwarb den Wein über die Angeklagten erst, nachdem sie bei einer Analyse keine aus dem Rahmen fallenden Werte des Gehalts an flüchtiger Säure festgestellt hatte. Andere Analysen verliefen unterschiedlich (0,9 bis 1,4 g/l). Gegen die Ansicht der Strafkammer, dass kein überdurchschnittlicher Säurewert feststellbar ist, können aus Rechtsgründen keine Einwendungen erhoben werden. Daran ändert nichts, dass die Firma ██████ den Wein später mit Verlust verkaufte und ihren Schaden von der Firma ██████ ersetzt bekam. Wegen der Beschaffenheit des Weins kann den Angeklagten deshalb kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, desgleichen nicht wegen Weglassens der im Weingesetz nicht vorgesehenen Bezeichnung „Industriewein“.

2. Die Revision hält einen Vermögensschaden der Abnehmerin für gegeben, weil der Wein der Einziehung unterworfen gewesen sei. Das stimmt nicht.

Wenn eine der Einziehung unterliegende Ware erworben wird, bedeutet das allerdings in der Regel einen Vermögensschaden (BGH GA 1966, 311). Nach dem Wortlaut des zur Tatzeit (1967) für das Weinrecht geltenden § 13 Abs. 1 LMG damals geltender Fassung war falsch bezeichneter Wein einzuziehen. In ständiger Rechtsprechung macht der Bundesgerichtshof jedoch wesentliche Einschränkungen, wenn die beanstandeten Gegenstände einem tatunbeteiligten Dritten (hier der Firma ██████) gehören. In solchen Fällen ist die Einziehung nur aus Sicherheitsgründen, insbesondere wegen Gesundheitsschädlichkeit der Ware zulässig (z. B. BGHSt 21, 66, 67; LRE 5, 161, 163). Davon kann aber bei bloßer Falschbezeichnung der geografischen Herkunft keine Rede sein.

3. Der Abnehmerin war es gleichgültig, ob der Wein aus Rheinhessen oder aus der Pfalz stammte. Ein Wertunterschied zwischen ████████████ und Pfälzer Rotwein ohne Lagebezeichnung besteht im Handel nicht. Das wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Es waren auch keine Anhaltspunkte gegeben, die eine Erörterung darüber nahelegten, ob die Angeklagten – branchenkundige Händler – hierüber vielleicht irrten und den ███████████ Rotwein für höherwertig hielten (also kein Betrugsversuch).

4. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

II. Die Revisionen der Angeklagten

Die Aufklärungsrüge des Angeklagten Heinrich H. █████ ist mangels Bezeichnung von Beweismitteln und Beweistatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die weiteren Ausführungen der Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

MüllerKirchhofSchauenburg
SchumacherBaumgarten
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