Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Auslagenentscheidung im Strafverfahren geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/73
Datum
05.09.1973
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Auslagenfestsetzung des Landgerichts. Der BGH gab der Beschwerde teilweise statt und änderte die Auslagenverteilung: Staatskasse trägt vier Fünftel, der Angeklagte ein Fünftel; die Kosten der Beschwerde trägt die Staatskasse. Als Begründung führt der Senat an, dass die Beweisaufnahme überwiegend die Beschaffenheit des Weins betraf und dem Angeklagten insoweit kein strafbares Verhalten nachgewiesen wurde, weshalb aus Billigkeitsgründen eine andere Verteilung geboten ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist gegen Auslagenentscheidungen zulässig.

2

Nach § 465 Abs. 2 StPO kann bei Billigkeit eine abweichende Verteilung der Auslagen angeordnet werden, wenn die Hauptbeweisaufnahme überwiegend Fragen betraf, bei denen dem Angeklagten kein strafbares Verhalten nachgewiesen wurde.

3

Bei entsprechender Würdigung der Beweisaufnahme ist die Staatskasse verpflichtend ganz oder überwiegend an den notwendigen Auslagen des Angeklagten zu beteiligen.

4

Eine Änderung der Auslagenentscheidung kann sich nur auf das Verhältnis zwischen Staatskasse und Angeklagtem beziehen und muss die Verhältnismäßigkeit der Kostentragung widerspiegeln.

Vorinstanzen

Urteils des Landgericht Mainz, 22. Februar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 310/73

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinrich H. ███ aus ████████████, geboren am ███ ███ 1932 in ██████████, wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1973

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten Heinrich H. wird die Entscheidung des Urteils des Landgerichts in Mainz vom 22. Februar 1973 über die Auslagen, soweit sie ihn betrifft, geändert und neu gefasst wie folgt:

Die Auslagen des Gerichts und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Heinrich H. trägt die Staatskasse zu vier Fünfteln, der Angeklagte Heinrich H. zu einem Fünftel.

Die Kosten der Beschwerde, einschließlich der dem Beschwerdeführer insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen, werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO) und begründet.

Da der überwiegende Teil der Beweisaufnahme die Beschaffenheit des Weines zum Gegenstand hatte und dem Angeklagten insoweit ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte, entspricht eine angemessene Auslagenverteilung der Billigkeit (§ 465 Abs. 2 StPO).

Die Auslagenverteilung gilt nur im Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem Angeklagten Heinrich H.

SchumacherKirchhofSchauenburg
MüllerBaumgarten
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