Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 310/72
- Datum
- 24.01.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung können Umstände berücksichtigt werden, die auf eine gesteigerte Intensität und Bedenkenlosigkeit bei sexualstrafbaren Handlungen gegenüber Kindern hinweisen.
Die Strafkammer darf zur Strafschärfung nicht auf bloße Verdachtsmomente abstellen; straferschwerende Tatbestände müssen zumindest substantiiert festgestellt sein.
Die Einbeziehung eines Abhängigen (etwa des eigenen Kindes) in sexualstrafbare Handlungen kann strafschärfend gewichtet werden, wenn konkrete Feststellungen über dessen Beteiligung vorliegen.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung keine Rechtsfehler im Urteil der Vorinstanz ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 12. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 310/72
in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Konrad ████ aus ██, geboren am ███ ███ 1954 in ██, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Miller und Dr. Meyer in der Sitzung vom 24. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Folgen nach § 34 Abs. StGB treten nicht ein.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen hielten sich in der Zeit zwischen Ende 1968 und Sommer 1969 der im Jahre 1960 geborene Sohn Reiner des Angeklagten und dessen im Jahre 1959 geborene Gespielin Petra Kr. wiederholt zusammen in der Wohnung des Angeklagten auf. Dieser
nutzte in sechs Einzelfällen die Anwesenheit jeweils beider Kinder und die gleichzeitige Abwesenheit seiner Ehefrau dazu aus, sich von den Kindern am entblößten Glied reiben zu lassen, sein Glied – einmal bis zum Samenerguss – an Geschlechtsteil der Petra hinund herzubewegen, am Geschlechtsteil des Mädchens zu lecken, ihm einen Zungenkuss zu geben und es aufzufordern, über sein entblößtes Glied zu urinieren. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter, tateinheitlich mit zwei Kindern begangener Unzucht, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen und fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision bleibt ohne Erfolg, da die auf Grund der Revisionsbegründung vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:
Bei ihren Strafzumessungserwägungen wertet die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten, dass er sich „in seinem Unzuchtstreiben gesteigert und sogar seinen eigenen Sohn in einer Weise darin verstrickt hat, die den Verdacht nahelegt, dass er bei den ersten Vorfällen nicht zum ersten Male mit ihm Unzucht trieb und ihn vorschob, um Petra mit in das Treiben einzubeziehen“ (UA S. 9). Diese Ausführungen sind nicht etwa dahin zu verstehen, dass die Strafkammer, was unzulässig wäre, dem Angeklagten auf bloßen Verdacht hin straferschwerend auch nicht erwiesene Straftaten zur Last legen
wollte. Vielmehr wollte die Kammer erkennbar nur die ungewöhnliche Intensität und Bedenkenlosigkeit hervorheben, mit der der Angeklagte seinen damals achtjährigen Sohn schon beim ersten nachgewiesenen Vorfall in seine Unzuchtshandlungen einbezog. Gegen diese Erwägung ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
| Willms | Kirchhof | Meyer | |||
| Schumacher | Miller |