Revisionen verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen schweren Diebstahls und Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 310/68
- Datum
- 24.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sachliche Rüge greift nur durch, wenn konkrete Rechtsfehler in der Beweiswürdigung substantiiert dargetan werden; bloße Angriffe gegen die freie Beweiswürdigung sind unzulässig.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht näher darlegt, welcher Verfahrensfehler in entscheidungserheblicher Weise vorliegt.
Bei der Strafzumessung können frühere Verurteilungen und der Anschluss an einen kriminell belasteten Kreis strafschärfend berücksichtigt werden.
Eine leichte alkoholische Beeinflussung (bis etwa 1,6 ‰) begründet nicht zwingend eine strafmildernde Berücksichtigung.
Hehlerei setzt Kenntnis oder zumindest bedingten Vorsatz bezüglich des strafbaren Vorerwerbs voraus; billigendes Inkaufnehmen ist ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 310/68 URTEIL in der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten ████, geboren 1940 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Bäcker ██, geboren am █, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Februar 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Untersuchungshaft des Angeklagten ████ seit dem 15. Februar 1968 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerei und Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten ██ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.
1. Die Revision des Angeklagten ████
Die Sachrüge, die allein erhoben wird, greift nicht durch.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls wie auch wegen Widerstandes. Da die Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist, kann von einem Verstoß gegen den Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ keine Rede sein. Im Übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen zur Schuldfrage in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern ist.
Auch die Strafzumessung gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Feststellung der Strafkammer, dass der einschlägig vorbestrafte Angeklagte ████ durch Anschluss an den kriminell erheblich belasteten Angeklagten ██ in die Gefahr des Abgleitens geraten ist. Das darf straferschwerend ins Gewicht fallen. Wie die Strafkammer ferner zutreffend ausführt, kam eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Dass die Strafkammer die Möglichkeit übersehen hat, die Strafe innerhalb des allgemeinen Strafrahmens auch wegen einer das Hemmungsvermögen des Angeklagten noch nicht wesentlich herabsetzenden Alkoholbeeinflussung zu mildern, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die durch eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,6 ‰ hervorgerufene leichte Alkoholwirkung brauchte nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden.
2. Die Revision des Angeklagten ██
Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig, die Sachrüge unbegründet.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass der Angeklagte ██ des Diebstahls für schuldig befunden ist, gilt das zur Revision des Angeklagten ████ hierüber Gesagte entsprechend.
Die Verurteilung wegen Hehlerei hat ebenfalls Bestand. Wie das Urteil feststellt, kannte der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb der Mäntel oder nahm ihn zumindest billigend in Kauf (bedingter Vorsatz). Die Urteilsausführungen bieten keinen Anhalt dafür, dass die Strafkammer die Beweisregel des § 259 StGB anwenden wollte oder auch Fahrlässigkeit für möglich hielt. Vielmehr dienen die von der Strafkammer angeführten näheren Umstände ersichtlich nur zur Begründung ihrer unmissverständlich ausgesprochenen Überzeugung. Der Angeklagte kaufte die gestohlenen Mäntel auch „seines Vorteils wegen“ an. Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe.
Auch sonst weist das Urteil keine Fehler auf.
Kirchhof Baldus Henning Müller Baumgarten