Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich; Verfahren in einem Betrugsfall nach §154 Abs.2 StPO eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/65
Datum
06.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und begehrte ein kriminaltechnisches Gutachten zum Lottoschein. Der BGH sah den Gutachtensantrag als ungeeignet an, bestätigte die übrigen Feststellungen und stellte im Fall Ulmen auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren vorläufig ein. Der Gesamtstrafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines kriminaltechnischen Gutachtens ist nur geboten, wenn das Gutachten geeignet ist, die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu klären; ist das Beweismittel hierfür ungeeignet, kann der Beweisantrag abgelehnt werden.

2

Der Grundsatz in dubio pro reo gebietet Freispruch nur bei verbleibenden Zweifeln; die Verwertung indizieller Umstände ist zulässig, soweit sie nach würdigung der Umstände überzeugend sind.

3

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich einzelner Fälle vorläufig einstellen; eine solche Einstellung kann den Gesamtstrafausspruch berühren und zur Aufhebung und Rückverweisung führen.

4

Für die Verurteilung wegen Betruges ist erforderlich, dass der Täter auf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil gerichtet handelt; begründete Zweifel daran erfordern eine Überprüfung der Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 23. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Horst ██, geboren am ██ 1954 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

██████████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt C. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Dezember 1964 wird

1.) im Fall 6 (UKC) das Verfahren vorläufig eingestellt, 2.) das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu sieben Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein Gutachten des Landeskriminalamtes in Düsseldorf zum Beweise dafür einzuholen, dass der Lottoschein vom 13. Oktober 1963 nicht gefälscht, insbesondere dass keine Spalte des Scheines nachträglich ausgefüllt worden sei. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil mit kriminaltechnischen Mitteln nicht festgestellt werden könne, ob die Spalten 3 bis 6 des Lottoscheines gleichzeitig mit den Spalten 1 und 2 oder später ausgefüllt worden seien, das bezeichnete Beweismittel also völlig ungeeignet sei.

Diese Ablehnung ist entgegen der Meinung der Revision jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn auch wenn eine Untersuchung ergeben hätte, dass das Schriftbild übereinstimmte und dass dasselbe Schreibmittel benutzt worden war, so war damit noch nicht bewiesen, dass der Angeklagte die Spalten gleichzeitig ausgefüllt hatte. Hierauf allein kam es aber an.

Verstöße gegen Denkgesetze sind der Strafkammer bei der Feststellung, dass der Angeklagte den Lottoschein gefälscht habe, nicht unterlaufen. Sein im Urteil festgestelltes Verhalten setzt nicht voraus, dass er den Spielverlauf genau kannte und wusste, wie lange die Scheine aufbewahrt wurden. Dass er an die Lottozentrale nicht herangetreten ist, durfte die Strafkammer gegen ihn verwerten. Er befand sich noch mehr als drei Wochen auf freiem Fuß. Diese Zeit hätte er bei Erzielung eines Hauptgewinnes sicherlich nicht untätig verstreichen lassen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur verletzt, wenn die Strafkammer selbst noch Zweifel an seiner Schuld gehabt hätte. Davon kann keine Rede sein.

Im Übrigen ist die Sachrüge mit Ausnahme des Falles Ulmen offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Commerzbank. Diese wäre selbst dann zu Recht erfolgt, wenn der Vortrag der Revision zuträfe.

Im Falle Ulmen ist festgestellt, dass der Angeklagte am 19. Oktober 1963 mit dieser Firma einen Kaufvertrag über einen Personenkraftwagen zum Preise von 6.900 DM schloss. Dabei spiegelte er vor, im Lotto 500.000 DM gewonnen zu haben. Der Wagen sollte auf eine ihm bekannte Prostituierte zugelassen und bei der Übergabe bar bezahlt werden. Zum Übergabetermin erschien der Angeklagte nicht. Der Wagen stand zugelassen bereit.

Die Strafkammer hat einen vollendeten Betrug angenommen, weil der Angeklagte durch die Täuschung die vertragliche Bindung der Firma aus dem Kaufvertrag herbeigeführt habe. Hiergegen bestehen Bedenken, weil nach den Feststellungen zweifelhaft ist, ob der Angeklagte einen dem Vermögensschaden entsprechenden Vermögensvorteil erstrebte.

Das bedarf jedoch keiner näheren Erörterung. Der Senat hat in diesem Fall das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Das hat zur Folge, dass der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muss. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen sind durch die Verurteilung im Falle ███ nicht beeinflusst.

Sie bleiben daher bestehen.

ScharpenseelDotterweichHenning
BaldusMeyer
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