Revision verworfen: Geschäftsführer wegen gesellschaftlicher Untreue und Konkursvergehen verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 310/59
- Datum
- 14.04.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, für die Einzahlung mindestens eines Viertels der Stammeinlagen Sorge zu tragen; die vorsätzliche Unterlassung dieser Pflicht begründet bei Nachteil für die Gesellschaft den Tatbestand der gesellschaftlichen Untreue (§ 81a GmbHG).
Die bloße Umschichtung bereits der Gesellschaft gehörender Mittel zwischen Konten stellt keine Einzahlung von Stammeinlagen dar; Einlagen setzen Verfügungsmacht und einen echten Zufluss fremder Mittel an die Gesellschaft voraus.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers nach § 81a GmbHG entfällt nicht deshalb, dass bestimmte Handlungen vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erfolgt sind, wenn die Pflicht zur Sicherstellung der Einzahlungen nach Entstehung der GmbH fortbesteht und vorsätzlich verletzt wird.
Sind nominelle Gesellschafter Strohmänner und der Geschäftsführer wirtschaftlicher Inhaber der Anteile, obliegt diesem die Verantwortung für die Erfüllung der Einzahlungsverpflichtungen; dessen Unterlassen ist ihm als Verletzung der Treuepflicht zuzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 14. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Kaufmann Hans ███, geboren am 17. März 1904 in ████, wegen Konkursvergehens u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. April 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gesellschaftlicher Untreue (§ 81a GmbHG) und wegen in Fortsetzungszusammenhang begangener vorsätzlicher unordentlicher Buchführung und vorsätzlicher Unterlassung der Bilanzziehung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 3.000 DM verurteilt worden; das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung versagt.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Die Verurteilung wegen der Konkursvergehen, gegen die der Angeklagte in der Revisionsbegründung auch keine ausdrücklichen Angriffe erhebt, lässt keine ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Auch die Annahme, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Vergehens nach § 81a GmbHG schuldig sei, ist im Ergebnis zutreffend.
a) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der ███ GmbH es vorsätzlich unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass die Gesellschafter oder, soweit diese nur Strohmänner für ihn selbst waren, er selbst ein Viertel der Stammeinlagen an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzahlten. Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, dies sei dadurch geschehen, dass am 1. März 1952, dem Tage der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, ein Betrag von 5.000 DM von dem Postscheckkonto der Einzelfirma ███████████, deren Inhaber er gewesen sei, abgehoben und für die ███ GmbH eingezahlt worden sei. Zunächst ist es unrichtig, dass er Inhaber der Einzelfirma gewesen ist. Zwar hatten die Erben des verstorbenen Inhabers Hans ████████ durch ihren Bevollmächtigten ██████ die Firma ███████ mit Aktiven und Passiven an den Angeklagten am 28. Februar 1952 verkauft; noch am selben oder am nächsten Tage wurde aber dieses Unternehmen wiederum von █████ als Bevollmächtigtem der Hans ████████’schen Erben mit Zustimmung des Angeklagten an die █████████ GmbH (Gesellschafter Gerlinde ███ und Gotthard █████████) verkauft. Durch den zweiten Vertrag, der nach der Feststellung der Strafkammer an die Stelle des ersten Veräußerungsvertrages trat, wurde dieser aufgehoben. Am 1. März 1952, als von dem Konto der ███████████ ██ 5.000 DM abgehoben und bei der ███ GmbH eingezahlt wurden, gehörte das Unternehmen also nicht dem Angeklagten, sondern der in Entstehung begriffenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer aus deren Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Gesellschaft wurden durch die Abhebung und Einzahlung nicht irgendwelche als Einlage anzusehende Beträge zugeführt, sondern es wurde lediglich ein dieser Gesellschaft bereits gehörender Betrag von einem Konto auf ein anderes Konto derselben Gesellschaft geschoben. Dass durch diese Transaktion der Gesellschaft Nachteil zugefügt wurde, erhellt daraus, dass ihr außer den von der Firma ███ erworbenen Aktiven der Anspruch gegen ihre eigenen Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlageviertel zustand. Es trifft nicht zu, dass das ███████████-Unternehmen in die ███ GmbH „eingebracht“ worden sei. Hätte dies geschehen sollen, so hätten die Gesellschafter oder einer von ihnen über dieses Unternehmen vor Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Verfügungsgewalt haben müssen. Nicht sie oder der Angeklagte haben aber, da der erste Vertrag vom 28. Februar 1952 aufgehoben wurde, dieses Unternehmen erworben, sondern die neue Gesellschaft, die ihrerseits auch die den Veräußerern zu erbringenden Gegenleistungen schuldete. Da dem Angeklagten nicht vorgeworfen wird, er habe vorsätzlich ein überschuldetes Geschäft für die Gesellschaft erworben, da seine Verurteilung wegen Untreue vielmehr darauf beruht, dass er nicht für die Einzahlung eines Viertels des Stammkapitals gesorgt hat, sind die Ausführungen des Urteils über die Überschuldung der Firma ███ zur Zeit des Erwerbs durch die ███ GmbH unerheblich; auf die Angriffe der Revision hiergegen braucht infolgedessen nicht eingegangen zu werden.
b) Das Landgericht hat festgestellt, dass Gerlinde █████ und Gotthard ████████ nur vorgeschobene Personen waren und dass der Angeklagte der wahre Inhaber der Gesellschaftsanteile war. Infolgedessen hatte er angesichts der ebenfalls festgestellten Mittellosigkeit der vorgeschobenen Gesellschafter selbst für die Einzahlung des Viertels der Stammanteile einzutreten (Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 19. März 1958 – 2 StR 60/58 –).
c) Verfehlt sind auch die Ausführungen des Angeklagten, gemäß BGHSt 3, 23 ff. entfalle ein Vergehen nach § 81a GmbHG, weil die ihm als Untreue zugerechneten Handlungen vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister begangen seien, also zu einer Zeit, in der nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, demnach nur eine Treupflicht gegen die Gesellschafter bestand, die mit seinem Tun einverstanden gewesen seien. Der Angeklagte übersieht, dass er auch nach der Entstehung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung verpflichtet war, für die Einzahlung mindestens eines Viertels der Stammeinlagen zu sorgen, solange er Geschäftsführer war, und dass er diese Pflicht vorsätzlich verletzt und dadurch der Gesellschaft Nachteil zugefügt hat.
3. Die Entscheidung über die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
| Dr. Schalscha | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Kirchhof |