Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen Nichtentscheidung zu einer Anklagehauptzahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 310/51
Datum
21.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Strafkammer den in der Anklage enthaltenen Fall 9 nicht erörtert hat, obwohl frühere Feststellungen vollständig aufgehoben waren (§264 StPO). Zudem weist der Senat auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes des §351 StGB hin. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil in vollem Umfang aufgehoben, sind alle in der Anklage bezeichneten Fälle wieder Gegenstand der erneuten Urteilsfindung; das Unterlassen der Erörterung eines solchen Falls verletzt §264 StPO.

2

Eine Entscheidung, die zu unterschiedlichen Bewertungen der Täterschaft in im Kern gleichgelagerten Fällen gelangt, bedarf einer nachvollziehbaren Darlegung, warum besondere Umstände die abweichende Beurteilung rechtfertigen.

3

Kommt in einem Fall die Möglichkeit eines anderen Täters in Betracht, muss geklärt werden, ob diese Möglichkeit auch die Beurteilung weiterer, gleichgelagerter Fälle beeinflusst; sonst ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.

4

Bei der rechtlichen Würdigung ist zu beachten, dass die engere strafrechtliche Vorschrift (§351 StGB) die Anwendung der weiter gefassten §§ 350, 246 StGB ausschließt (Spezialitätsgrundsatz).

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 19. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Johannes ██ ██ ███ aus ███, dort geboren am ████ ███ 1916, wegen Amtsunterschlagung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer den Fall 9 der Anklage ████ nicht erörtert hat. Die Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Oktober 1949 wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in den Fällen 1 bis 8 der Anklage verurteilt, ihn jedoch im Fall 9 nicht für überführt angesehen, weil ein anderer der Täter sein könne. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben, weil es widersprüchlich sei, dass die Strafkammer die Fälle 1 bis 8 und 9 hinsichtlich der Frage, ob ein anderer als der Angeklagte der Täter sein könne, verschieden beurteile, obwohl sie in ihren Kernpunkten kaum voneinander abwichen.

Im neuen Urteil behandelt die Strafkammer den Fall █████ überhaupt nicht. Darin liegt ein Verstoß gegen § 264 StPO. Denn da das Urteil vom 12. Oktober 1949 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben worden ist, ist der in der Anklage bezeichnete Fall 9 wiederum Gegenstand der Urteilsfindung gewesen. Dieser Verfahrensfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn wäre die Strafkammer bei der Prüfung des Falles ███ wieder zu dem Ergebnis gekommen, dass ein anderer als der Angeklagte der Täter sein könne, so würde diese Erkenntnis sie möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der übrigen Fälle geführt haben. Im ersten Fall bestehen allerdings nach den bisherigen Feststellungen mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte hier eine Vollmacht fälschlich angefertigt hat, keine Zweifel an seiner Schuld. Insofern unterscheidet sich dieser Fall vom Fall ██████. Dass aber die Fälle 2 bis 8 anders liegen als der Fall 9, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es bedarf deshalb näherer Aufklärung, ob dann, wenn im Fall 9 ein anderer als der Angeklagte der Täter sein kann, dies nicht auch für die Fälle 2 bis 8 gelten muss, oder ob in diesen Fällen besondere Umstände, die im Fall 9 nicht vorliegen, die Täterschaft eines anderen ausschließen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt erneut zu prüfen. Der Angeklagte hat dann Gelegenheit, sein weiteres Vorbringen, das im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, dem hierfür zuständigen Tatrichter vorzutragen.

Die Feststellungen tragen zwar die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken. Die Urkundenfälschung und die schwere Amtsunterschlagung treffen jedoch nicht sachlich, sondern rechtlich zusammen, weil der Angeklagte die fälschlich angefertigte Vollmacht als Beleg vorgelegt und damit als Mittel der schweren Amtsunterschlagung verwandt hat (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 23. Oktober 1951 – 2 StR 399/51).

Aus diesem Grunde muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass § 351 StGB als die engere Vorschrift die umfassenderen der §§ 350, 246 StGB ausschließt. Es besteht Gesetzeseinheit (RGSt 67, 175 ff).

Dr. LioerickeWernerDr. Ludwig
DotterweichDr. Sauer
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