Revision wegen unzureichender BAK‑Berechnung: Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/87
- Datum
- 08.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine inhaltlich unbeschränkt eingelegte Revision genügt dem Begründungserfordernis des § 344 Abs. 1 StPO auch zum Schuldspruch, wenn aus den Ausführungen des Verteidigers hervorgeht, dass der Schuldspruch revisionsrechtlich überprüft werden soll.
Die rückwirkende Berechnung der Blutalkoholkonzentration bedarf der Darlegung und Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden Parameter (z. B. Trinkmenge, Abbauzeit, Abbauwert, Körpergewicht); unterbleibt diese Darlegung, ist die BAK‑Feststellung rechtsfehlerhaft.
Fehlt die notwendige Substantiierung der Berechnungsgrundlagen oder sind die Annahmen unklar, kann die Herleitung eines bestimmten BAK‑Werts nicht tragfähig sein und rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Ergibt die Bandbreite möglicher BAK‑Werte, dass eine erhebliche Alkoholisierung und damit ggf. Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist, muss das erstinstanzliche Gericht die Schuld- und Steuerungsfähigkeit neu und umfassend prüfen; andernfalls ist zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 10. Februar 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 309/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███, ██████, Günter Billo, geboren am ███████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das – unbeschränkt eingelegte – Rechtsmittel entspricht auch zum Schuldspruch dem Begründungserfordernis des § 344 Abs. 1 StPO und ist daher in vollem Umfang zulässig. Zwar hat der (zur Rechtsmittelrücknahme nicht bevollmächtigte) Pflichtverteidiger in der Revisionsrechtfertigungsschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur im Strafausspruch beantragt, aus seinen Ausführungen zur Begründung dieses Begehrens ergibt sich aber, dass er auch den Schuld-
spruch der revisionsrechtlichen Überprüfung unterstellt wissen will. Denn er greift die Feststellung des Tatrichters an, der Angeklagte habe beschlossen, Frau ██████ zu töten, nachdem ihn diese mit den Worten zurückgewiesen hatte, er solle sich nicht wie ein kleiner Junge benehmen.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Angeklagte hat vor der Tat nicht unerheblich dem Alkohol zugesprochen. Das Schwurgericht verneint für die Tatzeit Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB, schließt aber nicht aus, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer Persönlichkeitsstörung und der Wirkung von ihm eingenommener Medikamente und des genossenen Alkohols erheblich vermindert war. Es legt dabei seiner Beurteilung eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ zur Tatzeit zugrunde. Diese Annahme hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die dem Angeklagten etwa 17 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab keine Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit deshalb mit Hilfe eines Sachverständigen auf der Grundlage der festgestellten Trinkmenge ermittelt. Es ist für das Revisionsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Strafkammer dabei zu einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 1,7 ‰ zur Tatzeit gelangen konnte. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1987 zu dieser Frage unter anderem folgendes ausgeführt:
„Bei Berücksichtigung der vom Tatrichter angenommenen Alkoholmenge von ca. 330 g, der Abbauzeit von 24 Stunden und dem zutreffend angegebenen Abbauwert von 0,1 ‰ pro Stunde (vgl. BGH StV 1986, 338 = DAR 1986, 297) ist weder bei einem angenommenen Körpergewicht des Angeklagten von 70 kg noch bei 80 kg ein BAK-Wert von 1,7 ‰ zu errechnen (zur Berechnungsmethode vgl. Schwerd, Rechtsmedizin, 3. Aufl., S. 132, 133). Vielmehr liegt der rechnerisch zu ermittelnde BAK-Wert deutlich höher.“
Dem schließt sich der Senat an mit der Präzisierung, dass bei einem angenommenen Körpergewicht von 70 kg – die Gründe des angefochtenen Urteils verhalten sich nicht zum Gewicht des Angeklagten und lassen daher insoweit die grundsätzlich erforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (BGH NStZ 1986, 311) vermissen – die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit möglicherweise 3 ‰ überstieg. Da bei einem derart
hohen Grad der Alkoholisierung auch Schuldunfähigkeit vorliegen kann, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.
Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit wird der neu entscheidende Tatrichter auf die Entscheidung BGH VRS 71, 177 hingewiesen.
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