Revision: Verjährung und Tateinheit bei fortgesetzter Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/84
- Datum
- 28.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des letzten Teilakts.
Der Gesamtvorsatz, weitere gleichartige Taten zu begehen, führt dazu, dass die Tat im Sinne des § 78 StGB erst mit dem letzten Teilakt beendet wird.
Die Frage der Tateinheit ist bei Unterlassungen nach § 52 StGB zu beurteilen; Tateinheit zwischen der Hinterziehung verschiedener Steuerarten liegt nur vor, wenn dieselbe Unterlassung die Hinterziehung aller betroffenen Steuerarten bewirkt oder versucht.
Die Erfordernis eines Strafantrags für Antragsdelikte begründet nicht für jede Einzeltat einer Fortsetzungsreihe eine eigene Verjährungsfrist; nur verfolgungsfähige Taten werden Bestandteil der fortgesetzten Handlung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 309/84 in der Strafsache gegen ██ ██ aus ███ ███ den Chemiekaufmann Klaus █, geboren am ████ 1941 in █████, wegen Steuerhinterziehung
Leitsatz
Nachschlagewerk: ja zu 1) und 2) BGHSt: nein StGB §§ 52, 78a; AO § 370
1. Begründung des Beginns der Verfolgungsverjährung bei einer fortgesetzten Handlung. 2. Der Entschluss, bezüglich keiner der verschiedenartigen Steuern eine Steuererklärung abzugeben, begründet noch keine Tateinheit zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen.
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1984 wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung der Hinterziehung von Einkommensteuer auf die Veranlagungsjahre 1972 bis 1975 und 1979 beschränkt.
II. Ferner wird das Urteil in den Aussprüchen über 1. die wegen Einkommensteuerhinterziehung festgesetzte Einzelstrafe und 2. die verhängte Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
1. Eine Verjährung der Strafverfolgung bezüglich einzelner Akte der beiden fortgesetzten Handlungen konnte nicht eintreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährung bei einer solchen Handlungseinheit erst mit der Beendigung ihres letzten Teilakts (u.a. BGHSt 24, 218, 221). Von dieser Auffassung abzugehen, besteht weder auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers noch von Stree in Schönke/Schröder (StGB-Kommentar, 21. Aufl., § 78a Rdn. 9, Vorbem. zu §§ 52 ff Rdn. 33), auf die sich der Angeklagte beruft, Anlass. Aus dem Erfordernis eines Strafantrags bei allen Antragsdelikten, also auch soweit sie Glieder einer Fortsetzungsreihe sind, folgt nicht, dass für jede ihrer Einzeltaten eine eigene Verjährungsfrist läuft. Des Strafantrags bedarf es in derartigen Fällen, weil nur diejenigen Taten Bestandteil einer fortgesetzten Handlung sein können, bezüglich deren alle Voraussetzungen der Verfolgbarkeit gegeben sind. Das bedeutet nicht, dass damit eine Selbständigkeit der betreffenden Einzeltat anerkannt wird. Eine derartige Heraushebung wäre mit der rechtlichen Handlungseinheit, die durch die Gesamtheit der Einzelfälle gebildet wird, unvereinbar. Ferner würde bei einer anderen Würdigung unbeachtet bleiben, dass der Gesamtvorsatz auf die Begehung weiterer gleichartiger Taten über den betreffenden Einzelakt hinaus gerichtet ist und er – im Gegensatz zum bloßen Fortsetzungsvorsatz – diese Taten bereits in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung, damit auch hinsichtlich des ungefähren Gesamterfolges umfasst. Bei einer solchen Fallgestaltung wird die Tat im Sinne des § 78 StGB erst durch den letzten Teilakt beendet. Entgegen der Meinung von Noll (ZStW 77, 1, 4) widerspricht die Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht der „ratio der Verjährung“. Dieser liegt nicht allein der Gesichtspunkt der Beweisvergänglichkeit zugrunde, sondern zusätzlich der Gedanke, dass im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehendes Strafbedürfnis immer mehr schwindet (BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 1976 – 3 StR 516/75). Für diesen zweiten Aspekt fehlt aber jegliche Berechtigung, wenn das kriminelle Verhalten in Verfolgung des Gesamtplans bis zu einem Zeitpunkt fortgesetzt wird, bei dem sich die Verjährungsfrage nicht mehr stellt.
2. Der Schuldspruch in der vom Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschlossenen Beschränkung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Demgegenüber ist der Generalbundesanwalt der Auffassung, die Regel, dass bei der Hinterziehung von verschiedenartigen Steuern Tatmehrheit anzunehmen sei, müsse nicht nur dann eine Durchbrechung erfahren, wenn der Täter zu einer Steuerart unrichtige Angaben macht, die nach seinem Plan zugleich eine fehlerhafte Festsetzung der anderen Steuern bewirken sollen, sondern erst recht in dem Fall, in dem er auf Grund eines einheitlichen Entschlusses bezüglich keiner der verschiedenartigen Steuern eine Erklärung abgibt. Der Generalbundesanwalt meint, gerade hier sei die Wechselwirkung der Hinterziehung der einen Steuer auf die der anderen so stark, dass beides nicht voneinander getrennt werden könne. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Denn auch bei Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit besteht, nach § 52 StGB zu beurteilen (BGHSt 18, 376, 379). Danach wäre das Vorliegen eines derartigen Konkurrenzverhältnisses davon abhängig, dass der Angeklagte durch ein und dieselbe Unterlassung die Hinterziehung sowohl von Umsatz- als auch von Einkommensteuer begangen oder zumindest versucht hätte. Dies traf jedoch nicht zu. In keinem der betreffenden Jahre waren hinsichtlich der zwei Steuerarten bestehende Pflichten durch ein und dieselbe Handlung zu erfüllen gewesen. Es mangelt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte schon durch das Absehen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen seine Veranlagung zur Einkommensteuer verhindern wollte. Deshalb kann der vorliegende Fall nicht mit dem gleichgesetzt werden, dass der Täter unrichtige Angaben hinsichtlich der einen Steuerart macht, um zugleich zu erreichen, dass sie in die Ermittlungen des Finanzamts zu der anderen Steuerart einfließen.
3. Rechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich insoweit in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Strafbemessung. Die vom Senat beschlossene Beschränkung des Schuldumfangs im Fall der Einkommensteuerhinterziehung bedingt jedoch die Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
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