Treffer
BGH Urteil

Revision: Ablehnung sachverständiger Zeugeneinvernahme und unzureichender Fortsetzungszusammenhang

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/81
Datum
04.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und beanstandet die Ablehnung eines Beweisantrags. Das Landgericht verweigerte die Vernehmung eines Arztes mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde und behandelte dessen Angaben als Sachverständigenfrage. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil der Arzt als sachverständiger Zeuge zu hören gewesen wäre und die Feststellungen den Fortsetzungszusammenhang nicht tragen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge, der einen anderen in einem früheren Verfahren ärztlich untersucht und dabei konkrete, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsame Beobachtungen gewonnen hat, ist als sachverständiger Zeuge zu vernehmen, nicht als reiner Sachverständiger.

2

Die Strafkammer kann die Vernehmung eines solchen sachverständigen Zeugen nicht allein mit Verweis auf eigene richterliche Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen, wenn die Angaben besondere, verfahrensbezogene Beobachtungen betreffen.

3

Die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat (Fortsetzungszusammenhang) setzt einen in den wesentlichen Grundzügen bestimmten, aufeinander bezogenen Handlungsplan hinsichtlich Ort, Zeit und ungefährer Begehungsweise voraus; ein bloßer allgemeiner Entschluss zum Handeltreiben genügt nicht.

4

Erhebliche Beweiswürdigungsmängel oder unzureichende Feststellungen, die die Tragfähigkeit der Verurteilung in Frage stellen, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 309/81

in der Strafsache gegen Rolf Siegfried K., ohne festen Wohnsitz, geboren am █ 1950 in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Verurteilung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Dr. ███ abgelehnt hat. Dr. ███ war unter anderem als Zeuge dafür benannt worden, dass der Zeuge ████, der den Angeklagten in seinen Aussagen vom 8. und 14. Juli 1977 erheblich belastet hatte, während seiner Drogenabhängigkeit bis zum Spätsommer 1978 insbesondere in Entzugsphasen zum „Konfabulieren“ geneigt habe. Die Situation des Zeugen habe sich während des Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik Kaufbeuren gebessert, und er sei heute glaubwürdiger als in den Jahren 1977/78. Diese Angaben könne der Zeuge Dr. █████ deswegen machen, weil er ████ in einem früheren Verfahren als Gutachter genau untersucht habe.

Das Gericht hat den Beweisantrag insoweit mit der Begründung abgelehnt, es handle sich in Wahrheit um einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit, der gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen sei, da das Gericht über genügende eigene Sachkunde verfüge. Es sei vordringliche, oft hauptsächliche Aufgabe richterlicher Tätigkeit, die Glaubwürdigkeit – auch ehemals Betäubungsmittelabhängiger – zu beurteilen.

Diese Ablehnung ist fehlerhaft. Soweit Dr. ███ dafür benannt worden ist, bei der Beobachtung und Untersuchung des Zeugen ████ in den Jahren 1977 und 1978 im Bezirkskrankenhaus Kaufbeuren bestimmte, für die Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen bedeutsame Erkenntnisse gewonnen zu haben, wäre er nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge zu vernehmen gewesen. Ob ████ in den Jahren 1977/78 wegen seiner durch starke Drogenabhängigkeit gekennzeichneten psychischen Verfassung besonders zum „Konfabulieren“ neigte und ob sich sein psychischer Zustand später gebessert hat, konnte die Strafkammer nicht allein auf Grund ihrer Sachkunde für die Bewertung von Zeugenaussagen beurteilen.

Auf der fehlerhaften Ablehnung des genannten Beweisantrags kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten im Wesentlichen auf die frühere Aussage des Zeugen ████, die er in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat (UA S. 14).

2. Die Sachrüge greift ebenfalls durch:

Die Annahme einer einzigen Fortsetzungstat wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht stellt dazu lediglich fest, der Angeklagte habe Ende 1972/Anfang 1973 den Entschluss gefasst, sich zusätzliche Einkünfte durch den Verkauf von Haschisch und Heroin zur Deckung seines Lebensunterhalts und zur Finanzierung seines eigenen Rauschmittelkonsums zu beschaffen. Er habe diesem Plan entsprechend in Rheinbach bei Bonn bis Mitte 1975 Heroin und Haschisch in nicht mehr feststellbaren Mengen verkauft, so an den Zeugen ████ 10 bis 100 [Einheiten] Heroin, an den Zeugen ██████████ viermal „Heroin für jeweils einen Schuss“ und an den Zeugen ███████████ „Haschisch in nicht mehr feststellbaren geringen Mengen sowie für einen Schuss Heroin“ (UA S. 12).

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat. Der allgemeine und unbestimmte Entschluss, mit Betäubungsmitteln zu handeln, begründet noch keinen Fortsetzungszusammenhang, denn er umfasst nicht im Voraus bestimmte Teilakte einer geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Begehungsweise (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Beschluss vom 11. September 1981 – 2 StR 472/81).

Es lässt sich nicht ausschließen, dass die fehlerhafte Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung dem Angeklagten hier zum Nachteil gereicht. Wäre das schon 1972 begonnene strafbare Tun nicht als eine einzige Fortsetzungstat, sondern als eine Aufeinanderfolge selbständiger Taten oder mehrerer jeweils fortgesetzter Handlungen zu werten, so könnten einzelne Taten verjährt sein. Das gilt jedenfalls für die Fälle, in denen der Angeklagte Betäubungsmittel an ████ und ██████████ verkauft haben soll. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Taten, soweit sie im Urteil noch hinreichend genau angegeben werden, in rechtsverjährter Zeit, z. B. bereits zu Beginn des Jahres 1973 begangen worden sind.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

MölsMaierNiemöller
MeyerTheune
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