Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/98
Datum
03.06.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Unterbringungsanordnung des Landgerichts nach § 63 StGB auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht habe unzureichende, teilweise unklare Befundfeststellungen getroffen; die Diagnose „schizotype Persönlichkeit" reiche nicht für eine seelische Erkrankung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Ferner habe das Gericht nicht hinreichend geklärt, ob Unrechtseinsicht oder lediglich verminderte Steuerungsfähigkeit vorlag, und die Prognose zur Rückfallgefahr unvollständig begründet. Eine Beschleunigung des Verfahrens und ggf. ein weiteres gutachterliches Verfahren werden angeregt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB sind konkrete, tatrichterlich belegte Befundtatsachen zur seelischen Erkrankung erforderlich; bloße Charakterisierungen (z. B. „schizotype Persönlichkeit") genügen nicht.

2

Bei der Abgrenzung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB hat das Gericht festzustellen, ob dem Täter die Unrechtseinsicht fehlt oder nur die Steuerungsfähigkeit vermindert ist; es darf diese Voraussetzungen nicht offenlassen.

3

Eine Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn infolge der psychischen Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit derart beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt sind; die bloße Annahme von Gefährlichkeit ohne entsprechende Feststellungen genügt nicht.

4

Bei der prognostischen Würdigung der Wiederholungsgefahr sind auch der zeitliche Abstand zu den Taten und die bisherige Lebensführung (z. B. unbestrafte Zeitabschnitte, bewältigte Belastungen) umfassend zu berücksichtigen; das Gericht darf sich nicht ausschließlich auf das Gewicht der Taten stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 10. November 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/98 vom 3. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. November 1997 mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum äußeren Sachverhalt – aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht als Berufungsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Auf Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht die Unterbringungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine erstinstanzliche Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Angeklagten angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die vom Landgericht zum Maßregelausspruch zulässigerweise neu getroffenen Feststellungen (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6) rechtfertigen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht. Sie sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

a) Die Urteilsausführungen belegen nicht ausreichend, dass der Angeklagte beide Anlasstaten – wie das Landgericht meint – im Zustand mindestens erheblich verminderter, möglicherweise auch völlig ausgeschlossener Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat.

Die Charakterisierung des Angeklagten durch die sachverständig beratene Kammer als „schizotype Persönlichkeit“ mit paranoiden Zügen reicht für die Annahme einer im Urteil nicht näher bezeichneten „seelischen Erkrankung“ oder eines sonstigen biologischen Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht aus (vgl. BGHSt 37, 397, 400; Jahnke in LK 11. Aufl. StGB § 20 Rdn. 67, 69).

Die für eine solche Diagnose mitgeteilten Symptome sind unklar („Verlust des Urvertrauens“) und lassen sich namentlich auch keinem der von der psychiatrischen Wissenschaft anerkannten Leiden zuordnen. Vor allem fehlen hinreichende Befundtatsachen für die geschilderten Auffälligkeiten („Affektstörung, Denkstörung, paranoide Grundhaltung, Wahnvorstellungen“) sowie für die „Verschlechterung des Zustandes“ des Angeklagten im Jahre 1996 und den Schweregrad der wohl angenommenen Persönlichkeitsstörung.

Soweit die Kammer seine Einlassung, die Misshandlung seiner Nachbarn sei als „Notwehr“ gegen Lärmbelästigungen gerechtfertigt gewesen, als entscheidendes Indiz für krankhafte Überempfindlichkeit und wahnhafte Verkennung rechtlicher Maßstäbe bewertet hat, bleibt unerörtert, dass sich offenbar noch andere Hausbewohner gestört fühlten (UA S. 8) und „Selbstjustiz“ in dieser Form auch bei voll schuldfähigen Tätern vorkommt (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 26).

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Begründung des Landgerichts, als Folge der psychischen Erkrankung des Angeklagten sei seine Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die angeklagten Taten zumindest erheblich beeinträchtigt gewesen.

Wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen beider Alternativen des § 21 StGB, die auch für die Beurteilung der Notwendigkeit der Unterbringung (§ 63 StGB) von Bedeutung sind, durfte das Landgericht nicht offenlassen, ob der Angeklagte – der sich nach eigener Einschätzung „mit einem Bein auf illegalem Boden“ (UA S. 15) wusste – das Unerlaubte der Angriffe auf seine Nachbarn tatsächlich eingesehen hat oder nicht:

Eine Unterbringung (§ 63 StGB) hätte vorausgesetzt, dass dem Angeklagten infolge des ihm attestierten verminderten Einsichtsvermögens (UA S. 22) tatsächlich die Unrechtseinsicht fehlte.

Hat der Angeklagte dagegen ungeachtet seiner Verfassung das Unerlaubte seines Handelns erkannt, war er voll schuldfähig; für eine Unterbringung im Maßregelvollzug war in diesem Fall – ungeachtet einer etwaigen Gefährlichkeit des Angeklagten – kein Raum (BGHSt 34, 22, 26).

Auch die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit setzte voraus, dass der Angeklagte bei Tatbegehung tatsächlich Unrechtseinsicht hatte (BGHR StGB § 63 Zustand 10).

Ein Täter, dem die Unrechtseinsicht hinsichtlich eines bestimmten strafrechtlichen Verhaltens fehlt, hat keinen Anlass, insoweit Hemmungen einzuschalten.

Angesichts des unklaren Krankheitsbildes des Angeklagten lag auch kein Ausnahmefall vor, bei dem sich alternativ feststellen ließ, dass dem Angeklagten entweder die Unrechtseinsicht fehlte oder – mit Sicherheit – dessen Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert war (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 11; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1990 – 2 StR 383/90).

c) Bei der Prognose, ob aufgrund des psychischen Zustandes des Angeklagten die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten zu besorgen ist, hat die Kammer im Wesentlichen auf das Gewicht der beiden Anlasstaten abgestellt, ohne zu erörtern, dass diese im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits drei Jahre zurücklagen.

Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass die Kammer bei der gebotenen umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht berücksichtigt hat, dass dieser bis zum Jahre 1994 unbestraft war und die Bundeswehrzeit sowie Schwierigkeiten an seinem früheren Arbeitsplatz, bei denen er erheblichen Belastungen ohne Auffälligkeiten bewältigt hat, durchgestanden hat.

d) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls (§ 126a Abs. 3 StPO) liegen nicht vor, weil die erneute Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich erscheint und die Fortdauer der Unterbringung noch nicht unverhältnismäßig ist.

Jedoch ist im Hinblick auf den Zeitablauf eine Beschleunigung des Verfahrens geboten. Bei der erneuten Beurteilung des psychischen Zustandes des Angeklagten kann sich gegebenenfalls die Heranziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen empfehlen.

NiemöllerTheuneOtten
JahnkeRothfuß
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