Treffer
BGH Beschluss

Zuständigkeit des OLG Koblenz für Gebührenantrag des Verteidigers nach § 99 Abs. 2 BRAGO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/75
Datum
25.08.1975
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte Gewährung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionsverhandlung vom 25. August 1975. Streitgegenstand war, welches Gericht über den Gebührenantrag zu entscheiden hat. Der BGH entschied, dass das Oberlandesgericht Koblenz zuständig ist, weil der BGH den Verteidiger nicht bestellt hat und § 99 Abs. 2 BRAGO (Fassung 20.8.1975) die Zuständigkeit dem OLG zuweist. Ein entgegenstehender Beschluss des OLG wurde als nicht zutreffend bezeichnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Bundesgerichtshof nicht der bestellende Gerichtsvertreter eines Verteidigers, ist für die Entscheidung über Anträge auf Vergütung nach § 99 Abs. 2 BRAGO das Oberlandesgericht zuständig.

2

§ 99 Abs. 2 BRAGO in der Fassung vom 20. August 1975 begründet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch für Vergütungsansprüche, die die Verteidigung in Verfahren vor dem Bundesgerichtshof betreffen.

3

Die Zuständigkeitsregel des § 99 Abs. 2 BRAGO ist auf Pauschgebühren für die Teilnahme an Revisionsverhandlungen anwendbar.

4

Abweichende Entscheidungen eines Oberlandesgerichts sind nicht maßgeblich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die OLG-Zuständigkeit vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 309/75

in der Strafsache gegen

██ den Arbeiter Norbert Gustav aus ███, geboren am ███ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 1977

Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts ████ aus Montabaur, ihm auch eine Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionsverhandlung vom 25. August 1975 zu gewähren, ist das Oberlandesgericht in Koblenz zuständig.

Gründe

Da nicht der Bundesgerichtshof Rechtsanwalt ████ als Verteidiger bestellt hat, ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAGO in der Fassung vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) das Oberlandesgericht in Koblenz für die Entscheidung über den Antrag des Verteidigers zuständig, auch soweit die Gebühr die Verteidigung des Angeklagten vor dem Bundesgerichtshof betrifft (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 1977 – 2 StR 12/77 – m. w. Nachw.). Die entgegengesetzte Ansicht des Oberlandesgerichts in Koblenz in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1976 – Ss [REDACTED] – entspricht nicht der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren.

MillerKirchhofBaumgarten
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