Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung der Betrugsverurteilung und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/74
Datum
08.10.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben, die Verurteilung wegen Betrugs in einem der Fälle (Firma Baronia) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Verurteilungen in einem anderen Betrugsfall (Firma K.-Moden) und wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades bleiben bestehen. Die Aufhebung beruht darauf, dass die Feststellungen keinen Anhalt dafür geben, dass der Angeklagte die Bestellung veranlasst oder zu vertreten hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) setzt voraus, dass der Angeklagte selbst eine Täuschungshandlung gegenüber dem späteren Getäuschten vornimmt oder ein Dritter in seinem Auftrag, auf seine Veranlassung oder mit seinem Wissen handelt.

2

Fehlen in den Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestellung durch eine Dritte/n im Auftrag oder mit Wissen des Angeklagten erfolgte, kann dem Angeklagten die Täuschungshandlung nicht zugerechnet werden und der Schuldspruch trägt nicht.

3

Führt die Aufhebung eines Teilverurteilungstatbestandes zu einer Änderung der Grundlagen der Gesamtstrafenbemessung, ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufeststellung der Strafe zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist insoweit abzuweisen, als die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler darlegt; weitergehende Beanstandungen sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/ Main, 26. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 309/74

in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz ██ ███ aus Its., geboren am ████ 1959 in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 26. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II 2 a) der Urteilsgründe (Firma Baronia),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte im Fall II 2 b) der Urteilsgründe (Firma K.- Moden) wegen Betrugs und im Fall II 3 wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilt worden ist.

Aufzuheben ist jedoch die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II 2 a) (Firma BO), da in diesem Fall der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach hat nicht der Angeklagte, sondern die Zeugin ████████ die zur Lieferung der elf Mäntel führende Bestellung aufgegeben, ohne dass den Urteilsgründen entnommen werden kann, dass sie dabei im Auftrag oder auf sonstige Veranlassung oder auch nur mit Wissen des Angeklagten handelte. Unter diesen Umständen fehlt es jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen an einer Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der später geschädigten Firma Baronia und damit schon an der Verwirklichung des äußeren Tatbestands des § 263 StGB durch den Angeklagten.

Die teilweise Aufhebung der Verurteilung führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Kirchhof Miller Schumacher Baumgarten Meyer

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