Revision: Schuldspruch von gemeinschaftlichem schwerem Raub zu einfachem Raub geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/70
- Datum
- 31.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Strafqualifikationsmerkmal durch Gesetz aufgehoben, darf eine Verurteilung und der darauf gestützte Strafausspruch nicht auf dieser aufgehobenen Vorschrift fortbestehen; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Die Aufhebung des Rückfalls als eigenständiges Qualifikationsmerkmal schließt nicht aus, dass Rückfallumstände im Rahmen des Grundtatbestands (§ 249 StGB) berücksichtigt werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Fehlen weitere Erschwerungsmerkmale, ist der Tatbestand des schweren Raubes nicht verwirklicht und auf den einfachen Raub zurückzustufen.
Sind gegen den Strafausspruch keine begründeten Revisionsgründe vorgetragen, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ aus ████ geboren den Arbeiter Peter ██, 1941 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des einfachen Raubes schuldig ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach den §§ 250 Abs. 1 Nr. 5, 47 StGB aF zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen einfachen Raubes nach § 249 StGB. Schwerer Raub nach § 250 StGB ist nicht mehr gegeben; denn die Nr. 5 dieser Vorschrift (Raub im Rückfall) ist durch Art. 1 Nr. 71 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes aufgehoben worden; der Rückfall kann nur noch im Rahmen des § 249 StGB berücksichtigt werden. Andere Erschwerungstatbestände hat der Angeklagte nicht verwirklicht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Der Ausspruch der Strafe, die der aufgehobenen Bestimmung entnommen worden ist, kann nicht bestehen bleiben.
Was die Revision allerdings selbst gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
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