Revision wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/97
- Datum
- 21.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Eine rechtlich bedenkliche tatrichterliche Erwägung führt nur dann zur Revisionsrechtfertigung, wenn sie das Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst hat.
Bei der Gesamtabwägung kann das Gericht feststellen, dass ergänzende Erwägungen das Ergebnis nicht beeinflussen, sofern tragende Feststellungen das Urteil tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/97 vom 21. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am ██████ in █ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die – rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu BGH bei Detter NStZ 1994, 174, 176; BGH NStZ 1993, 773; StV 1989, 199; NStZ 1987, 171; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12) – vom Tatrichter zur Bestätigung der ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten ergänzend angeführte Erwägung, dieser leugne auch die verfahrensgegenständliche Tat nach wie vor, dessen Entscheidung im Ergebnis beeinflusst hat.
| Jahnke | Detter | Rothfuß | |||
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