Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/97
Datum
21.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Trier wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Zentral war, ob die Nachprüfung eine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO ergibt und ob eine rechtlich bedenkliche tatrichterliche Erwägung das Urteil beeinflusst hat. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und schloss aus, dass die beanstandete Erwägung das Ergebnis beeinflusst habe. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Eine rechtlich bedenkliche tatrichterliche Erwägung führt nur dann zur Revisionsrechtfertigung, wenn sie das Urteil in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst hat.

3

Bei der Gesamtabwägung kann das Gericht feststellen, dass ergänzende Erwägungen das Ergebnis nicht beeinflussen, sofern tragende Feststellungen das Urteil tragen.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 1. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 30/97 vom 21. Februar 1997 in der Strafsache gegen ██ ████, geboren am ██████ in █ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die – rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu BGH bei Detter NStZ 1994, 174, 176; BGH NStZ 1993, 773; StV 1989, 199; NStZ 1987, 171; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 12) – vom Tatrichter zur Bestätigung der ungünstigen Sozialprognose des Angeklagten ergänzend angeführte Erwägung, dieser leugne auch die verfahrensgegenständliche Tat nach wie vor, dessen Entscheidung im Ergebnis beeinflusst hat.

JahnkeDetterRothfuß
TheuneBode
Revision wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verworfen — Themis