Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen Bildung einer Gesamtstrafe bei Betrugsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/68
- Datum
- 24.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte durch Täuschung zur Verpflichtung zum Erwerb einer für ihn unerwünschten oder nicht ohne Verlust verwertbaren Sache geführt wird, obwohl Leistung und Gegenleistung rechnerisch gleichwertig sind.
Das Ausbleiben einer späteren Inanspruchnahme durch den Verkäufer schließt einen Vermögensschaden nur dann aus, wenn der Verkäufer eine allgemeine, ausnahmslos angewandte Geschäftspraxis hat, die Besteller bedingungslos von Verpflichtungen freistellt.
Ein unrichtig angenommener Fortsetzungszusammenhang ist unbeachtlich, soweit er den Angeklagten nicht in der Rechtsposition verschlechtert oder nicht zu einem belastenden Entscheidungsfehler geführt hat.
Sind frühere Freiheitsstrafen noch nicht vollständig verbüßt und betreffen die jetzt verfahrensgegenständlichen Taten eine frühere Verurteilung, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 74, 79 StGB vorzunehmen bzw. durch das zuständige Gericht zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 309/68
URTEIL in der Strafsache gegen den Reiseleiter Karl █████ aus ██, geboren am ████ in ███, wegen Betrugs im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Februar 1968 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte veranlasste als Handelsvertreter zwei Hausfrauen, bei einer Vertriebsfirma schriftlich „elektrische Star-Wärmestrahlendecken“ zu bestellen. Die Frauen wollten keine Decke kaufen. Sie unterzeichneten das ihnen jeweils vorgelegte, von ihnen nicht als solches erkannte Kaufvertragsformular nur, weil sie der Angeklagte über dessen Bedeutung getäuscht hatte: Im einen Fall hatte er erklärt, es handele sich um einen Zettel, der als Nachweis dafür diene, dass die Decke zu einem Vorzugspreis bezogen werden könne; im anderen, die Unterschrift unter das vorgelegte Formular sei unverbindlich und bewirke nur einen baldigen Vertreterbesuch.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren die Ausübung des Vertreterberufs untersagt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, bleibt im Wesentlichen erfolglos.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; der unrichtig angenommene Fortsetzungszusammenhang beschwert den Angeklagten nicht.
Die Strafkammer geht insbesondere zutreffend davon aus, dass den getäuschten Frauen ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden ist. Er liegt darin, dass die Frauen auf Grund ihrer Unterschrift der ernstlichen Gefahr ausgesetzt waren, von der Vertriebsfirma auf Abnahme der Decken und Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen zu werden.
Der Vermögensschaden entfällt auch dann nicht, wenn – worüber das Urteil keinen Aufschluss gibt – der Preis für die Decken nicht überhöht war. Gleichwertigkeit der beiderseits geschuldeten Leistungen kann zwar einen Vermögensschaden ausschließen, wenn der Getäuschte die tatsächlich empfangene Leistung ebenso verwerten kann wie eine erstrebte Leistung. Trotz rechnerischer Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung bleibt jedoch ein Schaden dann bestehen, wenn sich der Getäuschte zum Erwerb und zur Zahlung einer Ware verpflichtet, die er weder wünscht noch benötigt noch ohne Verlust sofort wieder verkaufen kann (vgl. BGHSt 16, 321). So liegt es hier: Die beiden Frauen wollten nach den Feststellungen die Decken nicht kaufen; dennoch verpflichteten sie sich unwissentlich, aus ihrem Vermögen Aufwendungen für die für sie nicht notwendige Ware zu erbringen.
Schließlich scheidet hier ein Vermögensschaden auch nicht deshalb aus, weil die Vertriebsfirma letztlich nicht auf der Erfüllung der Verträge bestand. Von einer Schädigung der Bestellerinnen dürfte in diesem Zusammenhang nur dann nicht gesprochen werden, wenn die Firma die allgemeine Geschäftspraxis gehabt hätte, ohne Ausnahme nur nachweisbar ordnungsgemäß zustande gekommene Vertragsangebote anzunehmen, in allen anderen Fällen aber die Besteller ohne Bedingung von allen Verpflichtungen freizustellen. Davon kann indessen keine Rede sein. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr, dass die Firma ihre Entscheidung je nach den Umständen des Einzelfalls traf. Dieser Entscheidung waren die Besteller überantwortet.
Die Strafkammer hat es lediglich übersehen, gemäß §§ 74, 79 StGB aus der von ihr verhängten Strafe und der Strafe von zwei Monaten Gefängnis, die der Angeklagte zur Zeit der jetzigen Verurteilung noch verbüßte, eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor: Die zweimonatige Gefängnisstrafe war vom Amtsgericht in Neustadt am Rübenberge im Herbst 1967 ausgesprochen worden (UA S. 3), die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen sind im Jahre 1965, also vor der früheren Verurteilung, begangen. Über die Bildung der Gesamtstrafe muss daher noch entschieden werden. Auf die Urteile BGHSt 4, 366 und 14, 381 sowie den Beschluss BGHSt 15, 66, 71 wird verwiesen.
| Kirchhof | Henning | Miller | |||
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