Revision verworfen – Strafzumessung und Berücksichtigung persönlicher Schwächen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/67
- Datum
- 26.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Persönliche Eigenschaften des Täters stellen grundsätzlich keine selbstständigen strafschärfenden Umstände dar; ihre Nennung ist nur dann zulässig, wenn sie nicht über die Grenzen schuldangemessener Bestrafung hinausführt.
Spezialpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, dürfen aber nicht dazu führen, dass die Grenze der noch schuldangemessenen Strafe überschritten wird.
Die Revisionsprüfung der Strafzumessung hat zu klären, ob die Strafkammer Rechtsfehler begangen oder die Schuldangemessenheit offenkundig überschritten hat; bloße wertende Erwägungen der Kammer rechtfertigen ohne Rechtsfehler keine Aufhebung.
Wenn persönliche Schwächen des Angeklagten genannt werden, ist im Urteil erkennbar zu machen, ob diese als eigenständige Verschärfungsgründe gedacht sind oder lediglich zur Begründung spezialpräventiver Zwecke dienen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 23. März 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ███ IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 309/67 URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Helmut Ernst aus ███, dort geboren ████████, 1947, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 23. März 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen gemeinschaftlichen Kennzeichenmissbrauchs und wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Schusswaffe (ein Kleinkalibergewehr) samt Munition eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Fehler erkennen lassen.
Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht legt allerdings der Strafzumessung eine Erwägung zugrunde, die zunächst Bedenken hervorrufen könnte. Es berücksichtigt nämlich straferschwerend neben der Höhe des angerichteten Schadens auf Seite 21 UA unter b):
> *„die geringe Widerstandskraft des Angeklagten > gegenüber schlechten Einflüssen und sein labiles > Wesen. Die Strafe muss auch für ihn fühlbar sein, > um ihn in Zukunft von weiteren Straftaten abzu- > halten.“*
Solche persönlichen Umstände können aber, für sich genommen, kaum zur Grundlage eines Schuldurteils dienen oder Schlüsse auf das Maß der Schuld des Täters zulassen, es sei denn zu seinen Gunsten.
Die Strafkammer hat denn auch selbst in der vorangehenden Aufzählung der Milderungsgründe unter c) Seite 20 UA dem Angeklagten gerade zugutegehalten, dass er von den drei Angeklagten der „Weichste“ sei und unter den schlechten Einfluss der beiden anderen gestanden habe.
Deshalb ist auszuschließen, dass die persönlichen Eigenschaften in der Aufzählung der Straferschwerungsgründe von der Strafkammer als selbständige Gründe gedacht sind. Ihre Erwähnung geschieht vielmehr ersichtlich nur, um daran die spezialpräventiven Zwecke zu knüpfen, die die Strafkammer mit der Strafe gegen den Angeklagten verfolgt. Die Strafe soll, wie unmittelbar anschließend gesagt ist, *„auch für ihn fühlbar“* sein, d. h. ebenso wie für die beiden anderen Mitverurteilten, denen gegenüber ebenfalls dieser Strafzweck angewendet wurde. Gerade gegenüber einem willensschwachen Täter wie dem Angeklagten kann eine energische Reaktion durch eine „fühlbare Strafe“ angebracht sein, um ihn in der Zukunft von
weiteren Straftaten abzuhalten. Dies meint die Strafkammer mit der Strafzumessungserwägung unter b). So gesehen ist die Erwähnung der beiden persönlichen Eigenschaften des Angeklagten frei von Rechtsirrtum und steht nicht in Widerspruch zur Aufzählung der Milderungsgründe.
Allerdings dürfen spezialpräventive Zwecke nicht dazu führen, dass die Grenze der noch schuldangemessenen Strafe überschritten wird (vgl. BGHSt 7, 28, 32; 20, 264, 267). Die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe halten sich nach der offensichtlichen Überzeugung der Strafkammer in diesem Rahmen; ein Rechtsirrtum ist nicht erkennbar.
Was die Revision im Einzelnen gegen die Strafzumessung ausführt, ist offensichtlich unbegründet.
| Justizangestellter | Willms | Henning | |||
| Baldus | Meyer | Baumgarten |