Strafaussetzung zur Bewährung bei Körperverletzung mit Todesfolge: Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/63
- Datum
- 04.12.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der rechtlichen Überprüfung einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sind die bei der Strafzumessung ergangenen Erwägungen mit heranzuziehen.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung liegt im Ermessen des Tatgerichts; in diesem Rahmen können persönliche Umstände des Täters das öffentliche Interesse an der Vollstreckung überwiegen.
Das öffentliche Interesse an sofortiger Strafvollstreckung ist nicht ausschließlich nach Rücksicht auf Opfer, Abschreckung und allgemeines Sühnebedürfnis zu beurteilen; überwiegen die Täterpersönlichkeit und Umstände für Bewährung, muss der Abschreckungszweck zurücktreten.
Erregte öffentliche Äußerungen und Pressemeldungen sind für die Anwendung des § 23 StGB nicht geeignet, zwingend die Versagung der Strafaussetzung zu begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Köln, 15. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Karin Lisbeth W. ██, geborene W. ███, aus ████, geboren █████ in ██ ████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 15. Februar 1963 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden auch die der Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte hat ihr 16 Monate altes eheliches Kind in einer Zornesaufwallung mit der Hand so in das Gesicht und an den Kopf geschlagen, dass es an den dabei erlittenen Verletzungen starb. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge hauptsächlich die Ansicht des Schwurgerichts bekämpft, dass das öffentliche Interesse nicht die Vollstreckung der Strafe erfordere, und insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet.
Die Strafzumessung als solche ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision bringt insoweit keine Einzelausführungen.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung hat das Schwurgericht allerdings nur mit den Worten des Gesetzes begründet. Das ist der Revision zuzugeben. Indessen lassen die sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen, die bei der rechtlichen Nachprüfung einer Entscheidung nach § 23 StGB mit heranzuziehen sind, nach Ansicht des Senats keinen begründeten Zweifel, dass das Schwurgericht alle für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommenden Gesichtspunkte tatsächlich bedacht und auch gegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH MDR 1957, 369; LM Nr. 17 zu § 23 StGB). Im Urteil sind viele in der Person der Angeklagten liegende Gründe dargelegt, die die Erwartung des Schwurgerichts als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Angeklagte in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben führen werde und dass zur Sühne und zu ihrer Abschreckung die Strafvollstreckung nicht erforderlich sei: Die Angeklagte war bis zur Tat ihrem Kinde eine gute Mutter gewesen; sie liebte es. Die Tat hat sie in einer Zornesaufwallung begangen. Das Schwurgericht konnte nicht ausschließen, dass dabei ihre Fähigkeit, der Einsicht in das Unrechtmäßige der Tat gemäß zu handeln, erheblich vermindert war. Nach seiner erkennbaren Überzeugung war die Tat der Angeklagten nicht Ausdruck einer lieblosen, hartherzigen oder rechtsfeindlichen Gesinnung, sondern eine durch jugendliche Unreife und mangelnde innere Festigkeit bedingte Affekthandlung.
Wenn das Schwurgericht angesichts dieser Besonderheiten auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Strafvollstreckung verneint hat, so hat es sich im Rahmen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens gehalten. Bei der Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert, steht zwar die Rücksicht auf das Opfer der Tat, auf den Strafzweck der allgemeinen Abschreckung und auf das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Sühne und Genugtuung im Vordergrund, sie ist jedoch nicht ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten zu beantworten. Auch insoweit können in der Person des Täters liegende Umstände von Bedeutung sein (BGH LM Nr. 17 zu § 23 StGB). Wenn diese ganz überwiegend für die Strafaussetzung sprechen, dann muss dem gegenüber der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung zurücktreten; denn es wäre ungerecht, das abschreckende Beispiel an einem Täter vorzuführen, der dies seiner persönlichen Schuld nach nicht verdient. Diese Erwägung liegt ersichtlich der Entscheidung des Schwurgerichts zugrunde. Auch die Rücksicht auf das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit gebot hier nicht zwingend die Versagung der Strafaussetzung. Einzelne erregte Äußerungen über Tat und Täter auf Grund von Pressemeldungen sind kein geeigneter Maßstab für die Anwendung des § 23 StGB.
Im Ergebnis kann daher der Senat die Entscheidung des Schwurgerichts nicht beanstanden.
| Baldus | Mayr | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |