Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Bandenschmuggels: Strafausspruch an Jugendschöffengericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/55
Datum
09.12.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels, unerlaubter Devisenausfuhr und unerlaubtem Grenzübertritt verurteilt und wandte sich mit der Revision gegen Verfahrens- und Sachrügen. Der BGH verwirft die Rügen zur Verwertung früherer Vernehmungsniederschriften, zur Vernehmung von Zeugen und zur Beweiswürdigung; die Feststellungen zu Bande und Gewerbsmäßigkeit bleiben bestehen. Wegen des nachträglich in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes hob der BGH jedoch den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das nun zuständige Jugendschöffengericht; der Schuldspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf Niederschriften polizeilicher Vernehmungen verlesen und aus dem Vorhalt sowie dem Verhalten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung folgern, dass frühere Angaben wahr sind, sofern das Urteil nicht ausschließlich auf den Niederschriften beruht.

2

Die Aussagen eines Mitangeklagten dürfen verwertet werden; ein generelles Verwertungsverbot zugunsten des Mitangeklagten besteht nicht, soweit das Gericht die Überzeugung aus der Gesamtwürdigung gewinnt.

3

Ein geständniswiderruf im Strafverfahren kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht nach würdiger Gesamtwürdigung überzeugt ist, daß der Vernehmungsbeamte nicht gedroht und der Widerruf daher unglaubhaft ist.

4

Die mit dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eingeführten Vorschriften über Heranwachsende (§§4–32 JGG) sind nach §116 Abs.1 JGG unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf vor Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden; dies kann den Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das zuständige Jugendgericht zurückzuverweisen machen, ohne den Schuldspruch zu berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 16. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schleifer Karl ███ aus A[REDACTED]-, dort geboren am ██ 1931, wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Januar 1953 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit unerlaubter Devisenausfuhr und unerlaubtem Grenzübertritt verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen:

1) Die Rüge, § 275 Abs. 1 StPO sei verletzt, vermag die Revision nicht zu begründen, da der Urteilsausspruch auf der verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (BGH in NJW 51, 970; JZ 53, 284).

2) Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens verstoßen, indem sie rechtlich fehlerhaft die Niederschriften der Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren verlesen und verwertet habe. Sie habe damit §§ 48, 250, 251, 253, 261 StPO verletzt. Die Rüge geht fehl.

Nach dem Urteil beruhen die Feststellungen auch „auf den eigenen Geständnissen und Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den ihnen vorgehaltenen Angaben und Geständnissen im Ermittlungsverfahren“ (UA S. 20). Hiernach hat die Strafkammer dem Angeklagten und den früheren Mitangeklagten die Niederschriften ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten. Einige, darunter auch der Angeklagte, haben vorgebracht, diese hätten nicht der Wahrheit entsprochen, entgegen dem Vorbringen der Revision aber nicht bestritten, dass sie sie bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hätten.

Diese auf den Vorhalt hin abgegebene Erklärung durfte die Strafkammer verwerten. Sie war nicht gehindert, aus dem Verhalten des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten in der Hauptverhandlung und den weiter angeführten Beweistatsachen zu folgern, dass seine Aussage bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren wahr, das hiervon abweichende Vorbringen in der Hauptverhandlung dagegen unwahr sei (BGHSt 1, 337, 339). Die Ansicht der Revision, das Gericht dürfe die Aussagen eines Mitangeklagten nicht verwerten und hieraus keine Folgerungen auf die Schuld des Angeklagten ziehen, trifft nicht zu. Frühere Angaben durften auch durch Verlesen der Niederschriften vorgehalten werden. Da die Strafkammer das Urteil nicht auf die Niederschriften stützt, sondern auf die hierzu abgegebenen Erklärungen, geht auch die Rüge fehl, die Verlesung sei nicht ordnungsgemäß beschlossen und verkündet worden. Es bedurfte hier keines Beschlusses.

3) Soweit die Revision rügt, der Zeuge sei unter Verletzung der Verfahrensvorschriften vernommen worden, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil nach den Gründen auf seiner Aussage nicht beruht. Maßgebend sind hierbei allein die schriftlich niedergelegten Gründe (BGHSt 7, 363, 370).

II. Sachbeschwerde

Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte im Januar und Februar 1951 in mindestens 15 Schmuggelgängen, wobei er sich einer Schmuggelkolonne anschloss, insgesamt mindestens 100 kg Kaffee, die er in Belgien gekauft hatte, ohne Entrichtung von Zoll und Steuern in das Inland. Den Schmuggelgang führte er in einigen Fällen auf eigene Rechnung, meistens jedoch für die frühere Mitangeklagte Weckauf aus.

Die Strafkammer hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung gewonnen. Nach dem Urteil brachte der Angeklagte vor, sein Geständnis im Ermittlungsverfahren sei unrichtig und nur dadurch zustande gekommen, dass der Vernehmungsbeamte ihm gedroht habe, die damals kurz bevorstehende Entlassung aus dem Fürsorgeheim zu verhindern, falls er kein Geständnis ablege, wie der Vernehmungsbeamte es wollte. Er habe daher wahrheitswidrig gestanden, für Frau ██████ geschmuggelt zu haben, mit einer Kolonne gegangen zu sein, und auch die Menge des geschmuggelten Kaffees zu hoch angegeben. Die Revision meint, die Strafkammer habe zu Unrecht aus der Aussage des Vernehmungsbeamten, er habe zwar den Leiter des Fürsorgeamtes über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen unterrichtet, aber nicht dessen Entlassung verhindern wollen, gefolgert, die Einlassung des Angeklagten sei deshalb nicht richtig. Sie habe damit gegen die Denkgesetze verstoßen, da es für den Entschluss des Angeklagten, etwa Unwahres zu sagen, auf seine Vorstellung, nicht aber auf die des Vernehmungsbeamten ankomme.

Dieses Vorbringen geht fehl. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Vernehmungsbeamte dem Angeklagten nicht gedroht hat. Ihre Überzeugung stützt sie auch auf die Bekundung des Beamten, dass er zwar den Leiter des Fürsorgeamtes unterrichtet habe, da die Vernehmung dort stattfand, dass er aber nichts gegen die Entlassung habe unternehmen wollen, weil dies nicht seine Aufgabe gewesen sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hält demnach das Vorbringen des Angeklagten nicht deshalb für unwahr, weil der Vernehmungsbeamte seine Entlassung nicht verhindern wollte, sondern weil er nach ihrer Überzeugung dem Angeklagten nicht gedroht und daher auch nicht in Furcht gesetzt hat. Sie hat auch nicht gegen den Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ verstoßen. Er ist nur anwendbar, wenn das Gericht Zweifel an der Schuld des Täters hat; dies ist hier nicht der Fall.

Entgegen dem Vorbringen der Revision ist den Feststellungen klar zu entnehmen, dass der Angeklagte die Schmuggelgänge jeweils gemeinschaftlich mit mindestens zwei anderen Personen, mit denen er sich verbunden hatte, durchführte. Der Angeklagte schloss sich bei seinen Gängen der Weber-Gässchen-Kolonne an. Diese unternahm häufig Grenzgänge und schmuggelte dabei Kaffee ein (UA S. 13). Für den früheren Mitangeklagten Josef ███████████ waren dabei jeweils mindestens je zwei Träger tätig, die sich ab Ende 1950 mit den Trägern der früheren Mitangeklagten Leonard ██ und Frau ████████ zu einer größeren Kolonne vereinigten, bis sich gegen Februar 1951 die Träger des Josef ███████████ trennten und allein gingen (UA 13, 15).

Hiernach war der Angeklagte bei den Schmuggelgängen mit mindestens zwei weiteren Personen gemeinschaftlich verbunden. Die Annahme eines Bandenschmuggels ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Auch ein gewerbsmäßiges Handeln hat die Strafkammer zu Recht bejaht und die Voraussetzung des Rückfalls rechtlich fehlerfrei festgestellt.

Die Annahme eines Devisenvergehens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ohne rechtliche Bedeutung ist hier, dass inzwischen die Einfuhr von deutschen Zahlungsmitteln in das Ausland in bestimmter Höhe erlaubt wurde (BAnz 1955 Nr. 169 S. 1). Darin liegt keine Änderung des Strafgesetzes im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB (BGHSt 7, 294). Abgesehen hiervon hat der Angeklagte die Geldmittel nicht über die zugelassenen Grenzübergangsstellen in das Ausland verbracht.

Auch die Verurteilung wegen unerlaubten Grenzübertritts besteht zu Recht. Sie kann zwar nicht mehr auf Gesetz Nr. 161 gestützt werden, da dieses durch Gesetz Nr. A-37 vom 5. Mai 1955 aufgehoben ist (Art. 1, AHK Amtsbl. S. 3267). Sie ist jedoch begründet nach §§ 1, 11 PaßG vom 4. März 1952 (BGBl. I, 290), das gegenüber der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl. I, 351) das mildere Gesetz ist. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs ist daher nicht veranlasst. Tateinheit hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen.

Bedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Am 1. Oktober 1955 ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 751) in Kraft getreten. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 19 Jahre, demnach „Heranwachsender“ im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Nach § 105 JGG finden unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG auch auf Heranwachsende Anwendung. Dies gilt nach § 116 Abs. 1 aaO auch für Verfehlungen, die vor seiner Geltung begangen sind. Es war deshalb der Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das nun zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen (§§ 40, 108 JGG, § 354 a StPO); den Schuldspruch berührt die Gesetzesänderung dagegen nicht (BGHSt 5, 132, 135, 207). Falls das Gericht bei der neuen Verhandlung auf Grund eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes anwendet (BGH in NJW 1954 S. 1617 Nr. 14), entfällt eine Verurteilung zu Geldstrafe und zu Wertersatz (BGHSt 6, 258).

Dr. MoerickeWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Arndt
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