Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz beim Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs (§263 StGB) verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Streitfrage war, ob der Vorsatz der Vermögensschädigung hinreichend festgestellt ist. Der BGH sieht Täuschung und Kausalität dargetan, bemängelt jedoch unklare Feststellungen zum Vorstellungs- und Billigungsgehalt des Vorsatzes. Zur neuen Verhandlung sind weitere Feststellungen, u.a. zu Zahlungsverhalten und Entstehung der Schulden, erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschweigen wesentlicher Umstände kann als Täuschung im Sinne des § 263 StGB gelten, wenn dadurch beim Getäuschten der falsche Eindruck geordneter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse erweckt wird.

2

Für den Vorsatz der Vermögensschädigung beim Betrug (§ 263 StGB) genügt dolus eventualis: Der Täter muss den eingetretenen Schaden für möglich gehalten und dessen Eintritt billigend in Kauf genommen haben.

3

Ein Vermögensschaden kann in der Übernahme einer Bürgschaft liegen, wenn diese Verpflichtung das Vermögen des Bürgen belastet und den Wert seines Anspruchs gegen den Hauptschuldner mindert.

4

Die Vereidigung eines als vermeintlichem Opfer benannten Zeugen begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO; ein als Opfer bezeichnetes Verfahrensbeteiligter ist nicht ohne Weiteres im Sinne dieser Vorschrift 'beteiligt'.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sportlehrer Erich L. ████ aus ███, geboren am ██ 1905 in ███, wegen Betruges

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

### Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Seine Revision ist begründet.

I. Als Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO bezeichnet es die Revision, dass der Vorderrichter den Zeugen Dr. ██████ vereidigt hat. Dies ist unverständlich. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, gegenüber Dr. ██ einen Betrug begangen zu haben. An diesem Betrug kann Dr. ██ als dessen Opfer nicht i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO beteiligt gewesen sein.

II. Die Sachbeschwerde greift durch.

Das Urteil stellt fest:

1. Der Angeklagte (Ostvertriebener) erhielt im Sommer 1951, als er Bundestagsabgeordneter war, von der Vertriebenenbank ein Darlehen von 5.000,– DM, für das sich sein Freund und Fraktionskollege Dr. ███ verbürgte. Hierzu hatte ihn der Angeklagte durch die Vorspiegelung bestimmt, „seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse seien in Ordnung, während er sich in Wirklichkeit in der Lage eines schwer Erpressten befand und daher seine finanzielle Sicherheit auf das Äußerste gefährdet war“. Der Angeklagte zahlte die vereinbarten Raten von monatlich 500,– DM an die Vertriebenenbank nicht, sodass Dr. █████ für ihn eintreten musste.

Diese Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 263 StGB erfüllt hat. Die Revision meint, der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, Dr. ██████ zu offenbaren, dass er wiederholt erpresst worden war. Hiervon geht die Strafkammer jedoch nicht aus. Sie nimmt vielmehr an, dass der Angeklagte durch sein sicheres Auftreten, insbesondere durch die Bekanntgabe einer Ratenzahlung von monatlich 500,– DM, Dr. ██ vorgespiegelt habe, er befinde sich in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Darin sieht sie die Täuschungshandlung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte die Strafkammer auch darin, dass der Angeklagte verschwieg, verschuldet zu sein und sich in den Händen von Erpressern zu befinden, ein betrügerisches Verhalten i.S.d. § 263 StGB finden können (RG JW 1934, 1478, 17).

Es ist nach dem Urteil auch nicht zweifelhaft, dass diese Täuschungshandlung zu der Bürgschaftsübernahme und hierdurch zu einem Schaden für Dr. ███████ geführt hat.

Zwar enthält das Urteil einen Widerspruch. Zunächst sagt es, die Angaben des Angeklagten über die Erpressungen seien insoweit richtig, als er wegen seines Verhaltens, wenn es bekannt würde, um seine Stellung als Bundestagsabgeordneter und um sein Ansehen hätte fürchten müssen. Später stellt es fest, dass der Angeklagte „jederzeit wegen Kriegsverbrechens ausgeliefert werden konnte“.

Dieser Widerspruch gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht. Denn ursächlich für die Übernahme der Bürgschaft durch Dr. ██████ ist nur das Vortäuschen geordneter Verhältnisse gewesen. In diesem Zusammenhang kann nur bedeutsam sein, dass sich der Angeklagte überhaupt Erpressern ausgeliefert sah; denn schon diese Tatsache gefährdete seine wirtschaftliche Lage, weil er sich eben, um Stellung und Ansehen zu erhalten, erpressen ließ.

Auch ein Schaden ist für Dr. ███ durch die Übernahme der Bürgschaft entstanden. Diese Verpflichtung belastete sein Vermögen, während sein Anspruch gegen den Angeklagten, die Darlehensschuld pünktlich abzutragen, mindestens erheblich gefährdet und deshalb in ihrem Wert herabgesetzt war. Das will die Strafkammer offenbar sagen, wenn sie den Schaden darin findet, dass Dr. ██ „nach der Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft jederzeit aus ihr in Anspruch genommen werden konnte“.

3. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen jedoch nicht aus. Zwar ist dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte zur Übernahme der Bürgschaft Dr. ███████ bewusst und gewollt durch Täuschung bestimmt hat. Der Vorsatz einer Vermögensschädigung ist jedoch nicht einwandfrei dargetan. Er ist nur dann gegeben, wenn der Angeklagte den eingetretenen Schaden sich als möglich vorgestellt und gebilligt hat. Das geht aus dem Urteil nicht sicher hervor.

Zwar stellt es bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich Dr. ██████ getäuscht hat, fest, ihm sei bekannt gewesen, „dass das Risiko des Zeugen beträchtlich sei“. Zum Vorsatz der Vermögensschädigung heißt es aber, der Angeklagte habe gewusst, „dass durch Übernahme einer Bürgschaft eine Vermögensgefährdung eintritt, weil in jedem Falle durch Zufall eine Inanspruchnahme des Bürgen möglich werden kann. Eine derartige Vermögensgefährdung für den Zeugen hat der Angeklagte auch gebilligt, wobei es nicht darauf ankommt, dass er mit einem Vermögensschaden des Zeugen infolge Nichtzahlung der Tilgungsraten nicht gerechnet hat.“

An anderer Stelle führt das Urteil aus, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen, „dass er von vornherein beabsichtigt hat, die Tilgungsraten von 500,– DM nicht einzuhalten, da er zum Frühjahr regelmäßig 360,– DM für einen Volkswagen monatlich abgezahlt hatte.“

Demnach geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte damit rechnete, die monatlichen Raten einhalten zu können. Ist dies aber der Fall, so bleibt mangels klarer Feststellungen hierzu die Frage offen, ob der Angeklagte sich bewusst war, die Bürgschaftsverpflichtung schädige deshalb Dr. ███████s Vermögen, weil es unsicher sei, ob er – der Hauptschuldner – die Raten zahlen werde. Nur wenn er sich dies vorstellte und billigte, sein Vorsatz also den eingetretenen Schaden umfasste, kann er sich eines vollendeten Betruges schuldig gemacht haben.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Zufall zur Inanspruchnahme des Bürgen führen soll, wenn der Hauptschuldner seine Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger erfüllt.

Wäre der Schädigungsvorsatz einwandfrei festgestellt, enthielte das Urteil keinen Mangel.

4. Für die neue Verhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vorsätzlich hat der Angeklagte das Vermögen des Dr. ███ schon dann geschädigt, wenn er den eingetretenen Schaden für möglich hielt und billigte. Die Strafkammer geht allerdings im Widerspruch zu den späteren Feststellungen zunächst davon aus, dass der Angeklagte das beträchtliche Risiko kannte, das Dr. ██ mit der Übernahme der Bürgschaft einging. Sie stellt ferner fest, dass er mit künftigen Erpressungen rechnete. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu untersuchen, ob der Angeklagte es für möglich hielt, dass die Erpresser ihn wieder so bedrängen könnten, dass er, um seine Stellung zu erhalten, sein Einkommen ihnen ganz zur Verfügung stellen müsste. Ist dies der Fall, so kann er über die Art des Schadens, den er Dr. ██ zufügte, kaum im Zweifel gewesen sein.

Die Strafkammer muss auch prüfen, aus welchen Gründen der Angeklagte nicht eine einzige Rate an die Vertriebenenbank gezahlt hat und wie es später zu der Schuldenlast von 25.000,– DM gekommen ist. Möglicherweise lassen sich hieraus Rückschlüsse auf den Bewusstseins- und Willensinhalt des Angeklagten zur Zeit der Tat ziehen.

Dr. MoerickeWernerMenges
Dr. DotterweichDr. Arndt
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