Revision wegen fehlerhafter Beweiswürdigung: Aufhebung und Rückverweisung in Totschlagsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 309/53
- Datum
- 05.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf der Annahme beruhen, dass eine zu beweisende Tatsachenfeststellung bereits als erwiesen gilt; das Gericht darf nicht aus einer unbewiesenen Behauptung deren Widerlegung folgern.
Bei der Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung begründet Vorsatz nur dann, wenn festgestellt wird, dass der Äußernde wusste und billigte, dass Dritte die Äußerung als Tötungsbefehl verstehen würden.
Lückenhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung und Rückverweisung, wenn ohne die festgestellten Mängel nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Angeklagte schuldig ist.
Mittelbare Täterschaft kann bejaht werden, wenn jemand durch Erteilung eines Befehls die Tötung durch einen anderen veranlasst und dadurch die tatbestandliche Kausalität herbeiführt.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Stadtamtmann i. R. Georg ███████ aus ███████, Kreis ███████, dort geboren am ███████ 1893, wegen Totschlags
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Ilgenfritz, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 19. █████████████████████ 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an einem Ukrainer verurteilt. Die Revision führt zum Erfolg. Zwar sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet, und auch die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt keinen Bedenken. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei als mittelbarer Täter nach § 212 StGB für die Durchführung des von ihm erteilten Erschießungsbefehls verantwortlich, trifft zu. Auch Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nach den eingehenden Feststellungen nicht gegeben. Hingegen leidet die Beweiswürdigung, wie die Revision mit Recht geltend macht, an zwei Mängeln.
1.) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, nicht er, sondern ████████ habe ████ den Befehl erteilt, den Ukrainer zu erschießen. Das Schwurgericht hält dies für widerlegt und bemerkt u. a.:
"Wenn schon ████ sich an der Tötung des Ukrainers selbst auf ██ nicht beteiligen wollte, so spricht ██████ dafür, dass er ohne Prüfung auf eine Äußerung des ██ den äußeren Tatbeitrag geleistet hätte, den er tatsächlich geleistet hat."
Das Schwurgericht gewinnt also die Überzeugung, der Angeklagte habe auf Befehl des ██████ gehandelt, aus der Annahme, ███ habe nicht einmal einen Befehl des Angeklagten befolgen wollen. Dass der Angeklagte aber einen solchen Befehl erteilt hat, war gerade die Tatsache, die es zu beweisen galt. Das Schwurgericht durfte sie deshalb nicht bei der Beweiswürdigung als schon bewiesen behandeln und aus ihr die Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten folgern.
2.) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe mit der Bemerkung "Weg damit!" in Bezug auf den Ukrainer gesagt, dieser solle ebenso wie andere Minderjährige nach hinten geschafft werden. Das Urteil führt hierzu aus:
"Zu Ungunsten des Angeklagten spricht schließlich auch die Bekundung des Zeugen ██████, █████ zu ███, wonach der Angeklagte auf den Ukrainer 'Weg damit!' gesagt hat. Diese Bemerkung ist zwar nicht eindeutig. Der Zeuge █████████ hat sie aber jedenfalls damals nach seiner Bekundung so verstanden, dass der Ukrainer getötet werden solle. Nach allem hat das Schwurgericht daher für erwiesen festgestellt, dass ███████ dem ███ ████ Befehl erteilt hat, den Ukrainer zu erschießen."
Das Schwurgericht hält also den Angeklagten des Totschlags für überführt, weil ██████ seinen Erschießungsbefehl auch für seine Bemerkung ("Weg damit!") so verstanden hat, dass der Ukrainer getötet werden solle. Für den Vorsatz des Angeklagten kann jedoch der Ausruf nur sprechen, wenn er wusste und billigte, dass andere ihn als Erschießungsbefehl auffassen konnten. Das aber stellt das Urteil nicht fest. Eine Stellungnahme hierzu wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als das Urteil selbst die Bemerkung als nicht eindeutig bezeichnet und die Einlassung des Angeklagten, er habe keinen Erschießungsbefehl, sondern einen Auftrag zur Rückschaffung des Ukrainers geben wollen, ausdrücklich anführt. Denn wenn die nicht erörterte Einlassung des Angeklagten richtig oder jedenfalls nicht zu widerlegen ist, so würde seine Bemerkung nicht gegen ihn sprechen.
Der Senat kann dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen, dass das Schwurgericht auch ohne die fehlerhaften Schlüsse, die die Beweiswürdigung des Urteils vom 11. Oktober 1950 nicht enthalten hat, die Schuld des Angeklagten bejaht hätte. Deshalb muss die Revision Erfolg haben.
| Dr. Dotterweich | Baldus | ||
| Werner | Willms |