Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Freispruchs bei Rechtsfahrverstoß auf unübersichtlicher Strecke

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 309/52
Datum
23.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom LG Bonn im Verfahren wegen fahrlässiger Tötung freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein. Der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Entscheidend ist die Auslegung von § 8 Abs.2 S.3 StVO: auf unübersichtlichen Strecken ist die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen; wer daran gehindert ist, muss anhalten oder vor Weiterfahrt wirksame Sicherungsmaßnahmen treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf unübersichtlichen Straßenstrecken müssen Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen (§ 8 Abs.2 S.3 StVO).

2

Das Recht, wegen Hindernissen vom Rechtsfahrgebot abzuweichen, gilt nur im Rahmen der Grundregel des § 1 StVO und darf den Verkehr nicht gefährden oder andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern.

3

Kann ein Fahrzeugführer die äußerste rechte Fahrbahnseite nicht benutzen, ist er verpflichtet, entweder anzuhalten, bis die Benutzung wieder möglich ist, oder vor Weiterfahrt Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer, ausschließen.

4

Verstöße gegen diese Pflichten können als Übertretungen nach §§ 1, 8, 49 StVO zu werten sein und bei Vorliegen der erforderlichen Sorgfaltspflichtverletzung strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 29. November 1951

Rubrum

Aktenzeichen: 2 StR 309/52

Urteil vom 23. September 1952

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██████ aus ███████████, dort geboren am ███████ 1924, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

██ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███, Erster ████████████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Aus dem Gebot, dass auf unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen haben, folgt:

Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er diesem Gebot genügen will, nicht weiterfahren, weil ihn irgendwelche Umstände an der Benutzung der äußersten rechten Fahrbahnseite hindern, so ist er verpflichtet, entweder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, bis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, oder, wenn er weiterfahren will, vorher Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschließen geeignet sind.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.

Die Anklage wirft ihm vor, durch dieselbe Handlung einen Menschen fahrlässig getötet, einen anderen fahrlässig verletzt und Übertretungen nach §§ 1, 8, 49 StVO begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer Revision das freisprechende Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen.

Den Feststellungen der Strafkammer zufolge fuhr der Angeklagte am 1. September 1951 bei Tage mit einem LKW samt Anhänger in Mehlem durch die Mainzer Straße. Er näherte sich einer Stelle der Straße, wo rechts einige Personenkraftwagen parkten. Deshalb wechselte er zur linken Fahrbahnseite hinüber. Die Straßenstrecke, die er sich nun zu befahren anschickte, war sehr unübersichtlich, da sie in einer sich zunächst nach rechts und dann nach links wendenden S-Kurve verlief. Bevor der Angeklagte, immer noch wegen der rechts parkenden Fahrzeuge die linke Fahrbahnseite benutzend, in die Linkskurve einfuhr, hielt er seinen Lastzug an, um sich zu überzeugen, ob die vor ihm liegende Straßenstrecke frei sei. Nachdem er glaubte, sich dessen vergewissert zu haben, fuhr er weiter in die Linkskurve hinein und schnitt sie, weil rechts ein PKW parkte, so, dass er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs etwa 1,5 m vom linken Randstein entfernt fuhr. In diesem Augenblick kam ihm mit überhöhter Geschwindigkeit der Motorradfahrer ███ entgegen, auf dessen BMW-Maschine sein Freund ███ als Beifahrer saß. ███ konnte sich infolge seiner großen Geschwindigkeit in der für ihn nach rechts verlaufenden Kurve nicht innerhalb des 1,5 m breiten Raumes zwischen dem rechten Bordstein und dem Fahrzeug des Angeklagten halten. Er prallte mit großer Wucht gegen den Anhängerwagen des Angeklagten und kam zu Fall. Er und ██ erlitten schwere Verletzungen; an ihnen ist er verstorben; ██████████████ sich wegen verschiedener Beinbrüche noch im Krankenhaus.

Die Strafkammer meint, den Angeklagten, der zwar den Unfall mitverursacht habe, treffe kein Mitverschulden daran. Die Linkskurve habe er schneiden dürfen, weil er wegen der rechts parkenden Fahrzeuge keine andere Möglichkeit gehabt habe. Diese Befugnis ergebe sich aus § 8 Abs. 2 StVO. Er gestatte ausdrücklich das Abweichen vom Gebot des Rechtsfahrens und damit auch das Schneiden einer Linkskurve, wenn besondere Umstände, wie im Falle des Angeklagten, vorlägen. Freilich sei er trotzdem zu seiner Fahrweise nur berechtigt gewesen, weil er unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Gegenverkehrs sich davon überzeugt habe, dass die Straße frei war und ihm keine Fahrzeuge entgegenkamen. Dieser Pflicht habe er dadurch genügt, dass er, bevor er in die Linkskurve gefahren sei, seinen LKW abgestoppt habe und langsam in die Linkskurve gefahren sei, „da die Straße frei gewesen ist“. Erst in der Kurve sei ihm ███ ansichtig geworden, habe er, weil dies zu spät gewesen wäre, nicht mehr von der linken Fahrbahn Abstand nehmen können. Ihre rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten fasst die Strafkammer dahin zusammen:

„Der Angeklagte konnte, nachdem er sich überzeugt hatte, dass die Straße frei war, die Kurve durchfahren, wie er es getan hat.“

Er habe auch nicht durch allgemeine Fahrlässigkeit den Tod ███ und die Körperverletzung ███ verschuldet, da er eine so ungewöhnliche Fahrweise wie die ████ des als wilder Fahrer bekannt gewesen sei, nicht habe voraussehen können.

Zunächst verkennt die Strafkammer die Bedeutung des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO. Danach haben – „soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen“ – Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die linke Seite nur zum Überholen benutzen. Zwar ergibt sich daraus die Befugnis des Fahrzeugführers, dann von dem Gebot des Rechtsfahrens abzuweichen, wenn ihm Hindernisse auf der rechten Fahrbahn, etwa dort parkende Fahrzeuge, im Wege stehen. Diese Befugnis gilt aber in einem solchen Fall nicht unter allen Umständen, sondern nur im Rahmen der auch dann noch wirksamen Grundregel des § 1 StVO. Es gilt also auch für den vom Gebot des Rechtsfahrens an sich befugtermaßen wegen besonderer Umstände abweichenden Fahrzeugführer die Schranke, dass er dadurch den Verkehr nicht gefährdet, insbesondere einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht schädigt und nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt. Die Befugnis versagt vollends, wenn die vor ihm liegende Strecke der Fahrbahn unübersichtlich ist. Denn dann greift unter allen Umständen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO Platz. Es verlangt, dass auf unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen haben.

Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er diesem Gebot genügen will, nicht weiterfahren, weil ihn irgendwelche Umstände an der Benutzung der äußersten rechten Fahrbahnseite hindern, so ist er verpflichtet, entweder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, bis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, oder, wenn er weiterfahren will, vorher andere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschließen geeignet sind. Er darf nicht aufs Geratewohl oder im Vertrauen darauf, es werde ihm schon kein anderer entgegenkommen, von der rechten Straßenseite abweichen. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 3 beruht auf der Überlegung, dass unübersichtliche Straßenstrecken einem Fahrzeugführer den freien Blick nach vorn verwehren und er deshalb erfahrungsgemäß einen entgegenkommenden, für ihn nicht rechtzeitig sichtbaren Verkehrsteilnehmer leicht gefährden würde, wenn er, und sei es auch nur eine kurze Strecke, die linke Fahrbahnseite benutzte.

Ganz offensichtlich hat sich diese Verkehrserfahrung im vorliegenden Fall erneut bestätigt. Es war deshalb eine völlig unzureichende Maßnahme, dass der Angeklagte, bevor er sich anschickte, in die Linkskurve einzubiegen, anhielt, um sich zu vergewissern, ob ihm kein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkomme. Denn wegen der Unübersichtlichkeit der Strecke vermochte er dies offenbar nur in einem ganz unzureichenden Maß und auf eine viel zu kurze Entfernung, als dass er dessen sicher sein konnte, rechtzeitig einem entgegenkommenden Fahrer die diesem gebührende Fahrbahnseite einzuräumen. Dies beweist seine Einlassung, er habe ███ erst in der Kurve gesehen. Ebensowenig vermag ihn zu entschuldigen, dass er nur langsam in die Linkskurve fuhr. Denn das war völlig ungeeignet, vor einem entgegenkommenden Fahrer die Straße rechtzeitig freizumachen.

Es mag auf sich beruhen, ob der Angeklagte noch verkehrswidrig handelte, nachdem er in die Linkskurve hineingefahren war. Seine Verkehrswidrigkeit begann schon in dem Zeitpunkt, als er sich trotz Unübersichtlichkeit der Strecke vor ihm anschickte, auf die linke Fahrbahnseite hinüberzuwechseln. Dieser Verstoß liegt umso klarer zutage, als sein Lastzug 14 m lang und es ihm wegen seiner langsamen Fahrweise unmöglich war, rechtzeitig, d. h. bevor ein entgegenkommender Fahrer sich nähern würde, wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen.

Der Angeklagte hat sich demgemäß zweier Übertretungen nach §§ 1, 8 Abs. 2 Satz 3, 49 StVO schuldig gemacht.

Darüber hinaus aber liegt die Vermutung sehr nahe, dass er durch dieselbe Handlung den Tod ███ und die Körperverletzung ███ fahrlässig verschuldet hat. Die Erwägung der Strafkammer, er habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass ein etwa entgegenkommender Verkehrsteilnehmer sich überschnell bewegen werde, ist abwegig. Denn eine solche Verhaltensweise ist, wie die tägliche Verkehrserfahrung lehrt, gerade nicht ungewöhnlich. Dass der Angeklagte dies nicht wusste oder wenigstens wissen konnte, ist kaum anzunehmen. Immerhin vermag der Senat zur Frage der Fahrlässigkeit nicht abschließend Stellung zu nehmen. Das muss der Strafkammer überlassen bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichDr. Sauer
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