Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nach §154 Abs.2 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/92
Datum
03.04.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln; der BGH stellte auf diesen Antrag das Verfahren für den betreffenden Fall ein und strich die entsprechende Verurteilung. Die übrige Revision wurde verworfen. Die Kosten der im Umfang der Einstellung liegenden Verfahrensanteile trägt die Staatskasse. Das Gericht begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass der Gesamtstrafenausspruch unberührt bleiben darf, weil eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe nicht zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einstellen, wodurch eine Verurteilung für den eingestellten Tatbestand entfällt.

2

Bei Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO sind die im Umfang der Einstellung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu erstatten.

3

Die Entfernung einer Einzeltat aus dem Schuldspruch führt nicht zwingend zu einer Änderung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei Wegfall der Einzeltat eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

4

Die Nachprüfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung der weitergehenden Revision, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 7. Oktober 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 30/92

vom 3. April 1992

in der Strafsache gegen

geboren am ████ in ████, Bernd Stefan [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO am 3. April 1992

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 1991 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall III der Urteilsgründe) verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (fortgesetzten) Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren im Fall III A der Urteilsgründe (fortgesetzter Erwerb von Betäubungsmitteln) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei den verbleibenden Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

JahnkeNiemöllerDetter
MaierGollwitzer
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