Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlendem Eröffnungsbeschluss und Einstellung des Verfahrens

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/91
Datum
09.10.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das Verfahren ein, weil ein Eröffnungsbeschluss nicht vorlag. Ein vorgedruckter Zusatz in der Ladungsverfügung ('mit EB') begründet keinen Eröffnungsbeschluss. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss ist eine formelle Verfahrensvoraussetzung; fehlt er, ist ein auf diesem Mangel beruhendes Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2

Ein bloßer vorgedruckter Zusatz in einer Ladungsverfügung (z. B. ‚mit EB‘) ersetzt nicht den Eröffnungsbeschluss und begründet allein keinen wirksamen Eröffnungsakt.

3

Zum Nachweis des Vorliegens eines Eröffnungsbeschlusses bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte; erkennbar versehentliche Eintragungen oder die gegenteilige Auskunft des Verteidigers sprechen gegen das Vorliegen eines solchen Beschlusses.

4

Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines formellen Verfahrensmangels trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 30/91 BESCHLUSS

vom 13. Februar 1991 in der Strafsache gegen ███ Josef, aus ███ geboren am █████████████ in ███ (Ungarn), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1, § 206a StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil es am Eröffnungsbeschluss und damit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH NStZ 1987, 239).

Aus dem vorgedruckten Zusatz „mit EB“ in der den Angeklagten und den Verteidiger betreffenden Ladungsverfügung ergibt sich nichts anderes: Er ist nur aus Versehen nicht ausgestrichen worden, wie der Auskunft des Verteidigers zu entnehmen ist. Der Angeklagte hat keinen Eröffnungsbeschluss erhalten.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.