Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Fehlinterpretation des § 50 StGB bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 308/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein, das ihn u. a. wegen Vergewaltigung verurteilte. Streitgegenstand war, ob § 50 StGB die Berücksichtigung derselben mildernden Umstände bei der konkreten Strafzumessung ausschließt. Der BGH verneint dies: § 50 betrifft nur die Wahl des Strafrahmens; Milderungsgründe sind bei der konkreten Strafzumessung erneut zu würdigen. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 50 StGB betrifft allein die Wahl des gesetzlichen Strafrahmens und verbietet nicht generell die Berücksichtigung derselben Umstände bei der konkreten Strafzumessung.

2

Die Umstände, die zur Minderung des Strafrahmens geführt haben (z. B. erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit), sind im Rahmen der konkreten Strafzumessung erneut zu würdigen, wenn auch mit geringerem Gewicht.

3

Unterlässt das Gericht die erneute Berücksichtigung einschlägiger Milderungsgründe bei der konkreten Strafzumessung wegen Berufung auf § 50 StGB, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen rechtfertigt.

4

Sind die tatsächlichen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt, können sie bestehen bleiben und nur der Strafausspruch neu zu prüfen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 27. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 1998 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Strafkammer hat wegen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a. F. gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert, bei der Strafzumessung im engeren Sinne dann aber die Umstände, die die Annahme des § 21 StGB begründen, unter Hinweis auf § 50 StGB nicht mehr berücksichtigt, da diese „verbraucht“ seien.

Diese Beurteilung widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 50 StGB, der nur die Strafrahmenwahl betrifft.

§ 50 StGB verbietet lediglich die mehrfache Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstandes, die Umstände, die zur Milderung des Strafrahmens geführt haben, müssen bei der konkreten Strafzumessung nochmals – wenn auch mit geringerem Gewicht – berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 50 Strafrahmenbemessung 2, 4).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafe auf dem genannten Rechtsfehler beruht.

Die tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.

Niemöller Theune Detter Bode

RiBGH Rothfuß kann urlaubshalber nicht unterschreiben.

Theune