Antrag nach §346 Abs.2 StPO wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/86
- Datum
- 25.06.1986
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.2 StPO ist innerhalb der durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses in Gang gesetzten einwöchigen Frist zu stellen; nach Fristablauf ist der Antrag unzulässig.
Die Bezeichnung einer Eingabe (z. B. als „Beschwerde“) ist für ihre rechtliche Einordnung nicht maßgeblich; entscheidend ist die sachliche Substanz, die als Antrag nach §346 Abs.2 StPO gewertet werden kann.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann die Unzulässigkeit eines nach §346 Abs.2 StPO verspätet eingelegten Antrags nicht heilen, wenn die versäumte Handlung (insbesondere die Begründung der Revision nach §345 Abs.2 StPO) nicht in der gesetzlich geforderten Form nachgeholt worden ist.
Nach §45 Abs.2 Satz 2 StPO ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt worden ist; ein bloßes Umdeuten der Eingabe ersetzt nicht die erforderliche Nachholung.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 308/86 in der Strafsache gegen ██ aus █████ den Bauwerker Volker geboren am ████████ 1956 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 5. Mai 1986 auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Mainz vom 22. April 1986 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 16. Januar 1986 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach Revisionseinlegung durch den Verteidiger am 20. Januar 1986 wurde diesem das Urteil am 18. März 1986 zugestellt. Da in der Folgezeit die Revision nicht begründet wurde, verwarf sie das Landgericht durch am 28. April 1986 zugestellten Beschluss vom 22. April 1986.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1986, am folgenden Tage beim Landgericht eingegangen, legte der Verurteilte gegen diesen Beschluss „Beschwerde“ ein.
II
Der vom Verurteilten als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er ist erst nach Ablauf der durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 28. April 1986 in Gang gesetzten Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingegangen und daher unzulässig.
Auch die Umdeutung der „Beschwerde“ in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wäre nicht geeignet, dem Verurteilten den Weg zu einer Sachentscheidung über seine Revision zu eröffnen, die er offensichtlich anstrebt. Denn ein solcher Antrag wäre ebenfalls unzulässig, weil der Verurteilte bisher die Revision nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlichen Form begründet und daher die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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