Treffer
BGH Urteil

Freispruch wegen Notwehr nach Schuss auf Angreifer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 308/71
Datum
14.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt, nachdem sie während eines tätlichen, sich steigernden Angriffs auf den Angreifer geschossen hatte. Der BGH hob die Verurteilung auf und sprach sie frei. Entscheidend war, dass sie in einer gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffslage handelte und nicht verpflichtet war, zunächst weniger gefährliche Mittel (z. B. Warnschuss) zu versuchen, da diese aussichtslos erschienen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr (§ 53 Abs. 2 StGB) berechtigt den Angegriffenen, das Abwehrmittel zu wählen, das unter den konkreten Umständen mit Aussicht auf eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr geeignet ist.

2

Der Angegriffene muss nicht zuerst weniger gefährliche Verteidigungsmittel anwenden, wenn nach den Umständen zu befürchten ist, dass diese Mittel nicht ausreichen, den Angriff abzuwenden.

3

Die Verpflichtung, zunächst einen Warnschuss abzugeben, besteht nicht, wenn frühere Warnungen oder Drohungen des Angegriffenen beim Angreifer wirkungslos blieben und die Zeit für die Abwehr nur noch sehr kurz ist.

4

Hat der Angegriffene in rechtmäßiger Notwehr gehandelt, führt dies zur Straflosigkeit und begründet den Freispruch trotz eingetretener Todesfolge.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Darmstadt, 20. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen die Arbeiterin Maria ████ geborene ██ aus ████, geboren am ███ ███ 1939 in ██████, ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1971 an der teilgenommen haben: Willms, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C____> aus ██, als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 20. Juli 1970 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte verletzte am 28. Juni 1966 bei einer Auseinandersetzung den italienischen Gastarbeiter ███████ durch einen Pistolenschuss in die linke Brustseite tödlich. Das Schwurgericht hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Ihre Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen besuchte ███ die Angeklagte während der Abwesenheit ihres Ehemannes in ihrer Wohnung und drängte sie, seine Geliebte zu werden. Die Angeklagte lehnte dies, wie schon bei früheren Nachstellungen ███████s, ab. Darauf kam es zu der Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angeklagte ███████ mehrfach bat, sie in Ruhe zu lassen, und ihm wiederholt drohte, ihn zu erschießen, wenn er nicht von ihr ablasse. Trotz dieser Bitten und Drohungen verfolgte ██████ sein Ziel, die Angeklagte zu seiner Geliebten zu machen, weiter. Er drängte die Angeklagte schließlich mit Gewalt ins Schlafzimmer, wo er sie mehrfach ins Gesicht schlug, gegen ihre Beine trat und sie beschimpfte. Nunmehr holte die Angeklagte aus ihrem Kleiderschrank die Pistole, richtete sie gegen ███████ und drohte erneut, ihn zu erschießen, falls er nicht von ihr ablasse. Auch danach drang ██████ weiter auf sie ein und schlug sie ins Gesicht. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung führte die Angeklagte ██████ vor, dass die Waffe geladen war; sie legte dann die Waffe mehrere Male weg, ergriff sie aber jedesmal wieder, wenn ████ näherkommen wollte. ████

bedeutete alsdann der Angeklagten, er wolle sie erschießen, und forderte die Herausgabe der Waffe. Darauf ließ sich die Angeklagte nicht ein. Schließlich näherte er sich der Angeklagten, die die mittlerweile entsicherte Waffe gegen ihn gerichtet hielt, mit der Äußerung, er wolle unter ihren Füßen sterben; wenn sie nicht die Seine werden wolle, dann solle sie ihn töten. Als er nun erneut auf sie zutrat, um sie zu umarmen, schoss die Angeklagte.

Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass das Verhalten ███████s einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Angeklagte darstellte. Es ist ferner davon überzeugt, dass diese sich mit dem Schuss verteidigen wollte, dabei aber nur die Absicht verfolgte, ███ zu verletzen. Gleichwohl erachtet es den Schuss nicht als eine für die Notwehr erforderliche Handlung, weil der Angeklagten zuzumuten gewesen sei, in der gegebenen Situation zunächst einen Warnschuss abzugeben und nicht gleich auf den Angreifer zu schießen.

Damit verkennt das Schwurgericht das Wesen der Notwehr: Der körperlich rechtswidrig Angegriffene darf grundsätzlich dasjenige Abwehrmittel wählen, das mit Sicherheit eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Er braucht nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn er den Umständen nach befürchten muss, dass diese Mittel nicht ausreichen, den Angreifer von der Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (vgl. BGH GA 1968, 182 mit Nachweisen). In einer solchen Lage befand sich die Angeklagte:

Sie war einem Angriff ausgesetzt, der an Stärke ständig zunahm. ███, der sie zunächst mit Worten bedrängt und dann mehrfach geschlagen, getreten und beschimpft hatte, ließ sich selbst durch das Vorhalten einer schussbereiten Pistole und die wiederholte Drohung, zu schießen, nicht von weiteren Angriffen und Schlägen abhalten. Dass sich die Angeklagte durch Hilferufe oder Weglaufen wirksam hätte zur Wehr setzen können, konnte das Schwurgericht nicht feststellen (UA S. 13). Erst als ihr nur noch ganz kurze Zeit für die Abwehr des körperlich überlegenen Angreifers zur Verfügung stand und kein anderer Ausweg mehr blieb, schoss sie, und dann nicht in Tötungs-, sondern nur in Verletzungsabsicht. Unter allen diesen Umständen kann ihr Schuss nicht als Handlung angesehen werden, die das zur Abwehr erforderliche Maß überschritt. Vor allem war die Angeklagte nicht, wie das Schwurgericht meint, gezwungen, zunächst noch einen Warnschuss abzugeben: Dass bloße Warnungen auf ██████ keinen Eindruck machten, hatte die Wirkungslosigkeit ihrer zuvor wiederholt geäußerten Drohung, zu schießen, deutlich gezeigt.

Nach alledem hat die Angeklagte in Notwehr gehandelt (§ 53 Abs. 2 StGB). Schon aus diesem Grunde musste sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden (§ 354 Abs. 1 StPO). Die weitere Frage, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 StGB mit zutreffender Begründung verneint hat, der Senat hat insoweit gleichfalls Bedenken –, kann deshalb unentschieden bleiben.

BaumgartenWillmsMeyer
MüllerMeise
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