Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unklarer Feststellungen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/70
- Datum
- 30.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt das Tatgericht den Strafausspruch unter Berufung auf Rückfallvorschriften dar, müssen die Urteilsgründe hinreichend erkennen lassen, dass die Tat- und Rechtsvoraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen.
Fehlen in den Urteilsgründen Feststellungen zur Rückfallsverjährung (§ 17 Abs. 4 StGB nF), ist der Strafausspruch mangels nachvollziehbarer rechtlicher Grundlage aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auch dann erforderlich, wenn der Schuldspruch Bestand hat, weil unklare oder unvollständige Feststellungen die Rechtsgrundlage der Strafhöhe betreffen.
Die bloße Berufung auf einschlägige Gesetzesvorschriften in den Urteilsgründen ersetzt nicht die erforderlichen konkreten Feststellungen zu den Voraussetzungen der angewendeten Normen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 308/70 in der Strafsache gegen Ke ██ den Schlosser Fritz Karl Otto aus [REDACTED], geboren am █████ in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. März 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 800,- DM verurteilt.
Die auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.
Seine Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Aus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob außer den Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB aF auch die nach Art. 87 des 1. Strafrechtsreformgesetzes erforderlichen Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen, insbesondere dass keine Rückfallsverjährung im Sinne des § 17 Abs. 4 StGB nF eingetreten ist.
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