Treffer
BGH Urteil

BGH: §175a-Verurteilung aufgehoben, Unzucht (§176) bestätigt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 308/65
Datum
06.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht/Verführung Minderjähriger. Der Senat beschränkte die Prüfung nach §154a StPO auf die Taten nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und strich die Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB. Die Verurteilungen nach §176 bestätigte er, den gesamten Strafausspruch hob er jedoch auf und verwies zur neuerlichen Strafzumessung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die nicht substantiiert vorgetragen ist, ist nach §344 Abs.2 StPO unzulässig.

2

Nach §154a Abs.1 und 2 StPO kann das Revisionsgericht die Prüfung auf bestimmte Verbrechen beschränken und tateinheitliche, für die Strafzumessung ohne Gewicht gebliebene Taten aussondern.

3

Bei §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt bereits das Betasten des Geschlechtsteils die Unzucht, wobei Dauer und Heftigkeit der Handlung – anders als bei §175 StGB – für die Tatbestandsverwirklichung nicht entscheidend sind.

4

Die Anwendung des §20a Abs.2 StGB (Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) setzt eine hinreichende Feststellung voraus, dass ein dem Täter innewohnender Hang zum Verbrechen für die Tatentscheidend war; pauschale oder kurz gehaltene Würdigungen und bloße Hinweise auf Alkoholismus genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 19. März 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ████ als ██ den Hilfsarbeiter Manfred █, geboren am ███████ 1935 in [REDACTED] (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 19. März 1965 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB wegfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung Minderjähriger in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO hat der Senat mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft die Prüfung und Entscheidung auf die Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beschränkt und die tateinheitlich damit begangenen (in ihren Voraussetzungen nicht bedenkenfrei festgestellten) Verbrechen der Verführung Minderjähriger nach § 175a Nr. 3 StGB ausgeschieden, da sie für die Strafe nicht ins Gewicht fallen.

Die Verurteilung wegen der Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in beiden Fällen ist nicht zu beanstanden. Eine unzüchtige Handlung im Sinne dieser Bestimmung ist auch darin zu erblicken, dass der Angeklagte den Geschlechtsteil des Heinz-Peter ███ betastete; dass über Dauer und Stärke dieses unsittlichen Tuns nicht Näheres festgestellt wurde, ist unerheblich, da es – anders als bei § 175 StGB – hierauf für die Verwirklichung des Tatbestands nicht ankommt. Um bloße Zudringlichkeiten handelte es sich ersichtlich nicht.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Beschränkung nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO geändert.

Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Dazu ist noch folgendes zu bemerken:

Die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB gibt zu Bedenken Anlass. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte, wie in der vorliegenden Sache so auch in den Fällen, die den beiden früheren Verurteilungen zugrunde lagen, unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe, dass aber gerade dadurch seine gleichgeschlechtliche Neigung zum Durchbruch gekommen sei. Nun steht zwar eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit der Anwendung des § 20a StGB nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH in ███ 1956, 143). Immer muss aber ein dem Täter innewohnender Hang zum Verbrechen dafür entscheidend sein, dass er die Tat begangen hat. Dies ist der knappen und allgemein gehaltenen Gesamtwürdigung nicht zu entnehmen.

Soweit die Strafkammer darauf abstellt, die bisherigen Strafen hätten den Angeklagten nicht beeindruckt, und er sei stets nach kurzer Zeit rückfällig geworden, ist darauf hinzuweisen, dass alle früheren Taten vor der ersten Verurteilung liegen. Im Übrigen ist die erste Strafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt gewesen und auch die im zweiten Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe nicht voll verbüßt worden.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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