Revision: Schuldspruchänderung von Beamtennötigung (§114) auf Widerstandsleistung (§113) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/63
- Datum
- 02.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 114 StGB findet keine Anwendung, wenn eine engere Spezialnorm (§ 113 StGB) einschlägig ist (Lex specialis).
Die Widerstandsleistung nach § 113 StGB ist gegeben, wenn Vollstreckungsbeamte in rechtmäßiger Amtshandlung gehindert werden und der Beschuldigte tätlich Widerstand leistet oder Gewalt anwendet.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO zuungunsten oder zu Gunsten des Angeklagten ändern, auch ohne vorherige Hinweisung nach § 265 StPO, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich dadurch anders verteidigt hätte, insbesondere bei Anwendung einer günstigeren/privilegierten Vorschrift.
Eine Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs und kann die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung über Nebenfolgen erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. März 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Theodor ███, zuletzt wohnhaft gewesen in ██, █████████, geboren am ██████ 1933 in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. März 1963 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung in einem besonders schweren Fall, sondern wegen gemeinschaftlicher Widerstandsleistung (Fall II 23) verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen im Falle II 23 sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher und fahrlässiger Körperverletzung, wegen schweren Rückfalldiebstahls in 15 Fällen, wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, wegen eines versuchten einfachen Rückfalldiebstahls, wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung in einem besonders schweren Fall, wegen Widerstandsleistung, wegen Nötigung, wegen Urkundenfälschung sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Außerdem hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, die Polizeiaufsicht für gültig erklärt, die Fahrerlaubnis entzogen und viele Gegenstände eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2.) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt durchgreifende Bedenken nur gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Beamtennötigung in einem besonders schweren Fall gemäß § 114 Abs. 3 StGB (Fall II 23). Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und der Zeuge Manfred ██ ██ in mehreren Häusern Einbruchsdiebstähle verübt oder auszuführen versucht. Als sie dann in einem gestohlenen Wagen wegfuhren, gaben inzwischen benachrichtigte Polizeibeamte aus einem Funkstreifenwagen heraus Haltezeichen. Der den Kraftwagen lenkende Angeklagte beachtete die Haltezeichen der hinter ihm herfahrenden Beamten nicht; vielmehr versuchte er wiederholt, den links zum Überholen ansetzenden Streifenwagen abzudrängen. Schließlich veranlasste er den neben ihm sitzenden Loser, auf den Hintersitz des gestohlenen Wagens zu klettern und mehrmals auf den Streifenwagen zu schießen; damit wollte er die Polizeibeamten von weiterer Verfolgung abhalten. Der Angeklagte konnte nur durch Schüsse in die Reifen des gestohlenen Wagens zum Halten gebracht werden.
Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, den äußeren und inneren Tatbestand des § 114 Abs. 1 und 3 StGB erfüllt. Dennoch kann der Beschwerdeführer nicht nach dieser Bestimmung verurteilt werden. Die Strafvorschrift des § 114 StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die engere Bestimmung des § 113 StGB eingreift. Insoweit wird auf die Entscheidungen RG JW 1938, 2195; BGH NJW 1955, 672 verwiesen, deren Gründe auch nach Beseitigung der erschwerten Strafdrohung in § 114 Abs. 3 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) fortgelten (BGH Urteil vom 8. Mai 1962 – 2 StR 168/62 –). Hier waren die Polizeibeamten als Vollstreckungsbeamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes tätig. Auch die sonstigen äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Widerstandsleistung gemäß § 113 StGB sind erfüllt. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht zu erwarten. Insbesondere sind nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe und den vorhandenen Beweismitteln keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Angeklagte eines in Tateinheit mit der Widerstandsleistung begangenen versuchten Tötungsdeliktes überführt werden kann. Deshalb kann der Senat den Schuldspruch ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Zwar ist der Angeklagte auf die Anwendbarkeit des § 113 StGB nicht hingewiesen worden. Es ist jedoch ausgeschlossen, dass er nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO sich anders hätte verteidigen können, zumal da es sich um die Anwendung einer privilegierten Vorschrift handelt.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen werden davon nicht berührt.
Mit dem Gesamtstrafausspruch entfallen auch alle erkannten Nebenstrafen, Nebenfolgen und Sicherungsmaßregeln (vgl. BGH NJW 1960, 1870), über welche die Strafkammer erneut zu befinden haben wird.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |