Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Ausdehnung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf Postdienststellen – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 308/60
Datum
03.08.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief mit Revision eine Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen an, die auch auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt war, an. Der Bundesgerichtshof erkennt eine fehlerhafte Rechtsanwendung darin, öffentliche Postdienststellen diesem Tatorttatbestand gleichzustellen, und hebt den Strafausspruch auf. Verfahrensrügen wurden überwiegend als unzulässig oder unbegründet verworfen; die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbehelflich, wenn sie im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung angreift; insoweit ist eine Rüge nach § 337 StPO unzulässig.

2

Geringfügige Unstimmigkeiten in Datumseintragungen der Urteilsgründe gefährden den Bestand des Urteils nicht, wenn die nach § 267 StPO erforderlichen Angaben insgesamt klar erkennbar sind.

3

Die Rüge unzureichender Aufklärung nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn konkret angegeben wird, welche weiteren Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen.

4

§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht dahin auszulegen, dass öffentliche Postdienststellen generell den dort genannten Örtlichkeiten gleichgestellt werden können; die enge gesetzliche Umschreibung der Örtlichkeiten ist zu wahren.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Malergesellen Harald Kurt ███ aus ████, dort geboren ████ █████, wegen Verabredung zu einem Verbrechen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. November 1959, und zwar auch hinsichtlich der Mitangeklagten ████ ██ und ████

a) im Urteilsspruch dahin geändert, dass es statt „§ 250 Abs. I, Ziff. 1, 3 StGB“ richtig heißt: „§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB“,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens (§ 49a in Verb. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

1.) Die Ausführungen der Revision zur Begründung einer Verletzung der §§ 261, 267 StPO bekämpfen im Ergebnis lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer, was im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Verurteilung ist, zu finden sind. Soweit die Strafkammer ihren Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert hat und die Revision deren Angabe im Urteil vermisst, rügt sie lediglich Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; auf die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift kann jedoch die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 325).

2.) Soweit die Revision einwendet, die Sachdarstellung des Urteils sei unklar und unübersichtlich, kann ihr eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Denn die Angaben über eine Fahrt nach Neunkirchen am 4. Oktober 1959 (UA S. 5) und am 9. Oktober 1959 nach Lebach (UA S. 7) treffen offensichtlich in der Bezeichnung des Jahres nicht zu. Ebenso ist die wiederholte Nennung des Datums 14. Oktober 1958 (UA S. 13), wie eine Gegenüberstellung der Ausführungen des Urteils in UA S. 10 ergibt, nicht richtig. Diese auf einer Nachlässigkeit bei der Niederschrift der Urteilsgründe beruhenden Unstimmigkeiten können jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden, da der Zusammenhang der Darstellung die nach § 267 StPO erforderlichen Angaben zweifelsfrei erkennen lässt.

3.) Soweit die Revision behauptet, das Gericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben; denn entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht angegeben, welche anderen Beweismittel die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Der Vortrag der Revision, der Angeklagte sei zu seiner Schutzbehauptung nicht eingehend gehört und die übrigen Mitangeklagten seien zu dieser Schutzbehauptung nicht vernommen worden, genügt dazu nicht (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

4.) Auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat die Nachprüfung des Urteils nur insofern einen Rechtsmangel ergeben, als die Verurteilung des Angeklagten auch auf § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 49a StGB gestützt wird. Die Strafkammer ist der Meinung, dass die öffentlichen Postdienststellen den in dieser Strafvorschrift genannten Örtlichkeiten, die jeweils der Öffentlichkeit zu dienen bestimmt sind, gleichgestellt werden müssten. Das ist unzutreffend. Die Entscheidung in RGSt 49, 279, auf die sich die Strafkammer dabei bezieht, betrifft einen anderen Fall, nämlich eine Straftat nach § 243 Nr. 4 StGB. Dort ist aber eine ganz andere Umschreibung der Örtlichkeiten gegeben, die als Begehungsort der Straftat jeweils die Annahme eines schweren Diebstahls begründen. Eine Ausdehnung der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegebenen Umgrenzung auf die dort nicht genannten öffentlichen Postdienststellen verbietet sich.

Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten nicht darauf gestützt werden, dass die geplante Straftat auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als schwerer Raub zu gelten habe. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Gemäß § 357 StPO war diese Entscheidung auf die anderen Mitangeklagten zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

5.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergehende Revision des Angeklagten zu verwerfen.

BaldusDotterweichMenges
BuschSchalschaDr.
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