Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Verwertung eines freigesprochenen Tatverdachts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat (2. Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/57
- Datum
- 06.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer darf einen früheren, in einem anderen Verfahren freigesprochenen Tatvorwurf nicht zum Anlass nehmen, den Angeklagten wegen dieses bloßen, trotz Freispruchs weiterhin angenommenen Verdachts strafschärfend zu behandeln.
Kann der Angeklagte durch sein schuldhaftes, grundloses Verhalten die Gefahrenlage für Dritte herbeiführen, darf das Gericht die dadurch eingetretenen Folgen (z. B. Niederschlagung des Geschädigten) in der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigen, auch wenn nicht feststeht, welcher Beteiligte den finalen Schlag geführt hat.
Ist die Revision auf bestimmte Teile des Urteils beschränkt, kann das Revisionsgericht andere, nicht durch das Rechtsmittel erfasste Fragen (etwa die Annahme gemeinschaftlicher Körperverletzung nach § 223a StGB) nicht überprüfen.
Die tatrichterliche Würdigung persönlicher Eindrücke (z. B. Eindruck von Reuelosigkeit) fällt grundsätzlich in den Bewertungsbereich des Tatrichters und ist ohne Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung der Revision nicht zugänglich.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 12. April 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verputzer Bernhard ███ aus Görz, geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 12. April 1957, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung nach § 223 StGB zu der gesetzlichen Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Nach ihren Feststellungen hatten der Angeklagte und der bereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte RC eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen █████, in deren Verlauf dieser schließlich niedergeschlagen wurde.
Die Strafkammer hat nicht aufklären können, welcher Angeklagte den Zeugen █████ niedergeschlagen hat. Sie hat eine gemeinschaftliche Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB verneint, weil der Angeklagte den Zeugen █████ allein angegriffen habe und der frühere Mitangeklagte RC erst später in die Auseinandersetzung einbezogen worden sei.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie ist begründet.
Der Strafausspruch ist zwar nicht deshalb zu beanstanden, weil straferschwerend gewertet worden ist, dass der Zeuge █████ niedergeschlagen wurde. Diese Tatsache hätte die Strafkammer auch dann zum Nachteil des Angeklagten verwerten können, wenn nicht er, sondern der frühere Mitangeklagte RC den Zeugen niedergeschlagen hätte. Denn er hatte die tätliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen grundlos angefangen und damit schuldhaft die Gefahrenlage herbeigeführt, die das Eingreifen RCs und schließlich auch den Niederschlag des Zeugen zur Folge hatte (BGH Beschluss des Gr. Strafsenats vom 8.4.1957 – GSSt 3/56, NJW 1957, 1117).
Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass sich die Strafkammer insoweit von anderen Erwägungen hat leiten lassen. Insbesondere liegt keine Veranlassung vor, mit der Revision etwa anzunehmen, die Strafkammer habe im Widerspruch zu ihren Feststellungen zum Schuldspruch dem Angeklagten den Niederschlag des Zeugen zum Nachteil angerechnet, weil sie sich von ihrer im Rahmen der Beweiswürdigung geäußerten Vermutung, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe er den Zeugen niedergeschlagen, nicht freigemacht habe.
Ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB zu Recht verneint hat, ist mit Rücksicht auf die Beschränkung des Rechtsmittels nicht nachzuprüfen.
Auch gegen die Charakterisierung des Angeklagten als üblen Schläger und Rowdy ist angesichts seines für die Tatnacht festgestellten gesamten Verhaltens nichts einzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Strafkammer insoweit eine andere als die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpfte Überzeugung maßgebend war (§ 261 StPO). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den von dem Angeklagten „in der Hauptverhandlung hinterlassenen reuelosen und herausfordernden Eindruck“ strafschärfend gewertet hat. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob und inwieweit dieser Eindruck berechtigt war. Eine solche Feststellung kann nur der Tatrichter selbst treffen.
Mit Recht beanstandet die Revision aber, dass die Strafkammer strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte sei bereits in ein Verfahren wegen räuberischer Erpressung verwickelt gewesen und „nur mangels Beweises“ freigesprochen worden; damals schon habe sich seine charakterliche Minderwertigkeit gezeigt. Dagegen wäre zwar nichts einzuwenden, wenn die Strafkammer lediglich die in dem früheren Strafverfahren zutage getretene Verhaltensweise des Angeklagten zur Beurteilung seines Charakters mit herangezogen und insoweit strafschärfend verwertet hätte. Dass die Strafzumessung sich darauf beschränkt, ist jedoch nicht anzunehmen, zumal die Urteilsgründe Feststellungen über das damalige Verhalten des Angeklagten nicht enthalten. Im Zusammenhang gesehen geben die Ausführungen der Strafkammer vielmehr Anlass zu der Annahme, sie habe den Angeklagten trotz der erfolgten Freisprechung der ihn damals zur Last gelegten Tat dringend verdächtig gehalten und habe auch diesen Tatverdacht strafschärfend gewertet. Das aber ist unzulässig (RGSt 23, 91).
Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Voraussetzungen des § 357 StPO hinsichtlich des früheren Mitangeklagten RC liegen nicht vor.
| Baldus | Seibert | Hübner | |||
| Werner | Menges |