Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 308/55
- Datum
- 11.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist den Erkenntnismitteln eines gerichtlich bestellten Psychiaters nicht generell überlegen; das Tatgericht darf nach pflichtgemäßer Würdigung auf seine gutachterlichen Erkenntnisse abstellen.
Die Vereidigung eines Zeugen unter dem Gesichtspunkt der Verdächtigkeit wegen Begünstigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine Revisionsprüfung ist darauf beschränkt, Rechtsfehler dieser Entscheidung zu beanstanden.
Die Unterzeichnung von Schriftstücken mit dem Namen eines anderen, um den Anschein zu erwecken, sie stammten von dieser Person, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe weitere erhebliche Straftaten begehen wird und andere, gesetzlich vorgesehene Maßnahmen den Schutz der Allgemeinheit nicht gewährleisten.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 22. April 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Werner █████ aus ███████████████████████, geboren am ██████ 1924 in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Jöpner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 22. April 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in besonders schwerem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.
1.) Verfahrensrechtlich sieht die Revision einen Fehler darin, dass der Antrag des Verteidigers, den Angeklagten für die Dauer von sechs Wochen zur Untersuchung in eine Heil- und Pflegeanstalt einzuweisen, vom Gericht abgelehnt worden ist, „weil hierzu nach dem jetzigen Stand des Verfahrens kein hinreichender Grund besteht“.
Sie macht geltend, diese Begründung werde dem Antrag nicht gerecht, weil der Gerichtsarzt notwendig nur über begrenzte Untersuchungs- und Erkenntnismittel verfüge, die hier unzureichend gewesen seien.
Entgegen diesem Vorbringen der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen anderer Auffassung ist. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil BGHSt 8, 16 (auch veröffentlicht in NJW 1955, 1407) ausgesprochen, dass gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel ist. Besondere Gründe für eine andere Beurteilung liegen hier nicht vor. Daher kann nicht als erwiesen angesehen werden, dass das Gericht bei seiner Entscheidung, mit der es den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, von unzutreffenden und damit rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Die Rüge der Revision hat somit keinen Erfolg.
2.) Der Einwand der Revision, die Zeugin ██ sei zu Unrecht vereidigt worden, weil sie der Begünstigung des Angeklagten dringend verdächtig sei, ist ebenfalls nicht begründet. Ob ein Zeuge der Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu beurteilen. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Anhaltspunkte hierfür ergibt das Urteil nicht.
3.) Hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ist das Urteil nicht zu beanstanden. Insbesondere ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung keinen sachlich-rechtlichen Fehler zu erkennen. Er hat mit dem Telegramm und den Briefen nicht etwa unter seinem eigenen richtigen Namen bewusst etwas Falsches erklärt. Vielmehr hat er diese Schriftstücke ohne Wissen seiner Mutter mit deren Namen unterzeichnet, um den Anschein zu erwecken, sie stammten von ihr. Die Strafkammer hat daher Urkundenfälschung mit Recht bejaht. Für die Fälschung des Einzahlungsabschnitts der Postanweisung kann der Gedanke einer schriftlichen Lüge, den die Revision allgemein gegenüber der Verurteilung wegen Urkundenfälschung zur Geltung bringen möchte, überhaupt nicht aufkommen.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass die Strafkammer mit dem Betrug einen besonders schweren Fall bejaht hat, greift sie lediglich die Beweiswürdigung des Gerichts an. Das ist der Revision versagt. Im Übrigen ergeben die Feststellungen im Urteil zur Tat und zur Persönlichkeit des Angeklagten zweifelsfrei, dass das Gericht die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles rechtlich einwandfrei geprüft und bejaht hat (vgl. BGH NJW 1953, 1480). Auch insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben.
4.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die dauernden Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, auf den die Strafkammer die Verurteilung stützt, hat sie in ihrem Urteil nachgewiesen. Auf die Strafe von sieben Jahren Gefängnis, die nur gemäß § 20a Abs. 4 StGB Berücksichtigung finden konnte (vgl. BGH, Urteil 2 StR 25/52 vom 25. April 1952; BGHSt 6, 176), braucht dabei nicht einmal zurückgegriffen zu werden. Die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ergibt sich hinreichend deutlich aus der Darstellung im Urteil über sein strafbares Vorleben. Die Folgerung der Strafkammer, dass die Taten des Angeklagten auf einem Hang zur Begehung von Straftaten beruhen, ist damit deutlich gekennzeichnet sowie tatsächlich und rechtlich einwandfrei begründet. Das Gericht bezeichnet ihn als einen Frühkriminellen mit einem durch Übung erworbenen, eingewurzelten Hang zur Begehung strafbarer Handlungen. Dazu weist es darauf hin, dass sich dieses Bild in der immer schneller werdenden Rückfälligkeit und der stetig größer werdenden verbrecherischen Intensität seiner Handlungen offenbart; er sei bei der Fortsetzung seiner Straftaten immer skrupelloser und ohne jedes Zeichen einer Gewissensregung zu Werke gegangen, und dies jedesmal, wenn er durch Haftentlassung die Freiheit wieder erlangte; seine Arbeitsplätze habe er in der Hauptsache zur Begehung strafbarer Handlungen ausgenutzt, obwohl seine Mutter immer bereit gewesen sei, ihm zu helfen; gerade vor Beginn der hier abgeurteilten Straftat habe sie in einer fast an Selbstverleugnung grenzenden Weise für ihn gesorgt. Die Folgerung der Strafkammer, der Angeklagte werde nach seinem bisherigen Lebenswandel infolge seiner Hemmungslosigkeit neue Straftaten erheblicher Art begehen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
5.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB weist nach den Ausführungen des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch nach der Vollstreckung der verhängten Strafe seine Betrügereien fortsetzen werde. Strafverbüßung habe keinen so starken Eindruck auf ihn, dass er dann seine Neigung zu Straftaten bekämpfen werde und unterdrücken könne. Auch erörtert das Urteil die Frage, ob etwa die Fürsorge seiner Mutter ausreichen könnte, den Angeklagten nach der Strafverbüßung vor neuen Straftaten zu bewahren. Die Strafkammer verneint diese Frage im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung im Blick auf das frühere Verhalten des Angeklagten zu seiner Mutter. Diese Auffassung des Gerichts ist mit der Revision nicht angreifbar. Die Folgerung der Strafkammer, dass mithin der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten dessen Sicherungsverwahrung erfordere, ist daher eindeutig in dem Sinne getroffen, dass dieses Ziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Zu Unrecht bringt die Revision vor, das Gericht hätte vor Anordnung der Sicherungsverwahrung auch die Frage prüfen müssen, ob nicht etwa die Stellung unter Polizeiaufsicht genüge. Denn nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen kann auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 38 StGB). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Die Revision erweist sich somit in vollem Umfange als unbegründet.
| Dr. Schalscha | Dr. Moericke | Menges | |||
| Werner | Jöpner |