Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 308/54
Datum
04.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Köln auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das LG hatte die Unterbringung nach § 42b StGB wegen angenommener Wiederholungsgefahr angeordnet, ohne jedoch die Kausalität der Wahnvorstellungen, die Bedeutung eingestellter Verfahren und mögliche mildere Maßnahmen erschöpfend zu prüfen. Der Senat verlangt ergänzende Feststellungen zu Wiederholungsgefahr, Motiven der Taten und Alternativen zur Unterbringung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus; es müssen mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu erwarten sein und andere Abhilfen müssen ausgeschlossen sein.

2

Zur Darlegung der Wiederholungsgefahr sind alle einschlägigen Umstände zu ermitteln und zu würdigen, insbesondere auch eingestellte Verfahren und frühere Verfehlungen sowie deren zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Verhalten.

3

Bei der Prüfung der Verantwortlichkeit und der Gefährlichkeit ist zu unterscheiden, ob Taten aus krankheitsbedingten Wahnvorstellungen, aus Notlagen oder aus sonstigen Beweggründen resultieren; hierfür sind die kausalen Zusammenhänge ausdrücklich festzustellen.

4

Vor der Anordnung einer Unterbringung ist zu prüfen, ob mildere, geeignete Maßnahmen (z. B. Betreuung durch Vormund oder Pfleger) oder die Wirkung bereits erfolgter Unterbringung ausreichend Abhilfe bieten; insoweit sind Tatsachen über das Verhalten während Unterbringung und deren Einfluss zu erforschen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen Peter Paul Heinz ███, geboren am ████ ███ in ████, zur Zeit einstweilen untergebracht in ████, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Vom 17. September 1954 Dr. Moericke, Senatspräsident, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat bei der Verkündung, Justizangestellter ███████████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 4. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision begründet er wie folgt:

Der schizophrene Beschuldigte hat nach der Annahme der Strafkammer im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit folgende mit Strafe bedrohte Handlungen begangen:

1) Im Dezember 1949 erklärte er gegenüber dem Arbeitsamt, dass er stellungslos sei, und verschaffte sich hierdurch für einen Monat eine Arbeitslosenfürsorgeunterstützung von 187,80 DM, obwohl er Ende November 1949 eine Beschäftigung bei der Firma ███████████████ hatte.

2) Im April 1950 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Firma zu Meinungsverschiedenheiten. Die Arbeitgeberin entließ den Beschuldigten fristlos. Er erhob Ansprüche vor dem Arbeitsgericht. Am 12. Juni 1950 richtete er an ███████ einen Brief, in dem er die Einhaltung des Vertrages verlangte. Er drohte hierbei, „einige Dinge █████████████ die jedem Mann von Ehre den Aufenthalt in der Stadt ████ zur Unmöglichkeit machen werden“, Gleichzeitig bezeichnete er Frau ██ als „außereheliche Beischläferin“.

3) Am 1. August 1950 richtete er ein Schreiben an das Arbeitsamt in Köln, in dem er wahrheitswidrig behauptete, Frau ██ habe sich ihm „unsittlich genähert“.

4) Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht in Köln am 10. Januar 1951 erklärte er, dass Frau ███ sich ihm mehrfach zum Geschlechtsverkehr angeboten habe.

Die Strafkammer nimmt an, der Beschuldigte habe der äußeren Tatseite nach einen Betrug (1), eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung (2) und je eine Verleumdung (3 und 4) begangen. Strafrechtlich sei er aber hierfür nicht verantwortlich. Er habe zur Tatzeit unter dem Einfluss von Wahnideen und Sinnestäuschungen gestanden, in denen er auch noch heute lebe. Im Vergleich zu seinen früheren Straftaten habe er nicht aus Not gehandelt. Zu ihnen stehe sein gegenwärtiges Verhalten in einem gewissen Zusammenhang, da es sich bei jenen (damals) in der Mehrzahl um Eigentums- und Vermögensdelikte gehandelt habe.

Die Strafkammer sieht es als sicher an, dass der Beschuldigte in Zukunft ähnlich handeln werde. Sein Verhalten gegenüber ████ und dem Arbeitsamt hält sie für besonders schwerwiegend. Die Verleumdung der Frau ████ könne nach ihrer Ansicht nicht außer Betracht bleiben. Nur durch eine Unterbringung sei auszuschließen, dass er in Zukunft Straftaten gleicher oder ähnlicher Art begehe.

Diese Begründung ist teils nicht erschöpfend, teils widersprüchlich. Sie rechtfertigt deshalb nicht den Urteilsspruch.

Die öffentliche Sicherheit erfordert nach § 42b StGB dann die Unterbringung eines Täters, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn weitere erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und eine Abhilfe auf andere Weise nicht zu erreichen ist.

§ 42b StGB setzt also zunächst eine Wiederholungsgefahr voraus. Sie ist nicht einwandfrei dargetan. Sofern ein Geisteskranker den Rechtsfrieden stört, ist allerdings damit zu rechnen, dass er auch in Zukunft nicht anders handeln werde.

Die Annahme der Strafkammer, dies treffe auf den Beschuldigten zu, ist jedoch mit dem Sachverhalt nicht ohne weiteres vereinbar.

a) Soweit der Beschuldigte sich eine Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erschlich, ist nicht dargetan, inwiefern eine Wahnidee oder eine Sinnestäuschung ursächlich gewesen sein soll. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass hierfür eine Notlage bestimmend war. Bei der abschließenden Würdigung heißt es zwar im Urteil, der Beschuldigte habe ohne Not gehandelt. Die Strafkammer stellt jedoch an anderer Stelle fest, dass er von August bis Ende November 1949 arbeitslos war, sein Dezembergehalt erst im Januar 1950 erhielt und von Januar ab keine Unterstützung mehr in Anspruch nahm. Das Urteil ergibt ferner, dass der Beschuldigte in zweiter Ehe verheiratet ist und aus beiden Ehen Kinder hat. Seine Eltern sind alt. Das alles kann dafür sprechen, dass der Beschuldigte aus einer Notlage heraus sich einmal eine Unterstützung erschlichen hat. Diese Prüfung lässt das Urteil vermissen.

b) Die Ansprüche, die der Beschuldigte gegen die Firma ███ geltend machte, waren „in gewisser Hinsicht berechtigt“, wie die Strafkammer hervorhebt. Es ist deshalb nicht ohne weiteres klar, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Wahnideen zu nötigen versucht hat.

c) Noch weniger kann ein solcher Beweggrund den Beschuldigten zu den Verleumdungen der Frau ███ geführt haben; denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass er die Unwahrheit seiner Behauptungen kannte.

Die Strafkammer glaubt berücksichtigen zu müssen, dass der Beschuldigte wiederholt strafällig geworden ist und gegen ihn mehrere Verfahren wegen Vorliegens von § 51 Abs. 1 StGB eingestellt worden sind. Ein solcher Hinweis allein ist nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr darzutun. Die Vorstrafen des Beschuldigten sind sehr geringfügig; sie fallen, bis auf eine, die er im Jahre 1939 erhalten hat, in die Jahre 1925/1926. Die sechs Verfahren gegen den Beschuldigten, u. a. wegen Diebstahls, Bigamie, Beleidigung, Urkundenfälschung, die nach dem Kriege eingeleitet und wegen seiner Erkrankung eingestellt worden sind, erörtert das Urteil überhaupt nicht. Es lässt sich deshalb auf sie nicht stützen. Soweit die Strafkammer einen inneren Zusammenhang zwischen den alten Straftaten aus den Jahren 1925/1926 und 1939 und seinem gegenwärtigen Verhalten annimmt, übersieht sie, dass von den letzten Verfehlungen des Beschuldigten sich nur eine gegen das Vermögen richtet. Auch erörtert sie nicht, ob nicht die inzwischen verstrichene Zeit einen Zusammenhang ausschließt. Das Urteil ergibt ebenfalls nicht, dass der Beschuldigte damals schon unzurechnungsfähig war.

Die Feststellungen ergeben nicht zuverlässig, dass das Verhalten des Beschuldigten erhebliche Störungen des Rechtsfriedens erwarten lässt. Die Verleumdungen mögen Frau ███ tief getroffen haben. Es ist ihr jedoch keinerlei Schaden entstanden. Das gleiche gilt von dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber ████. Zudem haben die Eheleute ███ oder wenigstens ████ dem Beschuldigten Grund zur Verärgerung und Erregung gegeben, weil sie seine jedenfalls zum Teil berechtigten Ansprüche nicht erfüllten. Das gab Anlass, die Frage sorgfältig zu prüfen, ob sich der Beschuldigte gegenüber den Eheleuten ██ █ nur als lästiger, nicht aber als gefährlicher Kranker gezeigt hat. Ist diese Frage zu bejahen, so könnte auch das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Arbeitsamt für sich allein geringer wiegen.

Schließlich erörtert das Urteil nicht erschöpfend die Frage, ob eine Abhilfe nur durch eine Unterbringung des Beschuldigten zu erreichen ist. Es prüft insbesondere nicht, ob es genügt, dass ein Vormund oder ein Pfleger den Beschuldigten betreut. Es untersucht auch nicht, wie der Beschuldigte sich während seiner Unterbringung führte, die bei Erlass des Urteils bereits sechs Monate gedauert hat, und welchen Einfluss sie auf ihn hatte (BGH NJW 1951, 450).

Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

Damit die Strafkammer die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Gefahren, die von ihm ausgehen, richtig beurteilen kann, ist es erforderlich, auch die eingestellten Verfahren zu berücksichtigen. Es sind dann zunächst sämtliche Verfehlungen des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie auf eine Wiederholungsgefahr schließen lassen. Trifft dies zu, so kommt es darauf an, ob erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu befürchten sind. Ist auch dies der Fall, dann ist die Unterbringung anzuordnen, wenn andere Maßnahmen keine Abhilfe versprechen.

Dr. MoerickeWernerHoepner
Dr. DotterweichDr. Arndt
Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 42b StGB und Zurückverweisung — Themis