Treffer
BGH Beschluss

Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Strafzumessungsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/82
Datum
19.03.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags Revision eingelegt. Der BGH hielt den Schuldspruch für unbegründet angegriffen, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe eine ungewöhnlich hohe Strafe nicht hinreichend erklärten. Es fehle an der Darlegung, weshalb strafverschärfende Umstände über die Tat hinaus ein besonderes Gewicht hätten; die Sache wurde zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter; eine Revisionsgerichtsbarkeit greift nur ein, wenn Strafzumessungserwägungen rechtsfehlerhaft sind oder die Abwägungspflicht verletzt wurde.

2

Bei ungewöhnlich hohen Strafen verlangt die Urteilsbegründung eine besondere Rechtfertigung, die die Abweichung vom Üblichen aus den Besonderheiten des Einzelfalls verständlich macht.

3

Wählt das Gericht innerhalb eines ermittelten Strafrahmens eine Strafe nahe der Obergrenze, so muss es konkret darlegen, welche strafverschärfenden Umstände ein über das Tatbild hinausgehendes Gewicht besitzen.

4

Vage oder pauschale Hinweise (etwa auf ‚Brutalität‘ oder ‚Mitleidslosigkeit‘) genügen nicht, wenn nicht erläutert wird, inwiefern diese Merkmale das besondere Ausmaß erreichen, das eine Höherbemessung nahe der Obergrenze rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29. Juni 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 30/82 in der Strafsache gegen ███ aus Köln, den Lagerarbeiter Karl-Heinz █, dort geboren am ██ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juni 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

1. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung imstande, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn

Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; ständige Rechtsprechung).

Indessen bedürfen ungewöhnlich hohe Strafen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, welche die Abweichung vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1977 – 1 StR 420/77 – und 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. Diesen Anforderungen ist hier nicht in vollem Umfang genügt.

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB wegen Versuchs und verminderter Schuldfähigkeit zweimal gemildert (§§ 23 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB) und die Strafe demgemäß einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe entnommen.

Bei der Bemessung der Strafe innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt es mildernd die „Schrittmacherrolle“ des Mitangeklagten, eine „gewisse Verstimmung“ des Angeklagten darüber, vom späteren Opfer für einen Homosexuellen gehalten worden zu sein, sowie den Umstand, dass er das Geschehen verurteile und tief bereue.

Zu seinen Lasten wertet die Kammer die „Brutalität und Mitleidslosigkeit“, die auch in seinem Vorgehen gegen das Opfer zum Ausdruck komme, außerdem die Tatsache, dass er während des Laufs einer Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei.

Diese Erwägungen machen nicht genügend verständlich, wieso eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, die mit sieben Jahren der Obergrenze des zugrunde gelegten Strafrahmens auffällig nahekommt. Dies gilt umso mehr, als auch nicht näher erläutert wird, inwiefern die dem Angeklagten straferschwerend angelastete „Brutalität und Mitleidslosigkeit“ seines Vorgehens ein besonderes, über die Tathandlung des versuchten Totschlags als solche hinausreichendes Ausmaß erreicht haben soll.

Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben und die Sache – wenngleich sich das Verfahren nun nur noch gegen einen Erwachsenen richtet – an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 4. November 1981 – 2 StR 242/81 –, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

MeyerMösslTheune
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