Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Untreue-Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen fehlenden Vorsatznachweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 30/81
Datum
29.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die BGH-Revisionen in einem Betrugs-/Untreueverfahren führten zur differenzierten Entscheidung: Die Revision eines Angeklagten wurde verworfen, die des anderen teilweise stattgegeben. Der Untreue-Schuldspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht keinen Vorsatz festgestellt hat; bloße Fahrlässigkeit oder 'Hätten wissen müssen' genügen nicht. Der Strafausspruch wird im Umfang der Aufhebung aufgehoben und an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz im Sinne des § 266 StGB setzt das Bewusstsein voraus, durch die pflichtwidrige Handlung einen Vermögensnachteil herbeizuführen.

2

Die Annahme bloßer Fahrlässigkeit oder das Argument, der Täter 'hätte wissen müssen', ersetzt keinen nachgewiesenen Vorsatz.

3

Eine vom Angeklagten unangefochten vorgetragene und vom Gericht beachtete Einlassung, er habe über die Hinterlegung eines Betrags geglaubt, steht einem Schuldspruch wegen Untreue entgegen.

4

Wenn die Aufhebung eines Teilurteils (z. B. wegen fehlenden Vorsatzes) Auswirkungen auf die Bemessung anderer Einzelstrafen nicht ausgeschlossen werden können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 8. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 30/81 in der Strafsache gegen

1. den Elektromechaniker Klaus Emil M ██ aus ████, dort geboren am ████████ 1950,

2. den Wirtschaftsberater und Handelsvertreter Helmut ██████ aus ███████, geboren am █████ 1931 in ███,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 29. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten M gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1980 wird auf seine Kosten verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, und b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Wirtschaftstrafkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██ ist offensichtlich unbegründet.

Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten ██████, insoweit, als dieser des Betruges schuldig gesprochen ist. Dagegen muss der wegen Untreue ergangene Schuldspruch aufgehoben werden.

Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Zum Vorsatz gehört das Bewusstsein, dem Geschädigten durch die pflichtwidrige Handlung einen Vermögensnachteil zuzufügen. Das Landgericht erblickt die pflichtwidrige Handlung des Angeklagten darin, dass er den größeren Teil des von ███████ erhaltenen Geldes an ██████ weiterleitete, ohne auf der Herausgabe der Hinterlegungsurkunde zu bestehen. Dass sich der Angeklagte dabei bewusst gewesen wäre, durch diese Handlungsweise ██████ zu schädigen, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte hatte behauptet, er habe geglaubt, dass der Betrag von 280.000 DM tatsächlich hinterlegt worden sei, und das Landgericht ist dieser „unwiderlegten Einlassung“ (UA S. 45) gefolgt. Wenn aber der Angeklagte annahm, der Betrag von 280.000 DM sei hinterlegt, so konnte er nicht das Bewusstsein haben, dass er ███████ einen Nachteil zufüge, wenn er entgegen der Abrede die Weiterleitung des Geldes an ██████ nicht von der Herausgabe der Hinterlegungsurkunde abhängig machte. Der Eintritt des Vermögensnachteils hing hier allein davon ab, ob die Hinterlegung der 280.000 DM stattgefunden hatte oder nicht. Wäre sie vorgenommen worden, so hätte ██████ keinen Schaden dadurch erlitten, dass ihm lediglich die Hinterlegungsurkunde als Beweis für das Vorhandensein der geforderten Sicherheit vorenthalten blieb. Dies hat das Landgericht verkannt. Soweit es darauf abhebt, dass der Angeklagte wissen „musste“, das Vermögen ████████ zu gefährden (UA S. 45), ist dies rechtsfehlerhaft; denn die fahrlässige Unkenntnis des Umstands, dass durch die Pflichtwidrigkeit ein Vermögensnachteil herbeigeführt werde, reicht nicht aus.

Hat hiernach die Verurteilung wegen Untreue keinen Bestand, so zwingt dies im vorliegenden Fall zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Da die wegen der Untreue verhängte Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe ist, lässt sich nicht ausschließen, dass deren Bemessung auch die Höhe der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

MaierSchumacherTheune
MillerNiemöller
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