Mordmerkmale bei affektiver Erregung: Anforderungen an „niedrige Beweggründe“ und Heimtücke
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/86
- Datum
- 30.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Spielen bei einer Tötung gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine erhebliche Rolle, muss der Tatrichter regelmäßig prüfen und darlegen, ob der Täter in der Lage war, diese Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
Kann der Täter im Tatzeitpunkt gefühlsbedingte Antriebe verstandesmäßig nicht erkennen oder sie nicht so steuern, dass sie als auslösendes Moment einer als besonders niedrig einzustufenden Tötungshandlung ausscheiden, kann ihm die Niedrigkeit der Beweggründe nicht vorgeworfen werden; die Mordqualifikation entfällt insoweit, ohne dass notwendigerweise die Verantwortlichkeit für eine vorsätzliche Tötung entfällt.
Auch wenn dieselben Umstände sowohl für die Beurteilung der Schuldfähigkeit als auch für die Mordqualifikation bedeutsam sein können, ist die Prüfung der subjektiven Voraussetzungen der Mordmerkmale eigenständig vorzunehmen und zu begründen.
Starke Erregung kann das Bewusstsein des Täters ausschließen, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auszunutzen; bei entsprechenden Anhaltspunkten bedarf das Merkmal der Heimtücke daher einer näheren Darlegung der Tätervorstellung.
Brutales Tatverhalten darf straferschwerend nur insoweit gewertet werden, als es nicht durch Umstände bedingt ist, die dem Täter nicht vorwerfbar sind; eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens unterliegt keinem Erfahrungssatz, wonach sie die Schuld geringer mindere als eine verminderte Unrechtseinsicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 27. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 307/86 URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Angestellten Rudolf Jean Pierre Michel aus ██████████ (Belgien), geboren am ██ 1949 in ███ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1986, an der teilgenommen haben: - Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, - die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, - Staatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen (vollendeten) Mordes verurteilt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dem Angeklagten um eine abnorme Persönlichkeit; er ist extrem stimmungslabil, reizbar, unbeherrscht, hypomanisch veranlagt und mit einer niedrigen Frustrationstoleranz ausgestattet. Aus unterschiedlichen Anlässen stellten sich bei ihm in unregelmäßigen Abständen immer wieder depressive Phasen ein. Er bedurfte dann ständiger ambulanter ärztlicher Betreuung. Als sich seine Frau von ihm trennte, unternahm er zwei Selbstmordversuche. Ähnlich reagierte er, nachdem eine andere Frau die Beziehungen zu ihm abgebrochen hatte.
Im Juli 1984 lernte er Frau K█████ kennen. Alle seine Vorstellungen über eine ideale Frau sah er in ihr verwirklicht. Zwar störte es ihn, dass sie zunächst auch noch Kontakt zum Zeugen ███████ unterhielt. Er hoffte aber, sie ganz für sich gewinnen zu können. Anfang Oktober 1984 begab er sich nachts zum Anwesen von Frau █████. Er vermutete, dass sein Konkurrent bei ihr sei. Dies stimmte. Auf sein wiederholtes Schellen wurde ihm nicht geöffnet. Voller Zorn riss er den Rolladen am Schlafzimmerfenster aus der Seitenführung und beschädigte mutwillig den Pkw von Frau █████.
Am 29. November 1984 rief er kurz nach 21.00 Uhr bei ihr an. Sie erklärte ihm, man könne sich am Wochenende nur kurz sehen. Ferner erwähnte sie, ihr Sohn finde ihn für sie zu jung. Auf Grund dieses Gesprächs gewann er zutreffend den Eindruck, sie wolle sich von ihm trennen. Er war überzeugt, sie sei von ihren Mietern, den Eheleuten ███████, gegen ihn aufgehetzt worden. Bei diesen Überlegungen geriet er derart in Wut, dass er den Plan fasste, das Haus von Frau █████ anzuzünden, damit diese mit den Mietern darin umkomme. Noch in derselben Nacht fuhr er von ██████ (Belgien) nach █████████, dem Wohnort von Frau █████. Dort goss er zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr vor sämtliche Türen und Fenster des Gebäudes sowie vor das Garagentor Benzin, das er sich unterwegs an einer Tankstelle in Eupen besorgt hatte. Auch die Rolläden an den Fenstern der Mietwohnung goss er mit Benzin. Er wollte jegliche Fluchtmöglichkeit für die Hausbewohner vereiteln. Sein Vorhaben scheiterte jedoch. Lediglich einer der Rolläden fing Feuer. Daraufhin versuchte er nach Zerschlagen einer Scheibe neben der Haustür, diese durch die so geschaffene Öffnung von innen aufzuschließen. Sein Ziel war nunmehr, wenigstens Frau K█████ zu töten. Da auch dieser Versuch misslang und mit dem alsbaldigen Eintreffen der Polizei zu rechnen war, fuhr er nach ████████ zurück. Von dort rief er in der gleichen Nacht mehrmals Frau K█████ an, um sie zu belästigen. Wenn sie sich meldete, legte er den Hörer auf.
Gegen 6.45 Uhr telefonierte sie ihrerseits mit ihm. Seine Bitte, sich zu treffen, lehnte sie energisch ab und wies darauf hin, dass zwischen ihnen alles aus sei. Über ihr ablehnendes Verhalten war er äußerst erbost und erklärte ihr, er werde sie umbringen. Da er in Erfahrung gebracht hatte, dass die Kriminalpolizei zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr bei ihr eintreffen werde, entschloss er sich, sofort zu ihr zu fahren, um sie vorher zu töten. Er konnte es nicht verwinden, dass seine Geliebte in Zukunft einem anderen gehören könnte. Um das zu verhindern, wollte er sie lieber umbringen. Darüber hinaus war er erregt, da er zum wiederholten Male eine Frau verlassen hatte, mit der er glücklich zu werden gehofft hatte. Er empfand Hass gegen alle Frauen. Frau █████ sollte mit für das Verhalten dieser Frauen büßen. Kurz vor 8.00 Uhr kam er in ████████ an. Frau K█████, die nicht mit dem Erscheinen des Angeklagten gerechnet hatte, öffnete auf sein Klingeln die Haustür. Der Angeklagte stach dann mit einem Messer immer wieder auf sie ein. Sie blutete sehr stark und stürzte zu Boden.
Nachdem die Spitze des Messers abgebrochen und sich zudem die Klinge stark verbogen hatte, ging er dazu über, sein Opfer mit beiden Händen zu würgen. Er ließ von Frau ████ selbst dann nicht ab, als eine inzwischen herbeigeeilte Nachbarin ihm zurief, sie werde die Polizei rufen. Vielmehr zog er die nun schon bewusstlose Frau bis zur Kellertreppe und warf sie diese hinunter. Da sie noch Lebenszeichen von sich gab, würgte er sie erneut und sprang mehrmals auf sie, insbesondere auf ihren Hals und ihr Gesicht. Mit aller Kraft trampelte er auf ihr herum. Außerdem trat er gegen ihren Oberkörper und ihr Gesicht. Nach einer kurzen Unterbrechung trat er aufs neue gegen Kopf und Hals des Opfers. Um den Tritten mehr Kraft zu verleihen, hielt er sich am Geländer fest. Erst als er ein Polizeifahrzeug herannahen hörte, ließ er von dem Opfer ab. Die Gesichtspartien von Frau K█████ waren völlig zertriummert, der sonstige Schädelteil mehrfach gebrochen und im Gehirn zahlreiche Gefäße zerrissen. Ferner waren Zungenbein und Schildknorpelhörner des Kehlkopfes gebrochen. Der Brustkorb wies Rippenserienbrüche auf. Frau K█████ starb noch am Tatort.
Die Schwurgerichtskammer hat in dem ersten Tatkomplex versuchte schwere Brandstiftung sowie den Versuch einer heimtückischen Tötung der Frau K█████ und des Ehepaares ███ angenommen. Bei dem weiteren Tatgeschehen hat der Angeklagte nach ihrer Ansicht sowohl heimtückisch als auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Das letztere Mordmerkmal sieht sie unter anderem in den zwei bereits genannten Tötungsmotiven. In ihnen, so wird im Urteil dargelegt, offenbare sich eine besonders verwerfliche Gesinnung. Zwar habe das Verhalten von Frau K█████ angesichts der Gefühle, die der Angeklagte ihr entgegengebracht habe, ihn möglicherweise besonders hart getroffen, zumal er eine derartige Situation schon öfters erlebt habe. Solche Enttäuschungen kämen aber immer wieder vor und würden von unzähligen Menschen verkraftet. Natürlich sei der Angeklagte eifersüchtig gewesen und habe aus seiner Sicht auch Grund dazu gehabt. Er habe Frau █████ aber nicht nur deshalb umgebracht, weil sie seine Gefühle verletzt habe, sondern auch damit kein Dritter sie besitzen könne. Letztlich habe er aus geringfügigem Anlass eine schreckliche Tat begangen.
Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht ausgeführt, ausschlaggebend für dessen "Ausbruch" sei die erlebnisreaktive Entwicklung gewesen. Die von ihm als Katastrophe empfundene Situation, das Ende aller Hoffnungen, habe die Verzweiflungstat bewirkt. Allerdings habe seine Abnormität, insbesondere seine niedrige Frustrationstoleranz mit dazu beigetragen. Unter diesen Unständen könne eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden.
Dennoch hat der Tatrichter für den vollendeten Mord auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Nach seiner Auffassung wird die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die bis hin zur Bestialität reichende Brutalität des Vorgehens, durch die Hartnäckigkeit der Tatausführung und die Tatsache, dass der Angeklagte das Opfer noch weiter quälte und auf ihm herumtrampelte, als es bereits hilflos und schwer gezeichnet im Kellervorraum lag, sowie die Geringfügigkeit des Anlasses aufgewogen. Auf Blatt 32 UA heißt es:
"Wer einen schon so zugerichteten Körper weiter mit solch hoher Gewalt bearbeitet, um zum Ziel zu gelangen, muss schon mit besonderer Gefühlskälte und Beharrlichkeit ausgestattet sein. Berücksichtigt man weiter die Geringfügigkeit des Anlasses, der hier zu dem Ausbruch beim Angeklagten führte, so können bei Würdigung aller Umstände keine Zweifel an der besonderen Verwerflichkeit der Tat bestehen. Diese schulderhöhenden Gesichtspunkte beruhen im übrigen nicht auf der mangelnden Steuerungsfähigkeit des Angeklagten; sie können daher dem Angeklagten durchaus erschwerend zugerechnet werden."
Für die anderen vom Angeklagten begangenen Delikte, die im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen, hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von acht Jahren festgesetzt.
2. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im Fall des vollendeten Mordes. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
a) Die Darlegungen des Schwurgerichts zum Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen genügen nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller Regel mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr., u.a. BGHSt 28, 210, 212; BGH, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 StR 145/84 -; Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 177/84). Einem Täter, der im Augenblick der Tat derartige Gefühlsregungen verstandesmäßig nicht zu erkennen oder, wenn er sie erkennt, sie nicht so zu steuern vermag, dass sie als auslösendes Moment für eine als besonders niedrig einzustufende Tötungshandlung nicht mehr in Betracht kommen, kann die Niedrigkeit dieser Handlung - anders als die Handlung selbst - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bei einem solchen Täter entfällt die Mordqualifikation des Handelns aus niedrigen Beweggünden, nicht jedoch notwendig auch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorsätzliche Tötung. Das gilt selbst dann, wenn dieselben Umstände sowohl für die Schuldfähigkeit als auch für die Mordqualifikation erheblich sein können.
Ein Ausnahmefall, in dem kein Zweifel am Vorliegen dieser subjektiven Voraussetzungen aufkommen kann, war hier nicht gegeben. Vielmehr bestand wegen der den Angeklagten beherrschenden übersteigerten Eifersucht und seines starken Hasses sowie seiner geringen Frustrationstoleranz besonderer Anlass zu einer dahingehenden Prüfung, zumal die Tatausführung den Eindruck vermittelt, dass der Angeklagte zumindest zeitweilig in einen Zustand der Raserei verfallen war.
b) Ferner hätte das Landgericht näher darlegen müssen, warum der Angeklagte trotz dieser Besonderheiten in der Lage war, die für das Merkmal der Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in seine Vorstellung aufzunehmen. Eine starke Erregung kann den Täter an dem Bewusstsein hindern, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Beschluss vom 22. November 1985 - 2 StR 642/85).
c) Bei der erneuten Entscheidung wird seitens des Landgerichts zu berücksichtigen sein, dass es auf der Grundlage ähnlicher Feststellungen wie im angefochtenen Urteil einer eingehenderen Erörterung der Frage bedarf, ob und inwieweit das brutale Vorgehen des Angeklagten durch Umstände bedingt war, die ihm nicht zum Vorwurf gemacht und deshalb nicht straferschwerend gewertet werden dürfen.
Ferner weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts kein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens verringere die Schuld nicht so stark wie die fehlende Unrechtseinsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit (BGH NStZ 1985, 357).
Meyer Müller Herdegen RiBGH Gollwitzer RiBGH Niemöller
kann seine Unterkann seine Unterschrift nicht beifüschrift nicht beifügen, gen, weil er sich im weil er sich im Urlaub befindet. Urlaub befindet.
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