Revision gegen Betrugsurteil: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/81
- Datum
- 19.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Prozessverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung stellt nicht ohne nähere Feststellungen einen strafzumessungsrelevanten Umstand dar.
Eine Strafzumessung, die das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung als strafschärfend berücksichtigt, ist nur zulässig, wenn konkrete Feststellungen getroffen werden, aus denen sich Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung zur Tat ergeben.
Eine allgemeine Rüge gegen die Beweiswürdigung ist unbegründet, wenn sie lediglich unzulässige Angriffe auf die wertende Würdigung des Tatrichters enthält.
Bei Betrug kann der Unternehmer, der bei Bestellung auf kurze Zielzeit entgegen ernstlichen Zweifeln an seiner künftigen Leistungsfähigkeit Zahlungsfähigkeit vorgibt, eine vorsätzliche Täuschung innerer Tatsachen verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 19. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 307/81 in der Strafsache gegen den ████████████████ Emir V. geboren am █ 1945 in ██ (alias John B.O., geboren am █ 1943), aus ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meß, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 19. Februar 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ein Berufsverbot angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
I. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Die vom Angeklagten hierzu gemachten Ausführungen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung. Auch die Prüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Aus den Urteilsfeststellungen folgt, dass der Angeklagte zumindest bis Anfang 1977 zahlungsunfähig und danach jedenfalls zahlungsunwillig war. Die Revisionsbegründung gibt zu folgendem Hinweis Anlass: Wenn ein Kaufmann Waren auf Kredit bestellt und dabei ein kurzes Zahlungsziel vereinbart, behauptet er in der Regel auch ohne ausdrückliche Erklärung, dass er sich nach seiner gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage und ihrer voraussichtlichen, von ihm auch tatsächlich überschauten Entwicklung für fähig halte, die Zahlungsfrist einzuhalten oder jedenfalls nicht länger zu überschreiten, wie in dieser Geschäftsverbindung oder in dieser Branche üblicherweise hingenommen wird. Wenn er entgegen dieser Behauptung nicht an seine künftige Leistungsfähigkeit glaubt, vielmehr ernstliche Zweifel hat, ob er die eingegangene Verpflichtung werde erfüllen können, spiegelt er vorsätzlich eine falsche (innere) Tatsache vor (BGH, Urteil vom 25. November 1980 – 5 StR 356/80 –).
Durch die unzutreffende Annahme einer fortgesetzten Handlung (vgl. S. 24 UA) wird der Angeklagte nicht beschwert.
II. Der Rechtsfolgenausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung in besonderem Maße uneinsichtig gezeigt habe, zum einen habe er Zeugen, die glaubhafte Angaben gemacht hätten, der Unwahrhaftigkeit bezichtigt, zum anderen habe er mehrfach beweiserhebliche Tatsachen erst eingeräumt, wenn ihm das Gegenteil seiner ursprünglichen Behauptungen durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen worden sei (S. 25 f. UA). Diese Strafzumessungserwägungen sind zu beanstanden. Das Prozessverhalten eines Angeklagten stellt für sich nicht schon einen Strafzumessungsgrund dar (BGHSt 1, 105). Sein Recht auf Verteidigung verbietet es, ihm einen Vorwurf daraus zu machen, dass er sich gegen ihn belastende Zeugenbekundungen in dieser Form wendet und seine Täterschaft solange ableugnet, bis ihm angesichts der eindeutigen Beweislage ein weiteres Bestreiten nicht mehr erfolgversprechend erscheint (vgl. BGH MDR 1980, 240 f.). Etwas anderes gilt dann, wenn aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung Schlüsse auf seine innere Einstellung zu der ihm vorgeworfenen Tat zu ziehen sind (BGHSt 1, 105 ff.). In dieser Richtung enthält das Urteil aber keine Feststellungen. Ihm ist auch nicht zu entnehmen, dass er die Glaubwürdigkeit der Zeugen in einer für seine Verteidigung nicht erforderlichen Weise infrage gestellt hat (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1969, 724). Der Rechtsfolgenausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.
| Schumacher | Meyer | Maier | |||
| Meß | Theune |