Revision: Verurteilung nach § 46 WeinG aufgehoben — Fortsetzungszusammenhang fehlt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/76
- Datum
- 02.02.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer als fortgesetzte Handlung betrachteten Tat ist nur zulässig, wenn mindestens ein strafbarer Teilakt vor Zustellung des Eröffnungsbeschlusses liegt; nur dann kann durch Fortsetzungszusammenhang die Anklage auf spätere Teilakte erstreckt werden.
Ist nicht erwiesen, dass strafbare Handlungen bereits vor dem Eröffnungsbeschluss begangen wurden, entzieht dies der erhobenen Anklage die für eine Verurteilung erforderliche Grundlage; spätere, gleichartige Tathandlungen dürfen nicht an deren Stelle verurteilt werden.
Soll über Handlungen entschieden werden, die erst nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses begangen wurden, bedarf es einer Nachtragsanklage, andernfalls fehlt die Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung.
Der Tatrichter muss bei Verstößen gegen Normen wie § 46 WeinG sowohl den objektiven Tatbestand als auch die zeitliche Zugehörigkeit der Einzelakte zur angeklagten Tat hinreichend feststellen; bei diesbezüglichem Fehlen ist der Schuldspruch zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 21. Januar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 307/76 in der Strafsache gegen den Vertriebsleiter Hayo Rudolf Gerhard C. ██████ aus —, geboren am ███ 1937 in ███ wegen Vergehens gegen das Weingesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus K. als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Januar 1976 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit ihm ein Vergehen bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zur Last gelegt worden ist. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, Vertriebsleiter einer großen Weinkellerei, wegen Verstoßes gegen § 46 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 a WeinG 1971 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 130,-- DM verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte in der Zeit vom 23. Oktober 1975 bis zum 22. Dezember 1975 19.965 Flaschen Wein unter der Bezeichnung "M___- 1975 klause" in den Verkehr. Das Wort "M___klause" ist seit 1963 als Weinbezeichnung zu Gunsten der Firma ███ GmbH, deren Vertriebsleiter der Angeklagte ist, in die Weinzeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen. Es handelt sich um einen Phantasienamen. In deutschen Weinanbaugebieten gibt es weder eine Lage noch eine Gemarkung gleichen Namens.
Die im Jahre 1975 in den Verkehr gebrachten Flaschen waren mit Staniolkapsel, Halsschleife und Etikett versehen. Die Halsschleife enthielt unter dem fett gedruckten Namen ███████ eine Faksimileunterschrift und darunter die Worte "mehr als 200 Jahre Familientradition". Auf dem Etikett waren im linken oberen Teil die Worte "Weingut Ferdinand ███ GmbH Weinkellerei", im rechten oberen Teil die Worte "Stammhaus Burg ████████ ████████ Rhein" eingedruckt. Dazwischen befand sich ein Wappen, hierunter die Bezeichnung "M___klause" mit dem wesentlich kleiner geschriebenen Zusatz "gesetzlich geschützte Marke". Ein durch das Etikett führender Querstrich trennte die genannten von den weiteren Angaben "Qualitätswein b. A. Nahe, A.P.Nr. 19071839475".
2. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, durch die Flaschenausstattung seit der zweiten Jahreshälfte 1967 gegen das Täuschungsverbot des § 46 WeinG 1971 verstoßen zu haben, weil die Bezeichnung "M___klause" den Eindruck einer in Wirklichkeit nicht existierenden geographischen Lage des Weines erweckt habe. Die Strafkammer hat sich auf Grund ihrer Feststellungen die Auffassung, dass der Angeklagte Wein unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht habe, zu eigen gemacht. Nicht nachzuweisen sei allerdings, dass er, wie im Eröffnungsbeschluss angenommen, schon vom Beginn des Inverkehrbringens an auch subjektiv den Tatbestand des § 46 WeinG 1971 verwirklicht habe. Spätestens durch den ihm am 23. Oktober 1975 zugestellten Eröffnungsbeschluss habe er jedoch Kenntnis von der rechtlichen Bedenklichkeit seines Verhaltens erlangt und dann in der Folgezeit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Er sei demgemäß schuldig, in der Zeit vom 24. Oktober 1975 bis zur Einstellung des Weinverkaufs am 22. Dezember 1975 Wein unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben.
Dieser Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, da die ihm zugrunde liegende Tat vom Eröffnungsbeschluss nicht erfasst war und es deshalb insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH NJW 1955, 1240). Anklage war wegen einer Tat erhoben, die der Angeklagte bis zur Anklageerhebung begangen haben sollte; verurteilt wurde er dann jedoch wegen einer anderen, nämlich einer erst nach der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses begonnenen Tat.
Wohl ist richtig, dass Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, die erst nach dem Eröffnungsbeschluss, aber bis zur Urteilsverkündung begangen wurden, im Wege der Umgestaltung der Strafklage in den Schuldspruch einbezogen werden können und müssen (vgl. BGHSt 9, 324, 326, 334). Diese Umgestaltung (Einbeziehung) setzt jedoch vor aus, dass die Fortsetzungstat vor dem Eröffnungsbeschluss begonnen wurde, dass also mindestens ein strafbarer Teilakt der Tat vor diesem Beschluss liegt. Nur dann kann zwischen Einzelakten vor und nach dem Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang bestehen und ist auch im Sinne des § 264 StPO die angeklagte mit der abgeurteilten Tat identisch. Nur strafbare Einzelakte können durch Fortsetzungszusammenhang zur einheitlichen Tat werden (vgl. BGHSt 17, 185, 186). Erachtet der Tatrichter nicht für erwiesen, dass sich ein Angeklagter schon vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses im Sinne der Anklage strafbar gemacht hat, so ist der Strafklage die für eine Verurteilung erforderliche Grundlage entzogen. Sie kann dann nicht mehr "umgestaltet" werden, auch dann nicht, wenn sich der Angeklagte später Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den angeklagten Handlungen gleichartig sind und das in der Anklage bezeichnete Strafgesetz verletzen. Verurteilt – wie hier – das Gericht in einem solchen Fall nur wegen der späteren Handlungen, so gestaltet es die Strafklage nicht um, sondern ersetzt die angeklagte durch eine andere Tat. Das ist nicht zulässig (wie hier BayObLGSt 1963, 115 und OLG Hamburg NJW 1962, 2119; vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 264 Anm. 6; KMR, StPO 6. Aufl., § 264 Anm. 5 e).
Eine Nachtragsanklage, die hier eine Sachentscheidung hinsichtlich der späteren Handlungen ermöglicht hätte, ist nicht erhoben.
3. Die vorstehenden Erwägungen führen dazu, dass der Angeklagte wegen der ihm von der Anklage vorgeworfenen, aber nicht erwiesenen Tat freizusprechen ist. Hinsichtlich der nachfolgenden, dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen musste das Verfahren wegen des – von Amts wegen zu beachtenden – Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden.
Der Senat neigt im Übrigen zu der Auffassung, dass die von der Strafkammer zur Ausstattung der Weine getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nach § 46 WeinG 1971 nicht hätten rechtfertigen können.
| Schumacher | Kirchhof | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |