Anrechnung der Untersuchungshaft bei gleichzeitiger Freiheits- und Geldstrafe – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 307/74
- Datum
- 31.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verhängt das Gericht Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander, hat es im Urteil anzugeben, auf welche der Strafen oder in welchem Verhältnis die während der Untersuchungshaft verbüßte Zeit anzurechnen ist.
Fehlt eine ausdrückliche Anordnung zur Anrechnung der Untersuchungshaft, begründet dies einen Rechtsfehler, der die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der Entscheidung erfordert.
Die Unterlassung der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft kann die Vollstreckungswirkung der Strafen berühren und ist deshalb revisionsrechtlich zu beanstanden.
Sind im Übrigen keine weiteren Rechtsfehler erkennbar, sind weitergehende Revisionen zu verwerfen; über Kosten der Rechtsmittel ist gesondert zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 9. März 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Werbeberater Wolfgang ███ aus ████, geboren am █████ 1945 in ███, 2. den Versicherungskaufmann Werner █████ aus ██████, geboren am ██████████████ 1943 in ███████, 3. den Retuscheur Rainer ██ aus ████████, geboren am █████ in █████████, wegen Abgabenhinterziehung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 1973 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, in welcher Weise die Untersuchungshaft anzurechnen ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Auch über die Kosten der Rechtsmittel ist zu befinden. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt sind, muss darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (BGHSt 24, 29, 30). Das ist hier unterblieben und muss deshalb nachgeholt werden.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionen hat keinen weiteren Rechtsfehler erbracht.
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